Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.2009 - C-83/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6519
EuGH, 02.04.2009 - C-83/08 (https://dejure.org/2009,6519)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - C-83/08 (https://dejure.org/2009,6519)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - C-83/08 (https://dejure.org/2009,6519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,6519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Glückauf Brauerei

    Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter ...

  • EU-Kommission PDF

    Glückauf Brauerei

    Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter ...

  • EU-Kommission

    Glückauf Brauerei

    Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für die Annahme der Unabhängigkeit kleiner Brauereien voneinander i.S. des Verbrauchsteuerrechts [hier: § 2 Biersteuergesetz]

  • Judicialis

    Richtlinie 92/83/EWG Art. 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für die Annahme der Unabhängigkeit kleiner Brauereien voneinander i.S. des Verbrauchsteuerrechts [hier: § 2 BierStG]- [Glückauf Brauerei GmbH gegen Hauptzollamt Erfurt]

  • datenbank.nwb.de

    Keine Biersteuermäßigung bei struktureller Verflechtung von Brauereien mit übergreifend lenkender Geschäftsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Glückauf Brauerei

    Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha (Deutschland), eingereicht am 25. Februar 2008 - Glückauf Brauerei GmbH gegen Hauptzollamt Erfurt

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 83/92 Art 4 Abs 1, Richtlinie 92/83/EWG Art 4 Abs 1
    Biersteuer; Brauerei; Steuersatz; Unabhängigkeit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BierStG § 2 Abs 2, EWGRL 83/92 Art 4 Abs 1
    Unabhängigkeit, Brauerei, ermäßigte Steuersätze, Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha (Deutschland) - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 385
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-389/02

    Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-83/08
    Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sind ihre Begriffe autonom unter Berücksichtigung des Wortlauts der fraglichen Bestimmungen und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, Slg. 2004, I-3537, Randnr. 19, und vom 30. März 2006, Smits-Koolhoven, C-495/04, Slg. 2006, I-3129, Randnr. 17).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-83/08
    Um für Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83 nur die Brauereien zu berücksichtigen, die tatsächlich rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, ist also darauf zu achten, dass die Bedingung der Unabhängigkeit nicht durch die Erfüllung rein formaler Kriterien umgangen wird, insbesondere durch rechtliche Gebilde zwischen einzelnen kleinen, angeblich unabhängigen Brauereien, die in Wirklichkeit eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Erzeugung die in Art. 4 der Richtlinie 92/83 festgelegten Grenzen übersteigt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 50).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-495/04

    Smits Koolhoven - Richtlinie 95/59/EG - Steuern auf den Verbrauch von Tabakwaren

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-83/08
    Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sind ihre Begriffe autonom unter Berücksichtigung des Wortlauts der fraglichen Bestimmungen und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, Slg. 2004, I-3537, Randnr. 19, und vom 30. März 2006, Smits-Koolhoven, C-495/04, Slg. 2006, I-3129, Randnr. 17).
  • BFH, 24.03.2011 - VII B 154/10

    Bestimmungen des AktG oder GmbHG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des

    Der EuGH entschied (Urteil vom 2. April 2009 C-83/08, Slg. 2009, I-2857, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 191), dass diese Bestimmung dahin zu verstehen sei, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet sei, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten beständen, und die ein und derselben Person, die in mehreren Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnehme, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit biete, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließe, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.

    Schließlich weiche das Urteil des FG von der Entscheidung des EuGH in Slg. 2009, I-2875, ZfZ 2009, 191 und vom Urteil des BGH in WM 2008, 1164 ab.

    Hierzu hat der EuGH in seiner Entscheidung in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191, ausgeführt, dass verhindert werden soll, dass Brauereinen in den Genuss der Verbrauchsteuerermäßigung kommen, deren Größe und Produktionskapazität eine Verzerrung des Binnenmarkts hervorrufen könnten; die Begünstigung solle den wegen ihrer geringen Größe benachteiligten Brauereien und nicht Brauereien zugute kommen, die einem Konzern angehören.

    Wie der beschließende Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2010, 2030 ausgeführt hat, beruht sie offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des von der Beschwerde in Bezug genommenen EuGH-Urteils in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191.

    Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191 rügt, liegt die behauptete Abweichung nicht vor.

  • BFH, 05.07.2010 - VII B 257/09

    Bestimmungen des AktG oder GmbHG nicht allein maßgeblich für die Beurteilung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. April 2009 C-83/08, Slg. 2009, I-2857, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 191) müssten weitere Kriterien, insbesondere Möglichkeiten zur Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen, hinzutreten.

    Schließlich weiche das angefochtene Urteil vom EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191 ab.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191 ausgeführt, dass verhindert werden soll, dass Brauereien in den Genuss der Verbrauchsteuerermäßigung kommen, deren Größe und Produktionskapazität eine Verzerrung des Binnenmarkts hervorrufen könnten; die Begünstigung solle den wegen ihrer Größe benachteiligten Brauereien und nicht Brauereien zugute kommen, die einem Konzern angehören.

    Sie beruht offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des von der Beschwerde in Bezug genommenen EuGH-Urteils in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191.

    Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191 rügt, liegt diese nicht vor.

