Rechtsprechung
EuGH, 02.03.2023 - C-477/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
MÁV-START
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 und 5 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit ...
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 und 5 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit ...
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht
- lto.de (Kurzinformation)
Auszeiten: Tägliche Ruhezeit unabhängig von wöchentlicher
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Tägliche Ruhezeit steht Arbeitnehmern auch bei unmittelbar vorausgehender wöchentlicher ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
MÁV-START
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
MÁV-START
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21
- EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
Papierfundstellen
- NJW 2023, 1561
- ZIP 2023, 824
- NZA 2023, 349
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 14.05.2019 - C-55/18
Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
Unter diesen Umständen ist diese Richtlinie zur Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 33).Daher müssen die Mitgliedstaaten nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 gewährt wird (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 40).
Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 42 und 43).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.06.2020 - C-588/18
Fetico u.a.
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, darf die Ausübung solcher eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat nicht dazu führen, dass der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie gewährleistete Mindestschutz und insbesondere die tatsächliche Inanspruchnahme der in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen täglichen Mindestruhezeit beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32).
- EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
TSN
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
In solchen Fällen werden die auf diese Weise über das in Art. 5 der Richtlinie 2003/88 geforderte Minimum hinaus gewährten Stunden wöchentlicher Ruhezeit nicht durch die Richtlinie geregelt, sondern durch das nationale Recht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34 und 35).
- EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Arbeitnehmer, damit er sich tatsächlich ausruhen kann, sich für eine bestimmte Zahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.11.2017 - C-306/16
Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
Daher sind die darin verwendeten Begriffe als autonome Begriffe des Unionsrechts aufzufassen und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten im Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.04.2019 - C-254/18
Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
Darüber hinaus muss die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 2003/88 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was für die Mitgliedstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich bringt, die Einhaltung jeder der darin aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure, C-254/18, EU:C:2019:318, Rn. 33). - EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem …
Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-477/21
Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
25 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2023, MÁV-START (C-477/21, EU:C:2023:140, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
Reditelství silnic a dálnic
Wie in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88 ergibt, im Übrigen nicht restriktiv ausgelegt werden, da der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteil vom 2. März 2023, MÁV-START, C-477/21, EU:C:2023:140, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).