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   EuGH, 01.10.2020 - C-331/19   

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https://dejure.org/2020,28581
EuGH, 01.10.2020 - C-331/19 (https://dejure.org/2020,28581)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - C-331/19 (https://dejure.org/2020,28581)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - C-331/19 (https://dejure.org/2020,28581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/CE - Art. 98 - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 -- ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ermäßigte Mehrwertsteuersätze - Begriffe "Nahrungsmittel" und "üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungsmittel verwendete Erzeugnisse" - Aphrodisiaka

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Ermäßigte Steuersätze - Anhang III Nr. 1 - Nahrungsmittel und Erzeugnisse, die üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungsmittel verwendet werden - Mittel, die das ...

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Mehrwertsteuerrichtlinie, Lebensmittel, Menschlicher Gebrauch, Nahrungs- und Futtermittel

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    X

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-331/19
    Weiter hat er festgestellt, dass der Zweck dieses Anhangs darin besteht, die Kosten für bestimmte, als unentbehrlich erachtete Gegenstände zu senken und somit dem Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer letztlich entrichten muss, den Zugang zu ihnen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-715/18

    Segler-Vereinigung Cuxhaven - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-331/19
    Sie sind daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Segler-Vereinigung Cuxhaven, C-715/18, EU:C:2019:1138, Rn. 25).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-161/14

    Das Vereinigte Königreich darf nicht bei allen Wohnungen einen ermäßigten

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-331/19
    Was drittens das mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie beabsichtigte, dass auf die grundlegenden Güter sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sozialen oder kulturellen Zielen dienen, soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-161/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:355, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-331/19
    Unter diesen Umständen sind die Begriffe "Nahrungsmittel" und "üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse" in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechend dem Sinn der sie bildenden Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Habitatrichtlinie keine Definition dieser Begriffe enthält, die daher entsprechend dem Sinn der sie bildenden Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen sind, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka], C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang diese Worte verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (Urteil vom 1. Oktober 2020, Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka], C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 06.05.2022 - V S 7/21

    Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

    Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass jedes für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnis, das dem menschlichen Organismus Nährstoffe liefert, die für die Erhaltung, den Betrieb und die Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind, unter die in Anhang III Nr. 1 MwStSystRL angeführte Kategorie fällt, auch wenn der Verzehr dieses Erzeugnisses auch andere Wirkungen erzeugen soll (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Steuersatz für Aphrodisiaka] vom 01.10.2020 - C-331/19, EU:C:2020:786, Rz 35).

    der Begriff der Nahrungsmittel nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Steuersatz für Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz 24),.

    dass alle Erzeugnisse Nahrungsmittel sind, die Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen Nährstoffen zu versorgen (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Steuersatz für Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz 25) und dass,.

    da diese ernährungsbezogene Funktion für die Einstufung eines Erzeugnisses als Nahrungsmittel im Sinne der gewöhnlichen Bedeutung dieses Begriffs entscheidend ist, es nicht darauf ankommt, ob dieses Erzeugnis gesundheitsfördernde Wirkungen hat, ob seine Einnahme für den Verbraucher einen gewissen Genuss mit sich bringt und ob seine Verwendung in einem bestimmten gesellschaftlichen Zusammenhang erfolgt, so dass es z.B. unerheblich ist, dass die Einnahme dieses Erzeugnisses positive Auswirkungen auf das sexuelle Verlangen der Person hat, die es einnimmt (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Steuersatz für Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz 26).

    (b) Im Übrigen ist es ernstlich zweifelhaft, ob gegen die Steuersatzermäßigung spricht, dass der Zweck des Anhangs III MwStSystRL darin besteht, die Kosten für bestimmte, als unentbehrlich erachtete Gegenstände zu senken und somit dem Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer letztlich entrichten muss, den Zugang zu ihnen zu erleichtern (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Steuersatz für Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz 34).

  • BFH, 23.02.2023 - V R 38/21

    Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

    bb) Sofern Werbelebensmittel nicht von der Anlage 2 zum UStG erfasst, jedoch Nahrungsmittel i.S. von Anh. III Nr. 1 MwStSystRL (vgl. EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Steuersatz für Aphrodisiaka] vom 01.10.2020 - C-331/19, EU:C:2020:786, Rz 22 ff.; BFH-Beschluss vom 06.05.2022 - V S 7/21 (AdV), BFH/NV 2022, 1067, Rz 14 f.) sein sollten, käme ggf. eine erweiternde richtlinienkonforme Auslegung der Anlage 2 zum UStG am Maßstab des Neutralitätsgrundsatzes (BFH-Urteil in BFHE 276, 400) in Betracht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    5 Urteile vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 29), und vom 1. Oktober 2020, X (Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka) (C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 24).

    12 In diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2020, X (Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka) (C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 34), und vom 9. März 2017, 0xycure Belgium (C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Staatssecretaris van Financiën (Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka) (C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 25, 26 und 35).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-218/21

    DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes

    Was den Kontext betrifft, in den sich Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, stellt diese Bestimmung, da sie die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ermöglicht, eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung des Normalsatzes dar und ist daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Staatssecretaris van Financiën [Ermässigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka], C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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