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   EuGH, 01.10.2013 - C-521/09 P-DEP   

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https://dejure.org/2013,27037
EuGH, 01.10.2013 - C-521/09 P-DEP (https://dejure.org/2013,27037)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2013 - C-521/09 P-DEP (https://dejure.org/2013,27037)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - C-521/09 P-DEP (https://dejure.org/2013,27037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Kostenfestsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Elf Aquitaine / Kommission

    Kostenfestsetzung

  • EU-Kommission

    Elf Aquitaine / Kommission

    Kostenfestsetzung“

  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichtshofs zu den erstinstanzlichen Kosten der in der Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichtshofs zu den erstinstanzlichen Kosten der in der Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.02.2012 - C-191/11

    'Yorma''s / HABM' - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Schließlich ist angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Honorare ihrer Anwälte als Betrag "ohne Steuern" angeführt hat, darauf hinzuweisen, dass diese Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse vom 16. Dezember 1999, Hüls/Kommission, C-137/92 P-DEP, Randnr. 20, vom 10. Juli 2012, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma's, C-191/11 P-DEP, Randnr. 24, und Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Schließlich ist angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Honorare ihrer Anwälte als Betrag "ohne Steuern" angeführt hat, darauf hinzuweisen, dass diese Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse vom 16. Dezember 1999, Hüls/Kommission, C-137/92 P-DEP, Randnr. 20, vom 10. Juli 2012, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma's, C-191/11 P-DEP, Randnr. 24, und Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, Randnr. 32).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Insoweit ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Kommission bestimmte Fragen des Unionsrechts, die sich aufgrund der widerleglichen Vermutung stellten, nach der eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Gericht, also vor der Verkündung insbesondere des Urteils vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), noch nicht eindeutig entschieden waren.
  • EuGH, 09.06.2011 - C-451/10

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, Randnr. 19).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 1. Juli 1981, DGV u. a./EWG, 241/78, 242/78 und 246/78 bis 249/78, Slg. 1981, 1731, Randnr. 3, und vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C-498/07 P-DEP, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, Randnr. 19).
  • EuGH, 01.07.1981 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 1. Juli 1981, DGV u. a./EWG, 241/78, 242/78 und 246/78 bis 249/78, Slg. 1981, 1731, Randnr. 3, und vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C-498/07 P-DEP, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.11.1994 - C-294/90

    British Aerospace / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht der Unionsrichter weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 2, und vom 30. November 1994, British Aerospace/Kommission, C-294/90 DEP, Slg. 1994, I-5423, Randnr. 10).
  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Unter diesen Voraussetzungen fällt der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag im Unterschied zu den Anträgen, zu denen die Beschlüsse vom 17. November 2005, Matratzen Concord/HABM (C-3/03 P-DEP, Randnrn. 2 und 14), und vom 11. Januar 2008, CEF und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (C-105/04 P-DEP und C-113/04 P-DEP, Randnrn.
  • EuG, 30.09.2009 - T-174/05

    Elf Aquitaine / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
    Mit diesem Rechtsmittel hatte Elf Aquitaine beim Gerichtshof insbesondere die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Elf Aquitaine/Kommission (T-174/05, im Folgenden: mit dem Rechtsmittel angefochtenes Urteil), beantragt.
  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 15, und vom 5. Dezember 2013, Atlas Air/Atlas Transport, C-406/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:817, Rn. 11).

    Weiterhin ist zur Anzahl der für das in Rede stehende Rechtsmittelverfahren als objektiv notwendig anzusehenden Arbeitsstunden darauf hinzuweisen, dass diese Stundenanzahl nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seines Schwierigkeitsgrads, des Arbeitsaufwands der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und des wirtschaftlichen Interesses der Parteien am Ausgang des Verfahrens zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 16).

  • EuGH, 03.12.2014 - C-435/13

    Qwatchme / Kastenholz - Kostenfestsetzung

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 19, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 15, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 11).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 20, Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2013:644, Rn. 16, Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 12, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, EU:C:2013:706, Rn. 18).

  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

    Daher sind die Auslagen des Anwalts des Cedefop, die erstattungsfähige Kosten darstellen, pauschal auf 300 Euro festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, Slg, EU:C:2013:644, Rn. 26, und OCVV/Schräder, EU:C:2013:679, Rn. 41).
  • EuG, 19.01.2021 - T-212/18

    Romanska/ Frontex

    En ce qui concerne l'ampleur du travail que la procédure devant le Tribunal dans l'affaire principale a pu engendrer pour les représentants de Frontex, il appartient au juge de tenir compte du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de cette procédure (ordonnances du 1 er octobre 2013, Elf Aquitaine/Commission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, point 22, et du 20 novembre 2002, Spruyt/Commission, T-171/00 DEP, EU:T:2002:277, point 29).
  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Was als Drittes den durch das Verfahren bedingten Arbeitsaufwand der Anwälte der Antragstellerin angeht, ist festzustellen, dass für den Unionsrichter - unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Leistungen erbracht haben mögen - entscheidend ist, wie viele Arbeitsstunden insgesamt für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 22, vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:526, Rn. 39, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.02.2017 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Diese Steuerbeträge sind daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 24).
  • EuG, 19.01.2016 - T-685/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Blue Coat Systems (BLUECO) - Verfahren -

    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht und hat folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, Slg, EU:C:2013:644, Rn. 24).
  • EuG, 14.02.2017 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Diese Steuerbeträge sind daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 24).
  • EuG, 08.02.2018 - T-450/09

    Simba Toys/ EUIPO - Seven Towns (Forme d'un cube avec des faces ayant une

    In einer vergleichbaren Situation hat sich der Gerichtshof bereits für zuständig erachtet, über einen Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden, der die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten betraf (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 9 bis 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-57/15

    United Video Properties - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG

    Der Gerichtshof greift in ständiger Rechtsprechung auf die Begriffe der Zumutbarkeit und der Angemessenheit zurück, um die Prozesskosten zu konkretisieren, deren Erstattung von den Prozessparteien verlangt werden kann, so u. a. in den Beschlüssen in den Rechtssachen Deoleo/Aceites del Sur-Coosur (C-498/07 P-DEP, EU:C:2013:302, Rn. 35), Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust (C-254/09 P-DEP, EU:C:2012:628, Rn. 31), Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C-208/11 P-DEP, EU:C:2013:304, Rn. 30), Deutschland u. a./Kommission (C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2005:614, Rn. 48), OCVV/Schräder (C-38/09 P-DEP, EU:C:2013:679, Rn. 36), Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 28) und Wedl & Hofmann/Reber Holding (C-141/13 P-DEP, EU:C:2015:133, Rn. 28).
  • EuG, 19.06.2018 - T-79/13

    Accorinti u.a./ EZB

  • EuG, 07.10.2020 - T-206/17

    Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya

  • EuG, 08.10.2014 - T-244/08

    Coop Nord / Kommission

  • EuG, 19.06.2018 - T-224/12

    Accorinti u.a. / EZB

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