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   EuGH, 01.10.2020 - C-649/18   

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https://dejure.org/2020,28579
EuGH, 01.10.2020 - C-649/18 (https://dejure.org/2020,28579)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - C-649/18 (https://dejure.org/2020,28579)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - C-649/18 (https://dejure.org/2020,28579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A () und vente de médicaments en ligne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - Online-Verkauf - Werbung für die Website einer Apotheke - Beschränkungen - Verbot der Gewährung eines Mengenrabatts und des Einsatzes kostenpflichtiger Links - Verpflichtung, den Patienten ...

  • doev.de PDF

    A - Grenzüberschreitende Online-Werbung für Arzneimittel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: A/Daniel B u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten, ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ausländische Apotheken haben inländische Bestimmungen für den Arzneimittelverkauf zu beachten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung einer niederländischen Apotheke für französische Kunden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Online-Apotheken: Grenzüberschreitende Werbung für Arzneimittelversand

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Online-Werbung für Arzneimittelversand

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Werbung für Versandapotheken muss möglich sein

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.10.2019)

    Rabatte der Shop Apotheke

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1219
  • MMR 2021, 131
  • K&R 2020, 741
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Da sich das Schutzniveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 71).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass das Erfordernis, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln im gesamten Staatsgebiet sicherzustellen eine Behinderung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitestmöglich verringern (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt den Mitgliedstaaten jedoch, in jedem Einzelfall zu beweisen, dass die von ihnen erlassene Maßnahme, die eine Grundfreiheit einschränkt, geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird das vorlegende Gericht objektiv zu prüfen haben, ob die Beweise, die ihm gegebenenfalls vorgelegt werden, bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch weniger einschränkende Maßnahmen zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    In Anbetracht der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses, das zwischen dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und dem Patienten herrschen muss, kann der Schutz der Würde eines reglementierten Berufs, von der auch in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 die Rede ist, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Gesundheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 67 und 68).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl aggressiver Werbeaussagen dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Berufs des Zahnarztes abträglich sein kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass unbeschadet dieses Wertungsspielraums, die Einschränkung, die sich aus der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ergibt, nach denen jegliche Werbung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für ihre Behandlungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten ist, über das hinausgeht, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde eines reglementierten Berufs erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 72 und 75).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten, in den koordinierten Bereich fallenden Dienst der Informationsgesellschaft vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen, wenn die in den Buchst. a und b der Vorschrift genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 83 und 84).

    Hierzu ist festzustellen, dass, wenn eine innerstaatliche Regelung für den Erbringer von Diensten der Informationsgesellschaft verschiedene Verbote oder Verpflichtungen vorsieht und somit die Dienstleistungsfreiheit einschränkt, der betreffende Mitgliedstaat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist, über seine Absicht, die betreffenden restriktiven Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet haben muss (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 85).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine solche Unterrichtungspflicht eine wesentliche Verfahrensvorschrift darstellt, die es rechtfertigt, dass nicht mitgeteilte Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 94).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass ein solches Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit legitim ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 106).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Erhöhung der Zahl der interaktiven Elemente, die der Kunde vor einem möglichen Kauf im Internet verwenden muss, eine akzeptable Maßnahme darstellt, die den freien Warenverkehr weniger einschränkt als ein Verbot des Online-Verkaufs von Arzneimitteln und es ermöglicht, das Ziel der Eindämmung des Fehlgebrauchs online erworbener Arzneimittel ebenso wirksam zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 112 bis 114).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des innerstaatlichen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung u. a. sämtliche innerstaatlichen Rechtsnormen berücksichtigen und die im innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von dieser festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Betreffen diese die Auslegung einer Regelung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Fall oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Betreffen diese die Auslegung einer Regelung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Fall oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Nach der Rechtsprechung trägt ein solches Ziel zur Erreichung eines hohen Niveaus des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 32 bis 34).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-397/14

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Diese Vermutung kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens eine bestimmte Tatsache bestreitet, die nicht der Gerichtshof, sondern das vorlegende Gericht festzustellen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-786/18

    Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
    Zwar sind mit der Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel grundsätzlich keine Gefahren verbunden, die denen der Einnahme verschreibungspflichtiger Arzneimittel entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C-786/18, EU:C:2020:459, Rn. 36).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1277/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

    Da dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Maßnahme nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch ein Einschätzungsspielraum zusteht, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 204 m.w.N., und auch der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten bei der Frage der Erforderlichkeit einer Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 4 ECRL einen Wertungsspielraum zubilligt, vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, juris, Rn. 71 m.w.N., sowie angesichts der genannten Unwägbarkeiten ist der Gesetzgeber aus Sicht der Kammer jedoch nicht eindeutig auf das genannte Alternativmodell zu verweisen, das nicht die notwendige parlamentarische Mehrheit erfahren hat.

    Diese Ansicht dürfte nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 - und vom 19. Dezember 2019 - C-390/18 - jedenfalls zweifelhaft sein.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1414/20

    Jugendmedienschutz im Internet - Untersagung von pornografischen

    Soweit darüber hinaus in der Literatur im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Einschränkung von Grundfreiheiten auf Grundlage der öffentlichen Ordnung gefordert wird, dass ein Schutzgut in Rede stehen müsse, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. April 1988 - C-352/85 -, Bond van Adverteerders, juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64; Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank, Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen, Brüssel, den 14. Mai 2003, KOM(2003) 259, S. 6; Müller-Broich, TMG, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 26 m.w.N., ergibt sich nichts anderes.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, s. u.a. Rn. 68, 71, 78, 91ff., 106.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 81 und 94.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64.

    vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln juris, Rn. 71, vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N., vom 8. Juni 2017 - C-296/15 -, Medisanus, juris' Rn. 82 m.w.N., und vom 19. Mai 2009 - C-171/07 - und - C-172/07-, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., juris' Rn. 19 m.w.N.

    vgl. zu diesem Kriterium: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 72 m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2023 - 13 B 381/22

    Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - Rs. C-649/18 "Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln" -, juris, Rn. 34.

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 27. Februar 2020 - Rs. C-649/18 "Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln" -, juris, Rn. 108 und Fn. 71.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - Rs. C-649/18 "Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln" -, juris, Rn. 59 ff.

    Der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des EuGH (3. Kammer) in der Rechtssache "Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln", EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - Rs. C-649/18 "Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln" -, juris, lässt sich nicht entnehmen, dass Mitteilungsverfahren nach Art. 3 Abs. 4 und 5 E-Commerce-RL bei allgemeinen Maßnahmen entbehrlich seien, und insoweit von der Rechtsprechung der Großen Kammer in der Rechtssache "Airbnb" abgewichen werden sollte.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - Rs. C-649/18 "Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln" -, juris, Rn. 34 und 41 ff.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

    8 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    21 Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 94).

    26 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    28 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    29 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    30 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    32 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    34 Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

    6 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    8 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    25 Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 32).

    27 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    28 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

    Zum anderen geht aus Rn. 27 ihres Urteils vom 17. September 2021, das im Anschluss an das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), ergangen ist, hervor, dass die Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) das Urteil so verstanden zu haben scheint, dass Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 die Anforderungen an die Online-Werbung erfasst und insofern Vorrang vor Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/31 hat, als dieser die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Mitgliedstaat von dem in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie aufgestellten Grundsatz abweichen kann.

    32 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 66).

    39 Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, EU:C:2020:764).

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1416/20

    Jugendmedienschutz im Internet: Untersagung von pornografischen Internetangeboten

    Soweit darüber hinaus in der Literatur im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Einschränkung von Grundfreiheiten auf Grundlage der öffentlichen Ordnung gefordert wird, dass ein Schutzgut in Rede stehen müsse, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. April 1988 - C-352/85 -, Bond van Adverteerders, juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64; Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank, Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen, Brüssel, den 14. Mai 2003, KOM(2003) 259, S. 6; Müller-Broich, TMG, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 26 m.w.N., ergibt sich nichts anderes.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, s. u.a. Rn. 68, 71, 78, 91ff., 106.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 81 und 94.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64.

    vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln juris, Rn. 71, vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N., vom 8. Juni 2017 - C-296/15 -, Medisanus, juris' Rn. 82 m.w.N., und vom 19. Mai 2009 - C-171/07 - und - C-172/07-, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., juris' Rn. 19 m.w.N.

    vgl. zu diesem Kriterium: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 72 m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3904/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

    Soweit darüber hinaus in der Literatur im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Einschränkung von Grundfreiheiten auf Grundlage der öffentlichen Ordnung gefordert wird, dass ein Schutzgut in Rede stehen müsse, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. April 1988 - C-352/85 -, Bond van Adverteerders, juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64; Mitteilung der L. an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank, Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen, Brüssel, den 14. Mai 2003, KOM(2003) 259, S. 6; Müller-Broich, TMG, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 26 m.w.N., ergibt sich nichts anderes.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, s. u.a. Rn. 68, 71, 78, 91ff., 106.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 81 und 94.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64.

    vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln juris, Rn. 71, vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N., vom 8. Juni 2017 - C-296/15 -, Medisanus, juris' Rn. 82 m.w.N., und vom 19. Mai 2009 - C-171/07 - und - C-172/07-, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., juris' Rn. 19 m.w.N.

    vgl. zu diesem Kriterium: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 72 m.w.N.

    Für den Bereich des Gesundheitsschutzes vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, juris, Rn. 71, und vom 18. September 2019 - C-222/18 -, juris, Rn. 71; zum Prüfverfahren zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material vgl. zudem EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, juris, Rn. 49.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die

    Am 13. Januar 2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs, die der Ansicht war, dass mit der Frage nach den Auswirkungen der Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen ein größerer Spruchkörper zu befassen sei, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof angeregt, die vorliegende Rechtssache an einen solchen Spruchkörper zu verweisen.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen kann (Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 30), und da auch mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Risiken verbunden sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 80 und 94.

    Die Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), können keine andere Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 rechtfertigen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), ergangen ist, betraf die Tätigkeit einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke, die darin bestand, eine an Verbraucher eines anderen Mitgliedstaats gerichtete, groß angelegte multimediale Werbekampagne für ihre Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln durchzuführen.

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen entschieden, dass die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel fällt, sondern in den der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. 2000, L 178, S. 1) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 50 und 59).

    Ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln] (C-649/18, EU:C:2020:764) und in Rn. 20 des Urteils vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ist indes der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Titel VIII der Richtlinie 2001/83 betreffend die Werbung für Arzneimittel, zu dem Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie gehört, regelt die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), nicht aber die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 49 und 50).

    Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache insoweit von derjenigen, in der das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), ergangen ist.

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3905/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

    Soweit darüber hinaus in der Literatur im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Einschränkung von Grundfreiheiten auf Grundlage der öffentlichen Ordnung gefordert wird, dass ein Schutzgut in Rede stehen müsse, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. April 1988 - C-352/85 -, Bond van Adverteerders, juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64; Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank, Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen, Brüssel, den 14. Mai 2003, KOM(2003) 259, S. 6; Müller-Broich, TMG, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 26 m.w.N., ergibt sich nichts anderes.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, s. u.a. Rn. 68, 71, 78, 91ff., 106.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 81 und 94.

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64.

    vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln juris, Rn. 71, vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N., vom 8. Juni 2017 - C-296/15 -, Medisanus, juris' Rn. 82 m.w.N., und vom 19. Mai 2009 - C-171/07 - und - C-172/07-, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., juris' Rn. 19 m.w.N.

    vgl. zu diesem Kriterium: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 72 m.w.N.

    Für den Bereich des Gesundheitsschutzes vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, juris, Rn. 71, und vom 18. September 2019 - C-222/18 -, juris, Rn. 71; zum Prüfverfahren zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material vgl. zudem EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, juris, Rn. 49.

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3906/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1415/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1911/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1354/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20

    "Antizipierter Versand" verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1912/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1913/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22

    Generalanwalt Szpunar: Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20

    Pharma Expressz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-147/21

    CIHEF u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

  • EuGH, 09.03.2023 - C-50/22

    Sogefinancement

  • EuGH, 02.03.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA

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