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   EuGH, 02.03.2017 - C-97/16   

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https://dejure.org/2017,4404
EuGH, 02.03.2017 - C-97/16 (https://dejure.org/2017,4404)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - C-97/16 (https://dejure.org/2017,4404)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - C-97/16 (https://dejure.org/2017,4404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pérez Retamero

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2002/15/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Straßentransport - Fahrpersonal - Selbständiger Kraftfahrer - Begriff - Unzulässigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pérez Retamero

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2002/15/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Straßentransport - Fahrpersonal - Selbständiger Kraftfahrer - Begriff - Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pérez Retamero

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2002/15/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Straßentransport - Fahrpersonal - Selbständiger Kraftfahrer - Begriff - Unzulässigkeit

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 407
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.07.2011 - C-310/10

    Agafitei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes -

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-97/16
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 24, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 25).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 26).

    Eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27).

    So ist nach ständiger Rechtsprechung die Zurückweisung eines von einem nationalen Gericht gestellten Ersuchens insbesondere dann gerechtfertigt, wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-97/16
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 24, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 25).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 26).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-97/16
    Eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27).
  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, das Letzteren die Verantwortung überträgt, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 34, sowie vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher darf eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 35, sowie vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Daraus ergibt sich, dass nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen haben (Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings darf er die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

    Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27, und vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-218/16

    Kubicka

    10 Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero (C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 20 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2022 - L 9 BA 3554/20
    Der EuGH habe bereits entschieden, dass die Heranziehung der genannten Richtlinie hinsichtlich der Definitionen zu selbstständigen Kraftfahrern und abhängigem Fahrpersonal in einem spanischen Kündigungsverfahren unzulässig sei, da in der Richtlinie ausschließlich Regelungen zur Arbeitszeit getroffen würden (EuGH, Urteil vom 02.03.2017 - C-97/16 - Jose Maria Pérez Retamero/TNT Express Worldwide Spain S.L. u.a.).

    Dies hat der EuGH für eine Kündigungsschutzklage, in der es um die Frage ging, ob die betroffene Person als "Fahrpersonal" und daher als Arbeitnehmer für die Zwecke der Anwendung des nationalen Arbeitsrechts und insbesondere der Rechtsvorschriften über Kündigungen einzustufen ist, ausdrücklich so entschieden (EuGH, Urteil vom 02.03.2017 - C-97/16 Pérez Retamero -, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-238/17

    Renerga - Vorabentscheidungsersuchen - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie

    8 Vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25), und vom 2. März 2017, Pérez Retamero (C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21).

    9 Vgl. für ähnliche Situationen Urteile vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a. (C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27), und vom 2. März 2017, Pérez Retamero (C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22).

  • EuGH, 06.07.2017 - C-392/16

    Marcu

    Viertens und letztens weist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Ersuchen als unzulässig ab, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 01.07.2020 - 28 W (pat) 18/19
    Insofern fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Frage, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu EuGH NZA 2017, 407; BeckOK, a. a. O., § 83, Rdnr. 21).
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