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   EuGH, 02.04.2020 - C-20/19   

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https://dejure.org/2020,6373
EuGH, 02.04.2020 - C-20/19 (https://dejure.org/2020,6373)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-20/19 (https://dejure.org/2020,6373)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-20/19 (https://dejure.org/2020,6373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kunsthaus muerz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinie 2002/83/EG - Art. 35 und 36 - Rücktrittsrecht und -frist - Fehlerhafte Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1499
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
    Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Erkenntnisse, die aus dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), zu gewinnen sind.

    In der Rechtssache C-209/12 (Endress) sprach der Gerichtshof aus, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. 1990, L 330, S. 50) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. 1992, L 360, S. 1) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. 1992, L 360, S. 1) - deren Bestimmungen im Wesentlichen in den Art. 35 und 36 der Richtlinie 2002/83 übernommen wurden - dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.

    Das gilt ebenso für die Erwägungen in Bezug auf Verbraucher, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), im Rahmen der Entscheidung angestellt hat, dass in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer keine Informationen darüber erhalten hat, dass er ein Rücktrittsrecht hat, die Frist für die Ausübung dieses Rechts nicht zu laufen beginnen kann.

    Es ist jedoch festzustellen, dass - wie aus den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), hervorgeht - der Vergleich zwischen Versicherungsnehmern und Verbrauchern, den der Gerichtshof in diesem Urteil angestellt hat, nur auf dem Vorliegen von Gemeinsamkeiten in ihrer vertraglichen Situation beruht, nämlich den Risiken, die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags verbunden sind, wenn eine dem Unionsrecht entsprechende Information fehlt, und dem Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber in einer schwachen Position befindet, da Versicherungsverträge zum einen rechtlich komplexe Finanzprodukte sind und zum anderen über einen potenziell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
    Das vorlegende Gericht weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof zu diesem Ergebnis gelangt sei, indem er sich u. a. auf den 23. Erwägungsgrund der Zweiten Richtlinie 90/619, der im Wesentlichen im 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/83 übernommen worden sei, sowie auf die Rechtsprechung zum Rücktrittsrecht, über das alle Verbraucher nach der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) verfügten, und insbesondere auf das Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger (C-481/99, EU:C:2001:684), gestützt habe.

    Um zu diesem Ergebnis zu kommen, hat sich der Gerichtshof zwar zum einen auf den 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 90/619 gestützt, der im Wesentlichen dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/83 entspricht, und hat zum anderen seine Erwägungen im Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger (C-481/99, EU:C:2001:684), in dem es um ein Vorabentscheidungsersuchen über die Bestimmungen der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen geht, auf die Bestimmungen im Versicherungsbereich übertragen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 63).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
    Das nationale Gericht wird im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob dem Versicherungsnehmer diese Möglichkeit durch den in den ihm mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 82).

    Um zu diesem Ergebnis zu kommen, hat sich der Gerichtshof zwar zum einen auf den 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 90/619 gestützt, der im Wesentlichen dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/83 entspricht, und hat zum anderen seine Erwägungen im Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger (C-481/99, EU:C:2001:684), in dem es um ein Vorabentscheidungsersuchen über die Bestimmungen der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen geht, auf die Bestimmungen im Versicherungsbereich übertragen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 63).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt, soll durch diese Richtlinie nämlich insbesondere ein angemessener Schutz der Versicherten und Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt und allen Versicherungsnehmern ermöglicht werden, jeden Versicherer zu wählen (Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 34).

    So hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs des Versicherungsnehmers im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 deren Zielsetzungen zuwiderliefe, da dies eine Beschränkung des den Versicherten durch diese Richtlinie gewährten Schutzes mit sich brächte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-667/19

    Die Angabe des "Verwendungszwecks" eines kosmetischen Mittels, die auf dessen

    Bei der Auslegung des Ausdrucks "Verwendungszweck des kosmetischen Mittels" im Sinne dieser Bestimmung sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21

    Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen

    Die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteilen vom 19. Dezember 2019 (Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) und vom 02. April 2020 (Az. C-20/19) sei auf Fälle des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. übertragbar.

