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   EuGH, 01.10.2015 - C-32/14   

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EuGH, 01.10.2015 - C-32/14 (https://dejure.org/2015,26608)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-32/14 (https://dejure.org/2015,26608)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-32/14 (https://dejure.org/2015,26608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ERSTE Bank Hungary

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekendarlehensvertrag - Art. 7 Abs. 1 - Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln - Angemessene und wirksame Mittel - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ERSTE Bank Hungary

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekendarlehensvertrag - Art. 7 Abs. 1 - Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln - Angemessene und wirksame Mittel ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ERSTE Bank Hungary

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekendarlehensvertrag - Art. 7 Abs. 1 - Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln - Angemessene und wirksame Mittel ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf die Tätigkeiten der Notare stets darauf hingewiesen, dass zwischen der Rechtsprechungstätigkeit und der Tätigkeit eines Notars grundlegende Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 103, vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

    9 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39).

    12 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 49), und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 48).

    13 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 49).

    17 Vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 57 und 60).

    18 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 59 bis 61).

    21 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    60 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Die rechtlichen Erwägungen in Rn. 63 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), und in Rn. 29 des Urteils vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188), die im Wesentlichen im Vorabentscheidungsersuchen angeführt wird, vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

    Insbesondere war der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), ergangen ist, im Wesentlichen mit der Frage befasst, ob das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem dahin auszulegen ist, dass es nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es einem Notar, der unter Wahrung der Formerfordernisse eine einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffende öffentliche Urkunde errichtet hat, erlauben, auf dieser Urkunde die Vollstreckungsklausel anzubringen oder ihre Löschung zu verweigern, ohne eine Prüfung in Bezug auf die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags durchführen zu können.

    Bei der Prüfung dieser Frage hat der Gerichtshof im Wesentlichen zwischen einem solchen notariellen Verfahren und dem gerichtlichen Verfahren unterschieden, wobei er betont hat, dass das von der Richtlinie angestrebte Schutzsystem nur anlässlich des gerichtlichen Verfahrens erfordert, dass das nationale Gericht prüft, ob eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Vertragsklausel missbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 33, 41 bis 47 und 59).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auch wenn der von der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbraucherschutz ein positives Eingreifen seitens des mit der Sache befassten nationalen Gerichts vorschreibt, ist es, damit dieser Schutz gewährt werden kann, jedoch zunächst erforderlich, dass von einer der Vertragsparteien ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 63).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 51, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44).

    Wie die slowenische Regierung geltend gemacht hat, kann zwar - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen - nicht ausgeschlossen werden, dass Notare insbesondere angesichts des Notariatsgesetzes speziell im Rahmen eines in Form einer öffentlichen Urkunde geschlossenen Hypothekenkreditvertrags gegenüber Verbrauchern Beratungs- und Informationspflichten haben, durch die die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags vorbeugend kontrolliert und somit zur Beachtung der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Anforderungen beigetragen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 55, 57 und 58).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), ausgeführt hat, müssen nämlich selbst dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine solche vorbeugende Kontrolle vorsehen, die angemessenen und wirksamen Mittel, die der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, ein Ende setzen sollen, Rechtsvorschriften einschließen, die den Verbrauchern einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten können, der es ihnen ermöglicht, einen solchen Vertrag - auch in der Phase, in der aus ihm vollstreckt wird - vor Gericht anzufechten, und zwar unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen.

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine Situation, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspreche, zu dem Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), geführt habe.

    In Bezug auf dasselbe vereinfachte Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt sich aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), dass der Verbraucher zum einen gemäß § 209/A Abs. 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klage zur Anfechtung des Vertrags erheben und zum anderen ein Verfahren zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 369 der ungarischen Zivilprozessordnung einleiten kann.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einem Notar, der unter Wahrung der Formerfordernisse eine einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffende notarielle Urkunde errichtet hat, erlauben, diese Urkunde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder die Vornahme ihrer Löschung zu verweigern, obwohl zu keinem Zeitpunkt eine Kontrolle in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags durchgeführt wurde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe unter den Umständen der betreffenden Rechtssache dem Verbraucher einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 64 und 65).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    18 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 63).

    23 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 44 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • EuGH, 07.12.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-109/23

    Jemerak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 646/20

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier:

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-551/15

    Pula Parking

  • OLG Hamm, 05.11.2020 - 5 U 21/19

    Verwertung von Lebensversicherungen durch Kündigung vor Laufzeitende durch eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2018 - C-483/16

    Sziber - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22

    Provident Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14

    Radlinger und Radlingerová - Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG -

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