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   EuGH, 01.10.2020 - C-603/19   

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https://dejure.org/2020,28583
EuGH, 01.10.2020 - C-603/19 (https://dejure.org/2020,28583)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - C-603/19 (https://dejure.org/2020,28583)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - C-603/19 (https://dejure.org/2020,28583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Úrad speciálnej prokuratúry

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 325 AEUV - Strafverfahren wegen Betrugsdelikten im Zusammenhang mit teilweise aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Subventionen - Nationales Recht, das ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union; Art. 325 AEUV; Strafverfahren wegen Betrugsdelikten im Zusammenhang mit teilweise aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Subventionen; Nationales Recht, das staatlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten die anwendbaren Sanktionen - bei denen es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln kann - frei wählen können, dabei aber klargestellt, dass strafrechtliche Sanktionen bei Fällen von schwerem Betrug unerlässlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 39).

    Diese Bestimmungen haben daher gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 51 und 52).

    Auch wenn strafrechtliche Sanktionen unerlässlich sein können, damit die Staaten bestimmte Fälle von schwerem Betrug wirksam und abschreckend bekämpfen können (Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 39, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 34), so werden solche Sanktionen doch nur benötigt, um die abschreckende Wirkung des nationalen Rechts sicherzustellen, und haben nicht den Zweck, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zu ermöglichen.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl - Zeuge], C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl - Zeuge], C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, und vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 73).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Auch wenn strafrechtliche Sanktionen unerlässlich sein können, damit die Staaten bestimmte Fälle von schwerem Betrug wirksam und abschreckend bekämpfen können (Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 39, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 34), so werden solche Sanktionen doch nur benötigt, um die abschreckende Wirkung des nationalen Rechts sicherzustellen, und haben nicht den Zweck, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zu ermöglichen.
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, und vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 73).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Insbesondere müssen sie nach dieser Vorschrift zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, die gleichen Maßnahmen ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, und vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 73).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Ebenso sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beträge wiedereinzuziehen, die dem Empfänger einer teilweise aus dem Unionshaushalt finanzierten Subvention zu Unrecht gezahlt worden sind (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 55).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-931/19

    Titanium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    53 Für ein Beispiel aus jüngerer Zeit vgl. Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry (C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 47 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    Wie der Gerichtshof ferner ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beträge wiedereinzuziehen, die dem Empfänger einer teilweise aus dem Unionshaushalt finanzierten Subvention zu Unrecht gezahlt worden sind, doch schreibt ihnen Art. 325 AEUV nicht mehr vor, als dass die Maßnahmen in Bezug auf das Verfahren, mit dem ein solches Ergebnis erreicht werden soll, wirksam sein müssen (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry (C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 55).
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