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   EuGH, 02.03.2023 - C-432/21   

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EuGH, 02.03.2023 - C-432/21 (https://dejure.org/2023,3339)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2023 - C-432/21 (https://dejure.org/2023,3339)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2023 - C-432/21 (https://dejure.org/2023,3339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis d, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 - Richtlinie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis d, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 - Richtlinie ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Insoweit habe der Gerichtshof entschieden, dass eine Umweltschutzorganisation, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 5 dieses Übereinkommens erfülle, im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus nicht nur die Entscheidung anfechten können müsse, keine Umweltverträglichkeitsprüfung des fraglichen Plans oder Projekts für das betroffene Gebiet durchzuführen, sondern gegebenenfalls auch eine durchgeführte, mit Fehlern behaftete Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 58 bis 61).

    Zum Vorbringen der Republik Polen, das Übereinkommen von Aarhus sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weist die Kommission darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erlassenen Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 dieses Übereinkommens fielen (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 56).

    Dazu trägt die Republik Polen vor, der Gerichtshof habe entschieden, dass Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie fielen, nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus fielen, wenn sie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens erfasst würden, d. h. nur dann, wenn sie "Tätigkeiten" im Sinne der letztgenannten Bestimmung beträfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 57).

    Im Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 63), habe der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus gelesen werden könne.

    Zu den Beziehungen zwischen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Entscheidungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erlassen werden, gleichviel, ob sie sich auf einen Antrag auf Beteiligung an dem Genehmigungsverfahren, auf die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Plans oder Projekts in einem Schutzgebiet oder auf die Richtigkeit der aus einer solchen Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Risiken des Projekts oder Plans für ein solches Gebiet beziehen und ob sie selbständig oder in eine Genehmigungsentscheidung integriert sind, um Entscheidungen handelt, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus fallen (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 56).

    Die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie fallenden Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden, die sich nicht auf eine in Anhang I des Übereinkommens von Aarhus genannte Tätigkeit beziehen, werden nämlich von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens erfasst und fallen somit in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens, da diese Entscheidungen implizieren, dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit prüfen, ob diese unter den Umständen des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 57).

    Was Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus betrifft, so begrenzt diese Bestimmung den Wertungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten der dort vorgesehenen Rechtsbehelfe verfügen, da sie das Ziel hat, der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch die Umweltschutzorganisationen gehören, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens erfüllen, einen "weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 58).

  • EuGH - C-474/19 (anhängig)

    Naturskyddsföreningen i Härryda und Göteborgs Ornitologiska Förening

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Insoweit weist die Kommission hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c der Habitatrichtlinie aufgestellten Verbote darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit des Fangs oder der Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart auch dann verwirklicht sei, wenn nachgewiesen sei, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart lediglich in Kauf genommen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem auf das Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), gestützten Vorbringen der Kommission hält die Republik Polen entgegen, dass Maßnahmen der Waldbewirtschaftung im engeren Sinne keine Maßnahmen seien, die darin bestünden, Exemplare geschützter Arten vorsätzlich zu zerstören oder zu töten.

    Auf das Vorbringen der Republik Polen zum Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), entgegnet die Kommission, dass diejenigen, die Waldbewirtschaftungstätigkeiten ausübten, sich der Gefahr einer Zerstörung von Lebensräumen oder Arten bewusst sein und diese Gefahr auf sich nehmen könnten.

    Zum Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), trägt die Republik Polen zum einen vor, dass Maßnahmen der Waldbewirtschaftung keine Handlungen des absichtlichen Tötens oder Fangens im Sinne dieses Urteils darstellten.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verbote in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Habitatrichtlinie auf eine Maßnahme wie eine forstwirtschaftliche Maßnahme Anwendung finden, mit der offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Fangen oder Töten, die Störung von Tierarten oder die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern (Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 53).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Insoweit weist die Kommission hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c der Habitatrichtlinie aufgestellten Verbote darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit des Fangs oder der Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart auch dann verwirklicht sei, wenn nachgewiesen sei, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart lediglich in Kauf genommen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem auf das Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), gestützten Vorbringen der Kommission hält die Republik Polen entgegen, dass Maßnahmen der Waldbewirtschaftung im engeren Sinne keine Maßnahmen seien, die darin bestünden, Exemplare geschützter Arten vorsätzlich zu zerstören oder zu töten.

    Auf das Vorbringen der Republik Polen zum Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), entgegnet die Kommission, dass diejenigen, die Waldbewirtschaftungstätigkeiten ausübten, sich der Gefahr einer Zerstörung von Lebensräumen oder Arten bewusst sein und diese Gefahr auf sich nehmen könnten.

