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   EuGH, 01.12.1998 - C-326/96   

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EuGH, 01.12.1998 - C-326/96 (https://dejure.org/1998,736)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.1998 - C-326/96 (https://dejure.org/1998,736)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1998 - C-326/96 (https://dejure.org/1998,736)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag - Richtlinie 75/117/EWG - Sanktionen bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot - Rückständiges Arbeitsentgelt - Nationale Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Levez

  • EU-Kommission PDF

    Levez / Jennings Ltd

    EG-Vertrag, Artikel 119; Richtlinie 75/117 des Rates
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Sanktionen bei Verstössen gegen das Diskriminierungsverbot - Nationale Verfahrensvorschriften - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts - Möglichkeit, einem ...

  • EU-Kommission

    Levez / Jennings Ltd

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines geringeres Gehalt für eine Frau als für ihren männlichen Vorgänger; Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; Wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 119; ; Richtlinie 75/117/EWG Art. 2; ; Richtlinie 75/117/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Sanktionen bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot - Nationale Verfahrensvorschriften - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts - Möglichkeit, einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Begrenzung des Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer rückständiges Arbeitsentgelt und Schadensersatz wegen Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts geltend machen kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Employment Appeal Tribunal London - Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Schadensersatzes bei Verstoß gegen eine unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsnorm im Hinblick auf eine innerstaatliche Regelung, die Klagen wegen Verletzung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 248
  • BB 2000, 55
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    13 und 16, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37, und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).

    Derartige Fristen können nämlich nicht als so geartet angesehen werden, daß sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, selbst wenn ihr Ablauf per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt (vgl. u. a. Urteile Palmisani, Randnr. 28, vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 48, und Ansaldo Energia u. a., Randnrn.

    Grundsätzlich ist es Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entsprechen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Palmisani, Randnr. 33).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (vgl. Urteil Palmisani, Randnrn.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    13 und 16, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37, und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).

    Darüber hinaus hat das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Schijndel und Van Veen, Randnr. 19).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung dieses Bereiches Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet sein als beientsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung dieses Bereiches Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet sein als beientsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12, und AC-ATEL Electronics, Randnr. 17).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    Derartige Fristen können nämlich nicht als so geartet angesehen werden, daß sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, selbst wenn ihr Ablauf per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt (vgl. u. a. Urteile Palmisani, Randnr. 28, vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 48, und Ansaldo Energia u. a., Randnrn.
  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    Unter diesen Umständen könnte ein Arbeitgeber unter Berufung auf die streitige Regelung seinem Beschäftigten die Möglichkeit nehmen, Klage vor Gericht zu erheben, um die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts nach der Richtlinie durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88, Danfoss, Slg. 1989, 3199, Randnr. 13).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit setzt voraus, daß die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand oder Rechtsgrund haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    13 und 16, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37, und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
    Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1998, Levez, C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 41, vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 55, sowie vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

    Dieser Grundsatz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die, wie im Ausgangsverfahren, im Bereich des Arbeitsrechts erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Levez, Randnr. 42 und Pontin, Randnr. 45).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der als vergleichbar dargestellten Klagen des innerstaatlichen Rechts zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 43, Preston u. a., Randnr. 56, sowie Pontin, Randnr. 45).

    Zudem ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist als die für vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts geltende, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 44, Preston u. a., Randnr. 61, sowie Pontin, Randnr. 46).

    In einer derartigen Situation kann ein Arbeitnehmer innerhalb der mit der Ablehnung seiner Bewerbung beginnenden Frist von zwei Monaten, u. a. wegen des Verhaltens des Arbeitgebers, möglicherweise nicht erkennen, dass und in welchem Umfang er diskriminiert wurde, so dass ihm die in der Richtlinie vorgesehene Rechtsverfolgung unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Levez, Randnr. 31).

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08

    Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist

    Derartige Fristen können nämlich nicht als so geartet angesehen werden, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, selbst wenn ihr Ablauf per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Klage führt (EuGH 1. Dezember 1998 - C-326/96 - Rn. 19, Slg. 1998, I-7835).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnrn.

    Da seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften der EPA das Recht bildet, mit dem dieser Staat seine Verpflichtungen zunächst aus Artikel 119 des Vertrages und sodann aus der Richtlinie 75/117 erfüllt, kann dieses Recht nach der Schlußfolgerung des Gerichtshofes nicht als geeignete Vergleichsgrundlage dienen, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zu gewährleisten (Urteil Levez, Randnr. 48).

    Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit setzt voraus, daß die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand oder Rechtsgrund haben (Urteil Levez, Randnr. 41).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (Urteil Levez, Randnr. 43).

    Für die vom nationalen Gericht anzustellende Prüfung ist auf die vom Gerichtshof insoweit im Urteil Levez gegebenen Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu verweisen.

    Allgemeiner hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen hat (Urteil Levez, Randnr. 44).

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