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   EuGH, 02.02.2023 - C-208/21   

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https://dejure.org/2023,1234
EuGH, 02.02.2023 - C-208/21 (https://dejure.org/2023,1234)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.2023 - C-208/21 (https://dejure.org/2023,1234)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - C-208/21 (https://dejure.org/2023,1234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 5 - Verpflichtung, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken zwischen ...

  • Betriebs-Berater

    Konkrete Fassung eines Mustergruppenvertrags über fondsgebundene Lebensversicherungen kann "unlautere Geschäftspraxis" i. S. v. Art. 3 Abs. 1 RL 2005/29/EG sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 5 - Verpflichtung, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: K. D./Towarzystwo Ubezpiecze?" ?»

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Vorabentscheidung auf Vorlage eines polnischen Gerichts: Ungültigerklärung eines Mustergruppenvertrags über fondsgebundene Lebensversicherungen wegen unlauterer Geschäftspraxis ("Towarzystwo Ubezpieczen Z (Contrats types d'assurance trompeurs)")

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 557
  • EuZW 2023, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Dezember 2021 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-143/20 und C-213/20, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge), ausgesetzt worden.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2022 ist das Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118), dem vorlegenden Gericht zugestellt worden, damit es klarstellt, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

    Zum anderen ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch das Angebot an diesen Verbraucher, diesem Gruppenvertrag beizutreten, übt das als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen selbst gegen Entgelt eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3) aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 81, 87 und 88).

    Dies setzt weiter voraus, dass der Verbraucher, der einem solchen Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, die Informationen erhält, die dem Versicherungsnehmer gemäß Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitgeteilt werden müssen (im Folgenden: vertragliche Informationen) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 82).

    Sie muss ebenso wenig dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent dieser Finanzinstrumente als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen seinen Kunden zur Verfügung stellen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 97 sowie 102 bis 105).

    Diese Einzelheiten sind der Komplexität des genannten Vertrags anzupassen und in klarer, genauer und für diesen Verbraucher verständlicher Form zu formulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 89 bis 91).

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Übermittlung der vertraglichen Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, durch einen vom Versicherungsunternehmen verfassten Mustervertrag erfolgen kann, sofern er diesem Verbraucher vom als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 118).

    Auf der Grundlage der in den Rn. 53 bis 58 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 130), entschieden, dass die Mitteilung der vertraglichen Informationen vor dem Beitritt eines Verbrauchers zu einem Unit-linked-Gruppenvertrag zum einen von dem Versicherungsunternehmen und von dem Unternehmen, das als Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler handelt, stammt und zu den Tätigkeiten gehört, die diese Unternehmen im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornehmen, und zum anderen unmittelbar mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags im Sinne der Richtlinie 2002/83 durch diesen Verbraucher zusammenhängt, so dass diese Mitteilung eine "Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt.

    Zum anderen muss diese Geschäftspraxis den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er sonst nicht getroffen hätte (Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 131).

    Ferner gilt nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Geschäftspraxis bei Vorliegen der in der vorstehenden Randnummer genannten zweiten Voraussetzung auch dann als irreführende Unterlassung, wenn ein Gewerbetreibender eine solche wesentliche Information verheimlicht oder sie auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt (Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 132).

    Insoweit hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten vertraglichen Informationen wesentliche Informationen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 133).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung, die der Übermittlung der in Rn. 56 genannten vertraglichen Informationen dabei zukommt, es dem Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beizutreten beabsichtigt, zu ermöglichen, auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auszuwählen, festgestellt, dass die Unterlassung der Mitteilung dieser Informationen, ihre Verheimlichung oder ihre Mitteilung auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder ihre nicht rechtzeitige Mitteilung offensichtlich geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 134).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Unterlassung der Mitteilung dieser vertraglichen Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 darstellen und insbesondere als irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 135).

