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   EuGH, 01.12.2011 - C-250/08   

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https://dejure.org/2011,338
EuGH, 01.12.2011 - C-250/08 (https://dejure.org/2011,338)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - C-250/08 (https://dejure.org/2011,338)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - C-250/08 (https://dejure.org/2011,338)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Berechnung einer Steuervergünstigung - Eintragungsabgaben - Kohärenz des Steuersystems

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Berechnung einer Steuervergünstigung - Eintragungsabgaben - Kohärenz des Steuersystems

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Berechnung einer Steuervergünstigung - Eintragungsabgaben - Kohärenz des Steuersystems“

  • Wolters Kluwer

    Flämische Steuervergünstigung beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie; Beschränkung des Kapitalverkehrs zur Gewährleistung der Kohärenz des belgischen Steuersystems; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Königreich Belgien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flämische Steuervergünstigung beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie; Beschränkung des Kapitalverkehrs zur Gewährleistung der Kohärenz des belgischen Steuersystems; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Königreich Belgien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 18, EG Art 43, EG Art 56, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 40
    Flandern; Gebühr; Hauptwohnsitz; Kauf; Steuervorteil; Verlegung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Art. 18 EG, 43 EG und 56 EG und der Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Berechnung eines Steuervorteils beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Berücksichtigung der beim Kauf eines früheren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Diese Abweichung ist allerdings selbst durch Art. 58 Abs. 3 EG begrenzt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten innerstaatlichen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Kommission/Österreich, Randnr. 28).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Steuerregelung wie die fragliche, die hinsichtlich der Abzugsfähigkeit zwischen den in der Flämischen Region gezahlten Eintragungsabgaben und den in anderen Mitgliedstaaten gezahlten Eintragungsabgaben unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Kommission/Österreich, Randnr. 29).

    Tatsächlich hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteile Bachmann, Randnr. 21, vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Randnr. 14, Manninen, Randnr. 42, und vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Verkooijen, Randnr. 57, vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, Slg. 2003, I-9409, Randnr. 29, sowie Manninen, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland, C-155/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39, und vom 16. Juni 2011, Kommission/Österreich, C-10/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 23).

    Da die steuerlichen Vorteile das Verhalten der Käufer neuer Hauptwohnsitze beeinflussen können, lässt sich nicht ausschließen, dass die fehlende Abzugsfähigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien gezahlten Eintragungsabgaben die Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, in bestimmten Fällen vom Kauf einer Immobilie in der Flämischen Region abhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 38, und Kommission/Österreich, Randnr. 26).

    Diese Abweichung ist allerdings selbst durch Art. 58 Abs. 3 EG begrenzt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten innerstaatlichen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Kommission/Österreich, Randnr. 28).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Steuerregelung wie die fragliche, die hinsichtlich der Abzugsfähigkeit zwischen den in der Flämischen Region gezahlten Eintragungsabgaben und den in anderen Mitgliedstaaten gezahlten Eintragungsabgaben unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Kommission/Österreich, Randnr. 29).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, entspräche diese Regelung den Erfordernissen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249), hinsichtlich der Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Steuern aufgestellt habe, so dass sie unionsrechtlich zulässig sei, da sie die Wahrung der Kohärenz des belgischen Steuersystems ermögliche.

    Was die vom Königreich Belgien angeführten Gründe der Steuerkohärenz angehe, könne sich dieser Mitgliedstaat nicht mit Erfolg auf das Urteil Bachmann (Randnr. 21) und das Urteil vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 14), berufen, in denen der Gerichtshof die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu wahren, als Rechtfertigungsgrund für eine Verletzung der Freizügigkeit anerkannt habe.

    Schließlich trägt das Königreich Belgien hilfsweise vor, dass die Regelung der Anrechenbarkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, insbesondere aufgrund des vom Gerichtshof im Urteil Bachmann (Randnr. 28) aufgestellten Grundsatzes der Kohärenz der Steuerregelung, da zwischen dem ersten Kauf einer zum Hauptwohnsitz bestimmten Wohnung und dem beim zweiten Kauf einer derartigen Wohnung gewährten Abzug ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, der sich erst zum Zeitpunkt des letztgenannten Erwerbs konkretisiere.

