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   EuGH, 02.03.2017 - C-497/16   

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https://dejure.org/2017,6081
EuGH, 02.03.2017 - C-497/16 (https://dejure.org/2017,6081)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - C-497/16 (https://dejure.org/2017,6081)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - C-497/16 (https://dejure.org/2017,6081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sokác

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Drogenausgangsstoffe - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Art. 2 Buchst. a - Begriff "erfasster Stoff" - Ausschluss der Arzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 - Begriff ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sokác

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Drogenausgangsstoffe - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Art. 2 Buchst. a - Begriff "erfasster Stoff" - Ausschluss der Arzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 - Begriff ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sokác

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Drogenausgangsstoffe - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Art. 2 Buchst. a - Begriff "erfasster Stoff" - Ausschluss der Arzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 - Begriff ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.02.2015 - C-627/13

    M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-497/16
    Können Arzneimittel gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/83, die "erfasste Stoffe" im Sinne der Verordnung Nr. 273/2004 enthalten, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Februar 2015, M. u. a. (C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59), nach Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung als von ihrem Geltungsbereich ausgenommen angesehen werden, auch nachdem der Text dieser Bestimmung durch die Verordnung Nr. 1258/2013 geändert worden ist und unter Berücksichtigung dessen, dass Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 111/2005 Ephedrin bzw. Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 111/2005 unterwirft?.

    In Anbetracht der identischen Definition dieses Begriffs in diesen Verordnungen hat er entschieden, dass "Arzneimittel" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83, die einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 genannten Stoff enthalten, nicht unter den Begriff "erfasster Stoff" im Sinne des jeweiligen Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 63 und 67).

    Somit ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004, dass "Arzneimittel" im Sinne der Richtlinie 2001/83 - wie der Gerichtshof bereits mit Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a. (C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59), bezüglich der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 273/2004 entschieden hat - als solche vom Begriff "erfasster Stoff" gemäß der Definition in diesem Art. 2 Buchst. a ausgenommen sind.

    Mit den Änderungen der Verordnung Nr. 111/2005 durch die Verordnung Nr. 1259/2013 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber jedoch, die Kontrolle der Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimittel, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder durch dieses durchgeführt werden, zu verschärfen - ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern -, um zu verhindern, dass diese zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden, da festgestellt worden ist, dass Arzneimittel, die diese beiden Stoffe enthalten, zur unerlaubten Drogenherstellung außerhalb der Union abgezweigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 64 und 65).

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