    Zum Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), trägt die Republik Polen zum einen vor, dass Maßnahmen der Waldbewirtschaftung keine Handlungen des absichtlichen Tötens oder Fangens im Sinne dieses Urteils darstellten.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verbote in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Habitatrichtlinie auf eine Maßnahme wie eine forstwirtschaftliche Maßnahme Anwendung finden, mit der offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Fangen oder Töten, die Störung von Tierarten oder die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern (Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 53).

  • EuGH, 26.01.2012 - C-192/11

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf die Vogelschutzrichtlinie entschieden, dass die Kriterien, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten abweichen können, in hinreichend klare und bestimmte innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen, da die Genauigkeit der Umsetzung in einem Bereich, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, von besonderer Bedeutung ist (Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 56).

    Ein Widerspruch zwischen den verschiedenen nationalen Vorschriften bewirkt indessen nicht nur einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, sondern ist auch dazu angetan, die mit der Umsetzung der Vorschriften einer Richtlinie der Union betrauten Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten der Schutzregelung in die Irre zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 58).

    Außerdem kann der Umstand - seinen Nachweis unterstellt -, dass die Praxis der nationalen Behörden eine richtlinienkonforme Anwendung sicherstellen kann, für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die erforderlich sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Außerdem ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a. (C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 58), dass Umweltschutzorganisationen unabhängig von ihrer Beteiligung an dem Entscheidungsverfahren in Bezug auf den betreffenden Plan oder das betreffende Projekt Zugang zu Gerichten haben müssten.

    Ferner habe er in den Urteilen vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 32), und vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a. (C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 64), entschieden, dass die autonome Bedeutung von Art. 47 der Charta nur bei der Beurteilung der Rechtfertigung einer Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Tragen komme.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-849/19

    Kommission/ Griechenland (Habitats dans la région biogéographique

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Dazu habe der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften, die nicht für konkrete Gebiete eingeführt und angewandt würden, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nicht genügen und seine praktische Wirksamkeit nicht gewährleisten könnten, da die Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gebiets vollständig, klar und bestimmt sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 77 und 85).

    Außerdem kommt der Genauigkeit der Umsetzung von Art. 6 der Habitatrichtlinie über den Schutz der Lebensräume von Arten dann besondere Bedeutung zu, wenn, wie es diese Richtlinie vorsieht, die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 78).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-510/20

    Kommission/ Bulgarien (Mise à jour des stratégies marines)

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit sich der betreffende Staat sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 28. April 2022, Kommission/Bulgarien [Aktualisierung der Meeresstrategien], C-510/20, EU:C:2022:324, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 28. April 2022, Kommission/Bulgarien [Aktualisierung der Meeresstrategien], C-510/20, EU:C:2022:324, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass isolierte gerichtliche Entscheidungen oder solche, die in einem durch eine andere Ausrichtung gekennzeichneten Rechtsprechungskontext deutlich in der Minderheit sind, oder auch eine vom obersten nationalen Gericht verworfene Auslegung nicht berücksichtigt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 32).

    Wenn unterschiedliche gerichtliche Auslegungen einer nationalen Regelung berücksichtigt werden können, von denen die einen zu einer mit dem Unionsrecht vereinbaren Anwendung dieser Regelung, die anderen zu einer damit unvereinbaren Anwendung führen, ist jedenfalls festzustellen, dass diese Regelung zumindest nicht hinreichend klar ist, um eine mit dem Unionsrecht vereinbare Anwendung zu gewährleisten (Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 33).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Sonst hätten die genannten Vorschriften keine praktische Wirksamkeit (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits einen Waldbewirtschaftungsplan, wie er in den polnischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nach Maßgabe der Habitatrichtlinie geprüft hat und dabei die in Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen herangezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106 bis 193).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-46/11

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-432/21
    Im Übrigen hat der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Europäischen Union sind, so dass das Ergreifen von Erhaltungsmaßnahmen als gemeinsame Verantwortung allen Mitgliedstaaten obliegt, klargestellt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie, die komplexe und technische Regelungen auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts enthält, in besonderer Weise gehalten sind, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen muss die Regelung über den Zugang zu einem Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den im Bereich des Umweltrechts geltenden Erfordernissen der Klarheit und Bestimmtheit genügen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-294/17 (anhängig)

    Stichting Werkgroep Behoud de Peel

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

  • EuGH, 07.05.2009 - C-530/07

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

  • EuGH, 18.11.2010 - C-48/10

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

    49 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 59), und vom 2. März 2023, Kommission/Polen (Waldbewirtschaftung und gute Praxis der Waldbewirtschaftung) (C-432/21, EU:C:2023:139, Rn. 72 und 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

    13 Urteil vom 2. März 2023, Kommission/Polen (Waldbewirtschaftung und gute Praxis der Waldbewirtschaftung) (C-432/21, EU:C:2023:139, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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