    Tatsächlich hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteile Bachmann, Randnr. 21, vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Randnr. 14, Manninen, Randnr. 42, und vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Steuerregelung wie die fragliche, die hinsichtlich der Abzugsfähigkeit zwischen den in der Flämischen Region gezahlten Eintragungsabgaben und den in anderen Mitgliedstaaten gezahlten Eintragungsabgaben unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Kommission/Österreich, Randnr. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Verkooijen, Randnr. 57, vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, Slg. 2003, I-9409, Randnr. 29, sowie Manninen, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen, derselbe Steuerpflichtige und dieselbe Besteuerung, vom Gerichtshof als ausreichend für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs angesehen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Verkooijen, Randnr. 58, Bosal, Randnrn.

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Das Königreich Belgien beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), und vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443), wonach sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befänden und es im Allgemeinen nicht diskriminierend sei, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versage, die er Gebietsansässigen gewähre.

    31 und 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21, und Wallentin, Randnr. 15).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies, wie vom Königreich Belgien hervorgehoben, in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 34, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 44, und Wallentin, Randnr. 16).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Das Königreich Belgien beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), und vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443), wonach sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befänden und es im Allgemeinen nicht diskriminierend sei, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versage, die er Gebietsansässigen gewähre.

    Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteile Schumacker, Randnrn.

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies, wie vom Königreich Belgien hervorgehoben, in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 34, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 44, und Wallentin, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Könnte ein Mitgliedstaat nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein nach Maßgabe des Ortes vornehmen, an dem sich der Hauptwohnsitz befindet, würden die Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr ihres Inhalts beraubt (vgl. in diesem Sinne zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 42, sowie vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 26).

    Um festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist die Vergleichbarkeit der betreffenden Sachverhalte allerdings auch unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 38, und Papillon, Randnr. 27).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Verkooijen, Randnr. 57, vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, Slg. 2003, I-9409, Randnr. 29, sowie Manninen, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen, derselbe Steuerpflichtige und dieselbe Besteuerung, vom Gerichtshof als ausreichend für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs angesehen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Verkooijen, Randnr. 58, Bosal, Randnrn.

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Das Königreich Belgien macht ferner geltend, dass die fragliche Regelung mit dem steuerlichen Territorialitätsprinzip vereinbar sei, das auf unionsrechtlicher Ebene in den Urteilen vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, Slg. 1997, I-2471), sowie vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-11673), anerkannt worden sei und wonach eigenständige Steuersysteme nebeneinander bestünden, ohne in einem hierarchischen Verhältnis zueinander zu stehen.

    Zudem handelt zwar der betreffende Mitgliedstaat, indem er die Besteuerung des Kaufs von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet regelt, im Einklang mit dem Territorialitätsprinzip, das im internationalen Steuerrecht verankert und im Unionsrecht anerkannt ist (vgl. u. a. Urteil Futura Participations und Singer, Randnr. 22).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
    Was die vom Königreich Belgien angeführten Gründe der Steuerkohärenz angehe, könne sich dieser Mitgliedstaat nicht mit Erfolg auf das Urteil Bachmann (Randnr. 21) und das Urteil vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 14), berufen, in denen der Gerichtshof die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu wahren, als Rechtfertigungsgrund für eine Verletzung der Freizügigkeit anerkannt habe.

    Tatsächlich hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteile Bachmann, Randnr. 21, vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Randnr. 14, Manninen, Randnr. 42, und vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.07.2000 - C-423/98

    Albore

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 51).

    Es ist noch zu prüfen, ob die Beschränkung, die sich aus einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 79, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 63, sowie Kommission/Belgien, Randnr. 68).

    Zum Argument der Wahrung der Kohärenz der französischen Steuerregelung ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Notwendigkeit, diese Kohärenz zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 70).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 72).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, kann die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 43, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 70, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnr. 71, sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnr. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 72, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 58).