    Diese Rechtsprechung ist auch nicht durch die von der Beklagten in Bezug genommenen Urteile des EuGH vom 19. Dezember 2019 (Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach: juris) und vom 2. April 2020 (Az. C-20/19, zitiert nach juris) überholt, denn diese veranlassen keine andere Betrachtung.

    Ob diese Entscheidungen des EuGH, wie die Beklagte meint, dahin entsprechend zu verstehen sind, dass stets dann, wenn ein Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise inhaltlich fehlerhaft über ein ihm zustehendes Vertragslösungsrecht belehrt worden ist, geprüft werden muss, ob die Belehrung derart unrichtig war, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Vertragslösungsrecht "im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird" (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 - , juris-Rz. 81; auch EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-20/19 -, juris-Rz. 41), bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    26 In diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz (C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35, 36 und 41).

    31 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz (C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35, 36 und 41).

    32 In diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz (C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35, 36 und 41).

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 12 U 221/20

    Rentenversicherung im sog. Policenmodell: Anwendbarkeit der Jahreshöchstfrist im

    Nach Maßgabe der für die nationalen Gerichte bindenden Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.04.2020 (C-20/19, NJW 2020, 1499 - kunsthaus muerz) sind die Art. 35 und 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen dahin auszulegen, dass sie auch für Versicherungsnehmer gelten, die keine Verbraucher sind (aaO Rn. 41).

    Dies bedeutet nicht, dass die dortigen Erwägungen auf Versicherungsnehmer begrenzt werden sollten, die zugleich Verbraucher sind (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-20/19, NJW 2020, 1499 Rn. 39 - kunsthaus muerz).

  • OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, "Rust-Hackner" u.a. - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, "kunsthaus muerz" - C-20/19, juris Rn. 26).

    Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 u.a., "Rust-Hackner", juris Rn. 81f.; EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-20/19, "kunsthaus muerz", juris Rn. 26).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 20/22

    Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter

    Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es vielmehr unverhältnismäßig, ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, aoO, Rn. 79; Urteil vom 2. April 2020 - C-20/19, juris Rn. 26).

    Ob dem Versicherungsnehmer durch den in den ihm mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler die Möglichkeit genommen worden ist, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung zutreffender Information, ist durch das nationale Gericht im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, zu prüfen (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-20/19, juris Rn. 26).

  • KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

    Zwar weist der EuGH in dieser Entscheidung darauf hin, dass durch die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vergl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 71, juris, EuGH Urteil vom 2.4.2020, C-20/19).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 208/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 4 U 55/21 v. 18.02.2022

    Seine Sicht hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 02. April 2020 (Az. C-20/19, zitiert nach juris, Rdnr. 26) ausdrücklich bekräftigt.

    Aus den bereits zitierten Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, und Urteil vom 02.04.2020, Az. C-20/19), in denen er seine Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, konkretisiert hat, ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht gebietet, die Vorschrift ausnahmslos immer dann und mit der Folge eines ewigen Widerspruchsrechts für unanwendbar zu halten, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 7 U 38/20

    Fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruchsrecht

    Aus der von der Berufungserwiderung zitierten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 02.04.2020 - C-20/19 -, NJW 2020, 1499, Rn. 26) ergibt sich in Bezug auf den hier vorliegenden Fall, in dem ein Hinweis auf die einzuhaltende Form vollständig fehlt, nichts anderes.
  • OLG Stuttgart, 05.11.2020 - 7 U 38/20

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen

  • OLG München, 23.12.2021 - 25 U 6830/21

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei im Policenmodell abgeschlossenem

  • OLG Hamm, 07.08.2020 - 20 U 66/20

    Verwirkter Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag Wirkung eines

  • OLG Nürnberg, 15.12.2020 - 8 U 1961/20

    Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG aF bei

  • OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 U 1961/20

    Berufung, Revision, Widerruf, Zulassung, Beschlussverfahren, Widerspruch, Frist,

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