  • EuGH, 04.06.2015 - C-285/14

    Brasserie Bouquet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie

    Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 92/83 zu gewährleisten, sind ihre Begriffe autonom unter Berücksichtigung des Wortlauts der fraglichen Bestimmungen und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele auszulegen (vgl. Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 4 Abs. 2, wonach als kleine unabhängige Brauerei eine Brauerei gilt, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist, sieht eine qualitative Voraussetzung in Bezug auf deren Unabhängigkeit von einer anderen Brauerei vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 22 bis 24).

    Mit der Richtlinie soll somit verhindert werden, dass eine solche Verbrauchsteuerermäßigung Brauereien gewährt wird, deren Größe und Produktionskapazität solche Verzerrungen hervorrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 25 und 26).

    Folglich verlangt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83, dass die kleinen Brauereien mit einem Jahresausstoß von weniger als 200000 hl Bier sowohl hinsichtlich ihrer Rechts- und Wirtschaftsstruktur als auch hinsichtlich ihrer Produktionsstruktur - indem sie Betriebsräume benutzen, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und keine Lizenznehmer sind - von einer anderen Brauerei tatsächlich unabhängig sind (Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 27).

  • FG München, 14.10.2009 - 14 K 1620/09

    Unabhängigkeit einer Brauerei als Voraussetzung für ermäßigten Biersteuersatz

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob zwischen den betroffenen Brauereien insbesondere auf ihrer Leitungsebene oder bei den Geschäftsanteilen oder Stimmrechten rechtliche oder auch wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, die die Möglichkeit dieser Brauereien zu eigenständigen geschäftlichen Entscheidungen beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 2. April 2009 Rs. C-83/08, HFR 2009, 724).

    Demnach schließt es eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwischen einzelnen Brauereien strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, aus, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen (EuGH-Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.).

    Denn die ermäßigten Verbrauchsteuersätze sollen den Brauereien zugute kommen, die wegen ihrer geringen Größe benachteiligt sind, nicht aber denjenigen, die einem Konzern angehören (EuGH-Urteil vom 2. April 2009 Rs. C-83/08, a.a.O.).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-221/20

    A (Taxation en commun des petites brasseries)

    Das Kriterium der wirtschaftlichen Unabhängigkeit bezweckt nämlich, dass der ermäßigte Verbrauchsteuersatz tatsächlich den Brauereien zugutekommt, die wegen ihrer geringen Größe benachteiligt sind, nicht aber denjenigen, die einem Konzern angehören (Urteil vom 2. April 2009, Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass durch die Richtlinie 92/83 verhindert werden soll, dass ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Brauereien angewendet werden, deren Größe und Produktionskapazität eine Verzerrung des Binnenmarkts hervorrufen könnten (Urteil vom 2. April 2009, Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 26).

  • FG Thüringen, 10.06.2010 - 2 K 287/07

    Biersteuerrechtliches Abhängigkeitsverhältnis

    Die Vorlagefrage hat der EuGH im Urteil C-83/08 vom 02.04.2009 (BFH/NV 2009, 874) wie folgt beantwortet:.

    Nach dem für den Senat bindenden Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens (EuGH-Urteil vom 02.04.2009 C-83/08, BFH/NV 2009, 874) ist der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke enthaltene Begriff der wirtschaftlichen Unabhängigkeit im Biersteuergesetz so zu verstehen, dass die erforderliche Unabhängigkeit nicht mehr besteht, wenn eine Person infolge zwischen den einzelnen Brauereien bestehenden strukturellen Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten in die Lage versetzt wird, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen.

  • EuGH, 24.09.2020 - C-516/19

    NMI Technologietransfer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwischen einzelnen Unternehmen strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, schließt es aus, diese Unternehmen als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen, da sie einem Unternehmen unabhängig von seinem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen eines anderen Unternehmens Einfluss zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2009, Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 32 bis 34).
  • BFH, 23.03.2021 - VII R 43/19

    Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes

    Nach den Erwägungen des EuGH in seiner Entscheidung Glückauf Brauerei vom 02.04.2009 - C-83/08 (EU:C:2009:228, Rz 26 und 29, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 191) soll verhindert werden, dass Brauereien in den Genuss der Verbrauchsteuerermäßigung kommen, deren Größe und Produktionskapazität eine Verzerrung des Binnenmarkts hervorrufen könnten; die Begünstigung solle den wegen ihrer Größe benachteiligten Brauereien und nicht Brauereien zugutekommen, die einem Konzern angehören (Senatsbeschluss vom 05.07.2010 - VII B 257/09, BFH/NV 2010, 2030, Rz 9).
  • FG Thüringen, 31.05.2012 - 2 K 897/10

    Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) -

    Dennoch ist die Empfehlung zur Überzeugung des Senats als europäisches Recht im Hinblick auf das in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich angesprochene Ziel der einheitlichen Rechtsanwendung aus sich heraus, ohne Rückgriff auf nationales Recht auszulegen (vgl. zu Richtlinien: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- Urteile vom 01.04.2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C-389/02, Slg. 2004, I-3537, vom 30.03.2006, Smits-Koolhoven, C-495/04, Slg. 2006, I-3129, und Urteil vom 02.04.2009, Glückauf Brauerei GmbH, C-83/08 Slg. 2009, I-2857).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht