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   EuGH, 02.03.2023 - C-268/21   

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https://dejure.org/2023,3343
EuGH, 02.03.2023 - C-268/21 (https://dejure.org/2023,3343)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2023 - C-268/21 (https://dejure.org/2023,3343)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2023 - C-268/21 (https://dejure.org/2023,3343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Norra Stockholm Bygg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens - Art. 23 Abs. 1 Buchst. f ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Urkundenvorlage im Prozess

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 824
  • MDR 2023, 449
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 24.03.2022 - 5386/10

    ZAYIDOV v. AZERBAIJAN (No. 2)

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist es angesichts des hohen Ranges, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, wesentlich, dass der Rechtsuchende die Möglichkeit hat, sein Anliegen vor einem Gericht sachgerecht zu verteidigen, und dass zwischen den Parteien Waffengleichheit besteht (vgl. in diesem Sinne EGMR, 24. Juni 2022, Zayidov/Aserbaidschan (Nr. 2), CE:ECHR:2022:0324JUD000538610, § 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und zum anderen die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Daraus folgt, dass die DSGVO vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 und 3 genannten Fälle sowohl für Verarbeitungsvorgänge gilt, die von Privatpersonen vorgenommen werden, als auch für Verarbeitungsvorgänge, die durch Behörden erfolgen, einschließlich - wie aus dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht - Justizbehörden wie Gerichten (Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Daraus folgt, dass nicht nur die Erstellung und Führung des elektronischen Personalregisters eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, die in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 19), sondern auch die von einem Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnete Vorlegung eines digitalen oder physischen Dokuments mit personenbezogenen Daten Dritter als Beweismittel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, 1nspektor v Inspektorata Kam Visshia Sadeben Savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten - Strafrechtliche Ermittlungen], C-180/21, EU:C:2022:967, Rn. 72).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und zum anderen die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Nach diesem Grundsatz der Datenminimierung müssen die personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 21.01.1999 - 30544/96

    GARCÍA RUIZ v. SPAIN

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Daraus ergibt sich insbesondere, dass dem Rechtsuchenden ein kontradiktorisches Verfahren zur Verfügung stehen muss und er in den verschiedenen Phasen dieses Verfahrens die Argumente vorbringen können muss, die er für die Verteidigung seiner Sache für erheblich hält (EGMR, 21. Januar 1999, García Ruiz/Spanien, CE:ECHR:1999:0121JUD003054496, § 29).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-180/21

    Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Finalités du traitement de

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
    Daraus folgt, dass nicht nur die Erstellung und Führung des elektronischen Personalregisters eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, die in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 19), sondern auch die von einem Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnete Vorlegung eines digitalen oder physischen Dokuments mit personenbezogenen Daten Dritter als Beweismittel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, 1nspektor v Inspektorata Kam Visshia Sadeben Savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten - Strafrechtliche Ermittlungen], C-180/21, EU:C:2022:967, Rn. 72).
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .

    Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 33) .

    Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38) .

    Insoweit ist es unerheblich, ob deren Verarbeitung auf einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift des nationalen Rechts beruht (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 40) .

    Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen - was zu beurteilen Sache der deutschen Gerichte ist (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39, 53)  - die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO.

    Da die Vorschrift andernfalls leerliefe und Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grds. in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 53) , könnte sich die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers jedenfalls nur als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinn) darstellen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung von Art. 7 und Art. 8 GRC erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (zB Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären.

    Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die - vom nationalen Gericht vorzunehmende (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 48)  - Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht der Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers überwiegen.

  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 273/22

    Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs

    Dies im Einzelnen zu beurteilen ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32, 39) .

    Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten sogar zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38) .

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .

    Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 33) .

    Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38) .

    Insoweit ist es unerheblich, ob deren Verarbeitung auf einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift des nationalen Rechts beruht (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 40) .

    Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen - was zu beurteilen Sache der deutschen Gerichte ist (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39, 53)  - die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO.

    Da die Vorschrift andernfalls leerliefe und Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grds. in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 53) , könnte sich die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers jedenfalls nur als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinn) darstellen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung von Art. 7 und Art. 8 GRC erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (zB Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären.

    Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die - vom nationalen Gericht vorzunehmende (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 48)  - Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht der Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers überwiegen.

  • BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

    Auch dies hat das nationale Gericht selbst zu prüfen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 88; 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten lediglich die Kapitel II und III der DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Person, die bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden müssen (EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 68; 24. Februar 2022 - C-175/20 - [Valsts ie?†emumu dienests] Rn. 50; vgl. auch EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .

    Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 33) .

    Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38) .

    Insoweit ist es unerheblich, ob deren Verarbeitung auf einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift des nationalen Rechts beruht (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 40) .

    Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen - was zu beurteilen Sache der deutschen Gerichte ist (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39, 53)  - die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO.

    Da die Vorschrift andernfalls leerliefe und Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grds. in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 53) , könnte sich die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers jedenfalls nur als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinn) darstellen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung von Art. 7 und Art. 8 GRC erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (zB Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären.

    Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die - vom nationalen Gericht vorzunehmende (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 48)  - Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers und seines Kollegen aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht der Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers überwiegen.

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .

    Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 33) .

    Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38) .

    Insoweit ist es unerheblich, ob deren Verarbeitung auf einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift des nationalen Rechts beruht (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 40) .

    Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen - was zu beurteilen Sache der deutschen Gerichte ist (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39, 53)  - die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO.

    Da die Vorschrift andernfalls leerliefe und Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grds. in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 53) , könnte sich die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers jedenfalls nur als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinn) darstellen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung von Art. 7 und Art. 8 GRC erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (zB Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären.

    Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die - vom nationalen Gericht vorzunehmende (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 48)  - Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht der Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers überwiegen.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland

    Ein nationales Gericht ist daher gehalten, die Anforderungen der DSGVO insgesamt anzuwenden, auch wenn es im anwendbaren nationalen Recht keine spezifische Bestimmung gibt, die es erlaubt, die Interessen der Person, um deren personenbezogene Daten es geht, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 44 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    34 Vgl. Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg (C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 32).

    38 Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg (C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 33 bis 41).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .
  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1274/23

    Gläubigerdaten aus Insolvenzakte für Anwaltswerbung genutzt: Kein Schadensersatz

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

  • EGMR, 16.05.2023 - 2800/16

    JANSSEN DE JONG GROEP B.V. AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

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