    Die finnische Regelung folgt deshalb einer spiegelbildlichen Logik, indem sie vorsieht, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, dem bei der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie ein Verlust entsteht, diesen Verlust in Finnland nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 73, und Kommission/Ungarn, Randnr. 74).

    In diesem Kontext ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen - derselbe Steuerpflichtige und dieselbe Besteuerung - vom Gerichtshof als ausreichend für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs angesehen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 58, sowie Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 76, und Kommission/Ungarn, Randnr. 77).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 42, und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 51).

    Der Gerichtshof hat bereits früher anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 70).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen sein (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Insoweit kann in der vorliegenden Rechtssache eine Parallele zu den Rechtssachen gezogen werden, in denen die Urteile Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793) und Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795) ergangen sind.

    Den gleichen Ansatz hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793) vom selben Tag in Bezug auf eine ähnliches belgisches System verfolgt.

    Im Urteil Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793) hat der Gerichtshof nach der Feststellung eines Zusammenhangs zwischen dem Vorteil und der Belastung in Rn. 75 hinzugefügt, dass "[es sich nämlich z]um einen ... um ein und denselben Steuerpflichtigen [handelt], der die fraglichen Abgaben bereits entrichtet hat und der Anspruch auf den Abzug hat, und zum anderen um eine im Rahmen derselben Besteuerung gewährte Vergünstigung".

    24 - Urteile Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 21), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 43), Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 77), Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 78) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 71).

    25 - Urteile Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44), Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 72), Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 71), Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 57) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 66).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Diese Gesichtspunkte lassen erkennen, dass die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, einer spiegelbildlichen Logik folgt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 73, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 74).

    Allerdings setzt die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung weiter voraus, dass diese zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und im Hinblick darauf verhältnismäßig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 78, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 79).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Das Königreich Spanien trägt in seinem Streithilfeschriftsatz vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befänden, da zum einen das Einkommen, das ein Gebietsfremder in einem Staat erziele, grundsätzlich nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstelle (Urteile Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 55, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 55).
  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5

    a) Zwar gehören die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, diese müssen ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (EuGH, Urteil vom 10.05.2012 C-338/11 bis C-347/11, IStR 2012, 432, Juris Rn. 14; EuGH, Urteil vom 01.12.2011 C-250/08, IStR 2012, 67, Juris Rn. 33; EuGH, Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, IStR 2011, 840, Juris Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16.06.2011 C-10/10, IStR 2011, 558, Juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 28.10.2010 C-72/09, IStR 2010, 842, Juris Rn.23).  .

    aa) Für die Feststellung, ob eine Diskriminierung von Sachverhalten mit Auslandsbezug gegenüber reinen Inlandssachverhalten vorliegt, kommt es maßgeblich auf das mit der Regelung verfolgte Ziel sowie darauf an, ob die Regelung zur Erreichung dieses Ziels beiträgt (EuGH, Urteil vom 01.12.2011 C-250/08, IStR 2012, 67, Juris Rn. 61, 65; EuGH, Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, IStR 2011, 840, Juris Rn. 53 f.).

    Da bereits keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, stellt sich die Frage nach Rechtfertigungsgründen (z. B. Kohärenz des Steuersystems, EuGH Urteil vom 01.12.2011 C-250/08, IStR 2012, 67, Juris Rn. 77 ff.; Vermeidung von Missbrauch) nicht mehr.

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung und der (entsprechenden) Steuerbelastung muss hierbei einer "spiegelbildlichen Logik" folgen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteile vom 1. Dezember 2011, C-250/08 - Kommission/Belgien - Slg. 2011, I-12341 und C-253/09 - Kommission/Ungarn -, Slg. 2011, I-12391).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    33 Vgl. nur - ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 47), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 51), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29), und vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43).

    46 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 47), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 51), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29), und vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des Unionsrechts zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland, C-155/09, Slg. 2011, I-65, Randnr. 39, vom 16. Juni 2011, Kommission/Österreich, C-10/10, Slg. 2011, I-5389, Randnr. 23, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

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