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   EuGH, 01.12.2011 - C-492/10   

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https://dejure.org/2011,2503
EuGH, 01.12.2011 - C-492/10 (https://dejure.org/2011,2503)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - C-492/10 (https://dejure.org/2011,2503)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - C-492/10 (https://dejure.org/2011,2503)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen - Erhöhung des Gesellschaftsvermögens - Leistung eines Gesellschafters - Übernahme von Verlusten aufgrund einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Immobilien Linz

    Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen - Erhöhung des Gesellschaftsvermögens - Leistung eines Gesellschafters - Übernahme von Verlusten aufgrund einer ...

  • EU-Kommission PDF

    Immobilien Linz GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr.

  • EU-Kommission

    Immobilien Linz

    Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen - Erhöhung des Gesellschaftsvermögens - Leistung eines Gesellschafters - Übernahme von Verlusten aufgrund einer ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von Gesellschafterleistungen zur Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bei Übernahme von Verlusten durch einen Gesellschafter; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischem Finanzsenats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Gesellschafterleistungen zur Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bei Übernahme von Verlusten durch einen Gesellschafter; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischem Finanzsenats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 14. Oktober 2010 - Immobilien Linz GmbH & Co KG gegen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz - Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) - Vorgänge, die der ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 31
  • NZG 2012, 199
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.03.2006 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-492/10
    Zur ersten, die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens betreffenden Voraussetzung ist festzustellen, dass, da unter dem Gesellschaftsvermögen die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses zu verstehen ist, die Erhöhung dieses Vermögens daher grundsätzlich jede Form der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft umfasst (Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie, C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.1991 - C-15/89

    Deltakabel / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-492/10
    Eine solche Übernahme ist demnach als im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335 geeignet anzusehen, den Wert der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1991, Deltakabel, C-15/89, Slg. 1991, I-241, Randnr. 13, und Trave-Schiffahrtsgesellschaft, C-249/89, Slg. 1991, I-257, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.02.1991 - C-249/89

    Trave-Schiffahrtsgesellschaft / Finanzamt Kiel-Nord

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-492/10
    Eine solche Übernahme ist demnach als im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335 geeignet anzusehen, den Wert der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1991, Deltakabel, C-15/89, Slg. 1991, I-241, Randnr. 13, und Trave-Schiffahrtsgesellschaft, C-249/89, Slg. 1991, I-257, Randnr. 13).
  • EuGH, 28.03.1990 - 38/88

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-492/10
    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 1990, Siegen (C-38/88, Slg. 1990, I-1447), bei der Prüfung, ob eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vorliege, lediglich auf das vorherige Bestehen einer Verpflichtung des Gesellschafters zur Verlustübernahme abgestellt, was bedeute, dass sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Gesellschaftsvermögens auswirkten.
  • VG Stuttgart, 02.07.2012 - A 7 K 1877/12

    Rückführung von Asylbewerbern nach Italien - Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-492/10 -, juris, Rn. 80, 86).
  • VG Stuttgart, 14.08.2012 - A 7 K 2589/12

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-492/10 -, juris, Rn. 80, 86).
  • VG Gelsenkirchen, 30.12.2013 - 5a L 1726/13

    Selbsteintrittspflicht, Verfahrensdauer

    vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10, C-411/10 und C-492/10 -, Juris-Dokument, Rnrn.
  • VG Stuttgart, 08.01.2013 - A 7 K 3929/12

    Asylbewerber; Rückführung nach Italien

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-492/10 -, juris, Rn. 80, 86).
  • VG Trier, 08.07.2014 - 1 K 1427/13
    Das ändert aber nichts an der grundlegenden Erwägung, dass die Bundesrepublik wie jeder andere Mitgliedstaat der EU verpflichtet ist, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte eines Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10, C-411/10 und C-492/10 -, Juris, Rnrn.
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