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   EuGH, 01.10.2019 - C-495/18   

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https://dejure.org/2019,32987
EuGH, 01.10.2019 - C-495/18 (https://dejure.org/2019,32987)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2019 - C-495/18 (https://dejure.org/2019,32987)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - C-495/18 (https://dejure.org/2019,32987)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    YX (Transmission d'un jugement à l'État membre de nationalité du condamné)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erledigung

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.10.2012 - C-252/11

    Sujetová

    Auszug aus EuGH, 01.10.2019 - C-495/18
    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. Oktober 2012, ? ujetová, C-252/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:653, Rn. 14, und vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 32).

    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. Oktober 2012, ? ujetová, C-252/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:653, Rn. 15, und vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 33).

  • EuGH, 03.03.2016 - C-537/15

    Euro Bank

    Auszug aus EuGH, 01.10.2019 - C-495/18
    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. Oktober 2012, ? ujetová, C-252/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:653, Rn. 14, und vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 32).

    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. Oktober 2012, ? ujetová, C-252/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:653, Rn. 15, und vom 3. März 2016, Euro Bank, C-537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 33).

  • EuGH, 10.01.2019 - C-169/18

    Mahmood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erledigung

    Auszug aus EuGH, 01.10.2019 - C-495/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 10. Januar 2019, Mahmood u. a., C-169/18, EU:C:2019:5, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

    28 Vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Januar 2019, Mahmood u. a. (C-169/18, EU:C:2019:5, Rn. 25 und 26), vom 2. Mai 2019, Faggiano (C-524/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:399, Rn. 23 und 24), oder vom 1. Oktober 2019, YX (Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person) (C-495/18, EU:C:2019:808, Rn. 23 bis 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

    28 Vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Januar 2019, Mahmood u. a. (C-169/18, EU:C:2019:5, Rn. 25 und 26), vom 2. Mai 2019, Faggiano (C-524/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:399, Rn. 23 und 24), oder vom 1. Oktober 2019, YX (Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person) (C-495/18, EU:C:2019:808, Rn. 23 bis 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

    28 Vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Januar 2019, Mahmood u. a. (C-169/18, EU:C:2019:5, Rn. 25 und 26), vom 2. Mai 2019, Faggiano (C-524/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:399, Rn. 23 und 24), oder vom 1. Oktober 2019, YX (Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person) (C-495/18, EU:C:2019:808, Rn. 23 bis 26).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-302/21

    Banco Cetelem

    Insbesondere muss der Gerichtshof in Anbetracht dessen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann, zu dem Schluss kommen, dass Erledigung eingetreten ist, wenn der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, EU:C:1998:104, Rn. 21 und 22, sowie Beschluss vom 1. Oktober 2019, YX [Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person], C-495/18, EU:C:2019:808, Rn. 19 und 24 bis 26).
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