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   EuGH, 02.02.2023 - C-372/21   

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EuGH, 02.02.2023 - C-372/21 (https://dejure.org/2023,1233)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.2023 - C-372/21 (https://dejure.org/2023,1233)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - C-372/21 (https://dejure.org/2023,1233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Status der Kirchen und der religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Unionsrecht - Art. 17 Abs. 1 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Rechtfertigung - ...

  • doev.de PDF

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Gewährung öffentlicher Subventionen für als konfessionelle Schulen anerkannte private Bildungseinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Status der Kirchen und der religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Unionsrecht - Art. 17 Abs. 1 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Rechtfertigung - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 493
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    Diese Bestimmung steht somit jeder nationalen Maßnahme entgegen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11, und vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61).

    Eine solche Beschränkung ist jedoch zulässig, wenn sie erstens durch ein ausdrücklich in Art. 52 Abs. 1 AEUV angeführtes Ziel oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung zweckdienliche Antwort zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Akten und schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50), diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43 und 47).

    Zu der Frage, ob diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union verpflichtet, den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen, da Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50), diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43 und 47).

    Zu der Frage, ob diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union verpflichtet, den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen, da Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50), diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43 und 47).

    Zu der Frage, ob diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union verpflichtet, den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen, da Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    Zweitens stellt Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, eine Dienstleistung dar, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, solche Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 105).

    Durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems will der Staat nämlich keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen, sondern erfüllt auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    Durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems will der Staat nämlich keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen, sondern erfüllt auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39).

    Es kommt nämlich allein darauf an, ob davon ausgegangen werden kann, dass die private Bildungseinrichtung, für die die Subvention beantragt wird, zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 44).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    Zum anderen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende private Bildungseinrichtung, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werde, in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 105), eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die in der Erbringung einer Dienstleistung bestehe.

    Zweitens stellt Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, eine Dienstleistung dar, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, solche Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 105).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    Daher fällt eine solche Situation unter die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit und nicht unter die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 59).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausführt, kann ein solches Ziel, das sich an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards anschließt, das der Gerichtshof als "zwingenden Grund des Allgemeininteresses" eingestuft hat (Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 45), eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen.
  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausführt, kann ein solches Ziel, das sich an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards anschließt, das der Gerichtshof als "zwingenden Grund des Allgemeininteresses" eingestuft hat (Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 45), eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen.
  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Unterricht an einer Bildungseinrichtung, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehört und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit (EuGH, Urteil vom 2. Februar 2023 - C-372/21, ECLI:EU:2023:59 = juris Rn. 20 f. - Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten mwN; siehe auch Erwägungsgrund Nr. 34 der Richtlinie 2006/123/EG; Kluth in Calliess/Ruffert, EZV/AEUV, 6. Aufl., Art. 56, 57 AEUV Rn. 11, 14), auch wenn die Schüler oder ihre Eltern Gebühren oder ein Schulgeld bezahlen müssen, um in gewissem Umfang zur Begleichung der Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen (EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - C-263/86, ECLI:EU:C:1988:451 = juris Rn. 19 - Humbel und Edel; Urteil vom 7. Dezember 1993 - C-109/92,ECLI:EU:C:1993:916 = NVwZ 1994, 366 Rn. 15 - Wirth).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    38 Urteil vom 2. Februar 2023, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland (C-372/21, EU:C:2023:59, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

    Vgl. Urteil vom 2. Februar 2023, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland (C-372/21, EU:C:2023:59, Rn. 29).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, diesem Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Februar 2023, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, C-372/21, EU:C:2023:59, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

    Vgl. Urteil vom 2. Februar 2023, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland (C-372/21, EU:C:2023:59, Rn. 29).
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