    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Beitritt von Verbrauchern zu Unit-linked-Gruppenverträgen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entschieden hat, dass zwar gemäß der Richtlinie 2002/83 die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Unit-linked-Gruppenvertrags oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt, die nationalen Gerichte jedoch prüfen müssen, ob in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung, die den in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten vertraglichen Informationen bei der Bildung des Entschlusses des Verbrauchers zum Beitritt zu diesem Vertrag zukommt, aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflicht seine Zustimmung dazu, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, möglicherweise ungültig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 125 und 126).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-109/17

    Bankia

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Richtlinie in ihrem Art. 5 Abs. 1 lediglich vorsieht, dass unlautere Geschäftspraktiken "verboten [sind]", und folglich den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen lässt, mit denen solche Praktiken gemäß den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie bekämpft werden sollen, sofern die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil vom 19. September 2018, Bankia, C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Art. 11 der Richtlinie 2005/29 zwar von den Mitgliedstaaten lediglich verlangt, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung dieser Praktiken vorhanden sind, diese Mittel jedoch in einem gerichtlichen Vorgehen gegen solche Praktiken bestehen können, das auf die Einstellung dieser Praktiken gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Bankia, C-109/17, EU:C:2018:735, Rn. 42).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Was als Zweites die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung einer Sanktionsmaßnahme im Sinne von Art. 13 dieser Richtlinie betrifft, die in der Ungültigerklärung des Vertrags besteht, hat der Gerichtshof zum einen darauf hingewiesen, dass es allein Sache der nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung sämtlicher die bei ihnen anhängigen Rechtssachen kennzeichnenden Umstände zu beurteilen, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorgesehene Sanktionsregelung für Gewerbetreibende, die auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgreifen, den Erfordernissen dieser Richtlinie und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 58 und 59, sowie entsprechend Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 27).

    Zum anderen hat der Gerichtshof als Klarstellung, die den nationalen Gerichten bei einer solchen Beurteilung als Richtschnur dienen soll, festgestellt, dass die Sanktion der Unwirksamkeit des Vertrags grundsätzlich den Erfordernissen der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung gemäß einer Art. 13 der Richtlinie 2005/29 entsprechenden Bestimmung genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 25, 26, 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Drittens besteht das Ziel der Richtlinie 2005/29 darin, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und zu diesem Zweck zu garantieren, dass unlautere Praktiken im Interesse der Verbraucher wirksam bekämpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 32 und 51).

    Was als Zweites die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung einer Sanktionsmaßnahme im Sinne von Art. 13 dieser Richtlinie betrifft, die in der Ungültigerklärung des Vertrags besteht, hat der Gerichtshof zum einen darauf hingewiesen, dass es allein Sache der nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung sämtlicher die bei ihnen anhängigen Rechtssachen kennzeichnenden Umstände zu beurteilen, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorgesehene Sanktionsregelung für Gewerbetreibende, die auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgreifen, den Erfordernissen dieser Richtlinie und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 58 und 59, sowie entsprechend Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 27).

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31).
  • EuGH - C-369/20 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Was als Erstes die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Was als Erstes die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-922/19

    Stichting Waternet

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
    Was erstens den Wortlaut dieser Bestimmung betrifft, ergibt sich aus diesem bereits, dass die Gültigkeit von Verträgen mangels einer Harmonisierung der allgemeinen vertragsrechtlichen Aspekte auf Unionsebene vom nationalen Recht geregelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Stichting Waternet, C-922/19, EU:C:2021:91, Rn. 42 und 45).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-391/12

    Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    5 Urteil vom 2. Februar 2023, Towarzystwo Ubezpiecze?" Z (Irreführende Musterversicherungsverträge) (C-208/21, EU:C:2023:64, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

    Siehe z. B. Urteil vom 2. Februar 2023, Towarzystwo Ubezpiecze?" Z (Irreführende Musterversicherungsverträge) (C-208/21, EU:C:2023:64, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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