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   EuGH, 02.02.1988 - 213/85   

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https://dejure.org/1988,2804
EuGH, 02.02.1988 - 213/85 (https://dejure.org/1988,2804)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.1988 - 213/85 (https://dejure.org/1988,2804)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 213/85 (https://dejure.org/1988,2804)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2, 169 und 170
    1 . Staatliche Beihilfen - Klage nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag - Gegenstand

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs der Niederlande gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag; Nichtnachkommen des Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe durch das Königreich der Niederlande; Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission durch einen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Klage nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag - Gegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Erdgas - Vorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 213/85
    Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 ( Kommission/Belgien, Slg . 1986, 100 ) nur noch geltend machen kann, daß es ihm "völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung (( der Kommission )) richtig durchzuführen ".
  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 213/85
    7 Wie aus dieser Bestimmung, insbesondere aus den Worten "in Abweichung von den Artikeln 169 und 170", hervorgeht, ist Gegenstand der dort behandelten Klage nur die Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission durch den betroffenen Mitgliedstaat, mit der diesem die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe aufgegeben worden ist ( siehe das Urteil vom 12 . Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Gäbe es nicht das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281), so hätte ich die Ansicht vertreten, die Entscheidung könne vernünfigerweise nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihr eine Frist für ihre Durchführung gesetzt worden wäre.

    Aus den gleichen Gründen wie denen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 213/85 dargelegt habe, wäre ich der Ansicht gewesen, die Entscheidung sei dahin zu verstehen, daß sie die griechischen Behörden aufgefordert habe, diese Maßnahmen "mit der gewünschten Eile" zu treffen, wie sich der Gerichtshof in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) ausgedrückt hat, und der Kommission binnen einem Monat die bis dahin zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen (eine Verpflichtung, die, wie es scheint, nicht erfüllt wurde, obwohl die Kommission keine entsprechende Feststellung beantragt).

    Der Gerichtshof hat jedoch unter Randnummer 19 des Urteils in der Rechtssache 213/85 die Auffassung vertreten, die Festsetzung eines letzten Zeitpunkts für die Mitteilung an die Kommission, welche Maßnahmen der betroffene Staat ergriffen hat, um einer Entscheidung nachzukommen, bedeute, daß die Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden sein müßten.

    Zwar könnte in künftigen Fällen im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 213/85 (a. a. O.) angenommen werden, daß die Kürze der für die Befolgung der Entscheidung gesetzten Frist a) die Gültigkeit einer Entscheidung beeinträchtigen könnte, die zur Einstellung einer Beihilfe auffordert, oder wenigstens b) die Einrede der Unmöglichkeit begründet; ich sehe jedoch nicht, daß dies in den vorliegenden Rechtssache a) vorgebracht oder b) nachgewiesen worden wäre.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-46/97

    Griechenland / Kommission

    (34) - Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281, Randnr. 22).

    (39) - Urteil Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 34, Randnr. 22) und Griechenland/Kommission (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 39).

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    12 Im übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Vertragsverletzungsklage geltend machen könne, daß es ihm völlig unmöglich gewesen sei, eine Entscheidung der Gemeinschaft richtig durchzuführen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    16 - Urteil vom 2. Februar 1988, Kommission/Niederlande (213/85, Slg. 1988, 281, Rn. 7 und 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

    30 - Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281, Randnr. 22) und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

    Nach der Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat geltend machen, daß es ihm völlig unmöglich gewesen sei, eine Gemeinschaftsentscheidung richtig durchzuführen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

    Hierzu im Gegensatz steht die Situation in Verfahren über staatliche Beihilfen nach Art. 88 Abs. 2 EG (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV, davor Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag), deren Gegenstand lediglich die durch die Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit ist; vgl. z. B. Urteil vom 2. Februar 1988, Kommission/Niederlande (213/85, Slg. 1988, 281, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98

    GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE

    Vgl. auch Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    12: - Vgl. z. B. Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy/Kommission, Slg. 1988, 219) und in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281) sowie vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86 (Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855) und in der Rechtssache 63/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1988 - 377/87

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

    In Ihren Urteilen vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89) und vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281) hatten Sie ausgeführt, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Klage wegen Vertragsverletzung nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag zu seiner Verteidigung geltend machen kann, daß es ihm völlig unmöglich gewesen sei, die in Rede stehende Entscheidung richtig (Rechtssache 52/84, Randnummer 14) oder innerhalb der gesetzten Frist (Rechtssache 213/85, Randnummer 22) durchzuführen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

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