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   EuGH, 02.04.2006 - C-145/05   

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https://dejure.org/2006,37468
EuGH, 02.04.2006 - C-145/05 (https://dejure.org/2006,37468)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2006 - C-145/05 (https://dejure.org/2006,37468)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2006 - C-145/05 (https://dejure.org/2006,37468)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 495
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Den Löschungsgrund des Verfalls nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann der Beklagte im Verletzungsprozess einredeweise geltend machen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. April 2006  C145/05, Slg. 2006, I3703 = GRUR 2006, 495 Rn. 35 - Levi Strauss/Casucci; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 49 Rn. 5 und 33).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 MarkenRL steht ein Vorgehen des Markeninhabers gegen Verwendungsformen, die zur Entwicklung der Marke zu einer beschreibenden Bezeichnung führen, einer Löschung der Marke wegen Verfalls entgegen (vgl. EuGH Urteil vom 27. April 2006 - C-145/05, Slg. 2006, I-3703 = GRUR 2006, 495 Rn. 25 und 34 - Levi Strauss/Casucci; Urteil vom 6. März 2014 - C-409/12, GRUR 2014, 374 Rn. 33 f. = WRP 2014, 411 - Kornspitz).
  • OLG München, 27.09.2018 - 6 U 1304/18

    Verletzung der Marke "Ballermann" durch die Bezeichnungen "BALLERMANN PARTY" und

    Schließlich hat sich die Bezeichnung "Ballermann" auch nicht zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, mit der Folge dass die Klagemarken ihre Unterscheidungskraft verloren hätten, was die Beklagte im Verletzungsprozess grundsätzlich einredeweise geltend machen kann (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 52 - TÜV II; EuGH GRUR 2006, 495 Rdnr. 35 - Levi Strauss/Casucci).
  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

    Allenfalls kann - in dem hier nicht in Rede stehenden Fall, dass die widerrechtliche Benutzung zu einer Schwächung des Klagezeichens geführt hat - der Zeitpunkt von Bedeutung sein, zu dem die Benutzung des angegriffenen Zeichens begonnen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 27.4.2006 - C-145/05, Slg. 2006, I-3703 Tz. 18 = GRUR 2006, 495 - Levi Strauss/Casucci; BGH, Urt. v. 10.7.1956 - I ZR 106/54, GRUR 1957, 428, 430 - Bücherdienst; Urt. v. 5.1.1962 - I ZR 107/60, GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose).
  • LG Hamburg, 10.05.2012 - 327 O 606/10

    Kennzeichenstreitsache: Markenmäßige Verwendung einer verwechslungsfähig

    des Schwächungseinwandes ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die jeweiligen Zeichen in kollidierend gegenübereinander gestanden haben - vorliegend mithin im Jahr 2009 bzw. 2010 (vgl. EuGH GRUR 2006, S. 495 - Casucci).
  • BPatG, 09.10.2020 - 29 W (pat) 502/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mona Bella COMFORT (Wort-Bildmarke/Mona

    Sollte sie einen solchen Schluss gegebenenfalls aus dem Urteil des EuGH vom 27. April 2006 Az.: C-145/05 - Levis Strauss/Casucci (GRUR 2006, 495) ziehen wollen, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen, da diese lediglich die Auslegung des Artikel 5 der Markenrichtlinie betraf (vgl. hierzu schon BPatG, Beschluss vom 04.01.2008, 25 W (pat) 22/03, siehe auch BeckOK, a. a.O. § 9 Rn. 27-29).
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