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   EuGH, 02.03.2017 - C-568/15   

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https://dejure.org/2017,4378
EuGH, 02.03.2017 - C-568/15 (https://dejure.org/2017,4378)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - C-568/15 (https://dejure.org/2017,4378)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - C-568/15 (https://dejure.org/2017,4378)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Grundtarif - Eine Service-Rufnummer darf die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen

  • webshoprecht.de

    - Verbot von gegenüber Festnetzgebühren erhöhten 0180-Servicenummer-ßGebühren

  • damm-legal.de

    0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit Händler nur bei Kosteneckelung

  • Europäischer Gerichtshof

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Telefonische Kommunikation - Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm ...

  • IWW

    § 312a BGB
    Telekommunikationskosten

  • kanzlei.biz

    Service-Rufnummern dürfen nicht mehr kosten als normale Rufnummern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2011/83/EU Art. 21
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de

    RL 2011/83/EU Art. 21
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main/comtech

  • datenbank.nwb.de

    Verbraucherschutz: Erhöhte Gebühren für 0180-Service-Hotlines unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit Händler nur bei Kosteneckelung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer für Kundendienst nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB darf keine teure Sondernummer sein und nicht mehr als ein normaler Anruf kosten

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Telefonische Kommunikation - Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm ...

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Kundendienst mit 0180er-Nummer wettbewerbswidrig

  • zeit.de (Pressemeldung, 02.03.2017)

    Kundenhotlines dürfen nicht teurer sein als Festnetztelefonate

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    0180 ist kein Kundendienst

  • lto.de (Kurzinformation)

    Menold Bezler / Dr. Heinz & Stillner: 0180-Nummern: Wettbewerbszentrale vor EuGH erfolgreich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Verbraucherrechte in Sachen Kundenservice: Hotline-Anrufe dürfen nicht mehr kosten als gewöhnliche Anrufe

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Ende für hohe 0180-Gebühren

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Teures 0180-Servicetelefon - Anrufe beim Kundendienst eines Unternehmens dürfen nicht mehr kosten als ein normales Telefongespräch

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    0180 - Nummer darf nicht mehr kosten als normaler Anruf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Überhöhte Gebühren bei Servicetelefon unzulässig

  • spiegel.de (Pressemeldung, 02.03.2017)

    Extrakosten von 0180-Service-Nummern sind rechtswidrig

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Anrufs unter Kundenservicetelefonnummer dürfen nicht höher sein als Kosten eines gewöhnlichen Anrufs

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Keine 0180-Nummern mehr als Kundenhotline

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Was Unternehmer bei Nutzung von kostenpflichtigen Sonderrufnummern beachten sollten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Extrakosten für 0180-Servicenummern verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundendienst-Telefonnummer - maximale Kosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte bei Servicerufnummern

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern: Comtech erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    0180 Kundenhotline: Servicenummern mit Zusatzgebühr verboten

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer eines Kundendienstes darf keine teure 0180-Nummer sein

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Kundenhotlines über 0180-Nummern

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    0180er-Nummern dürfen nicht mehr als normale Festnetz- oder Mobilgespräche kosten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kostengrenzen für einen Anruf unter einer Kundendiensttelefonnummer

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Keine erhöhten Gebühren für 0180-Service-Rufnummern

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kostengrenzen für einen Anruf unter einer Kundendiensttelefonnummer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unionrechtswidrige Verwendung einer 0180-Servicenummer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH stoppt teure 1080er-Telefonnummern - Service-Rufnummern dürfen nicht teurer sein als Anruf auf gewöhnlicher Festnetznummer

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hotlines mit Zusatzgebühr verboten: Kein Service unter dieser Nummer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Telefonische Kommunikation - Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1229
  • GRUR 2017, 395
  • GRUR Int. 2017, 346
  • EuZW 2017, 386
  • WM 2017, 682
  • MMR 2017, 306
  • MIR 2017, Dok. 012
  • K&R 2017, 252
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-568/15
    Der Gerichtshof hat zum Widerrufsrecht - wie es in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19), die der Richtlinie 2011/83 vorausging, vorgesehen war - bereits entschieden, dass der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, grundsätzlich keinen Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Messner, C-489/07, EU:C:2009:502, Rn. 29).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-511/08

    Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-568/15
    Außerdem ist es einem Unternehmer nicht gestattet, dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware aufzuerlegen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Heinrich Heine, C-511/08, EU:C:2010:189, Rn. 59).
  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-568/15
    Unter diesen Umständen sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, sowie der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta verankert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28).
  • EuGH, 02.12.2021 - C-484/20

    Vodafone Kabel Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Was die Ziele der Richtlinie 2015/2366 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit ihr bezweckt wird, eine stärkere Integration des Binnenmarkts für Zahlungsdienste zu fördern und die Nutzer dieser Dienste zu schützen sowie insbesondere denjenigen, die Verbraucher sind, ein hohes Schutzniveau zu bieten, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 6 und 53 der Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung); der Schutz der Verbraucher in den Politikbereichen der Europäischen Union ist zudem in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    26 Zur Entschädigung des Unternehmers in einem solchen Zusammenhang vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, Messner (C-489/07, EU:C:2009:502, Rn. 29), betreffend die Richtlinie 97/7, an deren Stelle die Richtlinie 2011/83 getreten ist, sowie vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 24 und 26).

    66 Im Sinne einer Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Richtlinien 85/577 und 97/7 auf die Richtlinie 2011/83 vgl. Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 3 ff.), bzw. vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 26).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-30/17

    Kompania Piwowarska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerliche Vorschriften -

    Unter diesen Umständen ist die Bedeutung dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, sowie der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-332/17

    Starman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (C-568/15, EU:C:2017:154), in dem sich der Gerichtshof zum Begriff "Grundtarif" im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 geäußert habe.

    Daher sind bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens den Zusammenhang betrifft, in den sich diese Bestimmung einfügt, hat der Gerichtshof aus den Art. 13 und 19 der Richtlinie 2011/83 geschlossen, dass der Verbraucher grundsätzlich keine weiteren Kosten zu tragen hat als die gewöhnlichen Kosten, wenn er seine in dieser Richtlinie verankerten Rechte wahrnimmt, und dass mögliche zusätzliche Kosten infolgedessen zulasten des Unternehmers gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 24 bis 26).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-594/20

    MiGame - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Der Umstand, dass die Anbieter von Telefondienstleistungen nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie berechtigt sind, den Verbrauchern Entgelte für Telefonanrufe zu berechnen, hat in diesem Zusammenhang keinen Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen, sofern die in Rechnung gestellten Beträge die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigen, die den Verbrauchern für einen gewöhnlichen Anruf entstanden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 27 und 30).
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