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   EuGH, 02.04.2020 - C-228/18   

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https://dejure.org/2020,6383
EuGH, 02.04.2020 - C-228/18 (https://dejure.org/2020,6383)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-228/18 (https://dejure.org/2020,6383)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-228/18 (https://dejure.org/2020,6383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Budapest Bank u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartenzahlungssysteme - Vereinbarung zwischen Banken über die Festlegung des Interbankenentgelts - Vereinbarung, die den Wettbewerb sowohl ihrem Zweck als auch ihrer Wirkung nach beschränkt - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartenzahlungssysteme - Vereinbarung zwischen Banken über die Festlegung des Interbankenentgelts - Vereinbarung, die den Wettbewerb sowohl ihrem Zweck als auch ihrer Wirkung nach beschränkt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Budapest Bank u.a.

    Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte" oder "bewirkte" Wettbewerbsbeschränkung - Kartenzahlungssystem in Ungarn - Vereinbarung über das Interbankenentgelt - Beteiligung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Budapest Bank u.a.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 440
  • WM 2020, 773
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 19).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Berücksichtigung der Ziele, die mit einer Maßnahme verfolgt werden, die Gegenstand einer Beurteilung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt, nicht die Feststellung ausschließt, dass diese Maßnahme im Hinblick auf ein weiteres mit ihr verfolgtes Ziel, das seinerseits als unrechtmäßig anzusehen ist, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Bestimmungen dieser Maßnahme und des Zusammenhangs, in dem sie steht, einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 70).

    Außerdem ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die in Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Arten von Vereinbarungen keine abschließende Liste der verbotenen Kollusionen darstellen, ist insoweit irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann die mit der MIF-Vereinigung verfolgten Ziele betrifft, hat der Gerichtshof bereits in Bezug auf zweiseitige Kartenzahlungssysteme wie die von Visa und MasterCard angebotenen entschieden, dass es Sache der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts ist, eine Prüfung der Erfordernisse des Gleichgewichts zwischen den Issuing- und den Acquiring-Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Zahlungssystems vorzunehmen, um zu bestimmen, ob der Inhalt einer Vereinbarung oder eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung das Vorliegen einer "bezweckten" Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV offenbart (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 76 und 77).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs ist, ist nämlich unter Berücksichtigung u. a. der Art der fraglichen Dienstleistungen sowie der Struktur der betreffenden Märkte und der auf diesen bestehenden tatsächlichen Bedingungen jeder relevante Anhaltspunkt bezüglich des wirtschaftlichen oder juristischen Zusammenhangs, in den sich diese Koordinierung einfügt, zu berücksichtigen, ohne dass es notwendig wäre, dass ein solcher Anhaltspunkt sich auf den relevanten Markt bezieht oder nicht (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 78).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Anhaltspunkt gerade in der Berücksichtigung von Interaktionen zwischen dem relevanten Markt und einem anderen mit diesem zusammenhängenden Markt liegt, und das umso mehr, wenn es wie im vorliegenden Fall Interaktionen zwischen zwei Teilen eines zweiseitigen Systems gibt (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 79).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38) erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 24).

    Steht der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung fest, brauchen daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 25).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 19).

    In Anbetracht der in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, 56/65">LTM (56/65, EU:C:1966:38) erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 24).

    Steht der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung fest, brauchen daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 25).

    Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 184 und 185, sowie vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 26).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gegebenenfalls bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 184 und 185, sowie vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 26).

    Hierzu ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne diese Vereinbarung bestehen würde, um deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsparameter, wie namentlich Preis, Menge und Qualität der Produkte und Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 161 und 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rolle des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, auf die Auslegung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt, zu denen ihm Fragen vorgelegt werden (Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 29).

    Was schließlich den Zusammenhang betrifft, in dem die MIF-Vereinbarung steht, ist erstens festzustellen, dass zwar, wie die Kommission geltend macht, weder die Komplexität der Kartenzahlungssysteme der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art noch die Zweiseitigkeit dieser Systeme als solche oder das Bestehen vertikaler Beziehungen zwischen den verschiedenen Arten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer für sich genommen einer Einstufung der MIF-Vereinbarung als "bezweckte" Einschränkung entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.1977 - 49/76

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Zwar ist nämlich der Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV nicht befugt, die Vorschriften des Unionsrechts auf konkrete Fälle anzuwenden, er kann aber dem nationalen Gericht die Auslegungshinweise geben, die dieses zur Entscheidung des Rechtsstreits benötigt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, EU:C:1977:9, Rn. 4, und vom 8. Juli 1992, Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 18).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Zwar ist nämlich der Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV nicht befugt, die Vorschriften des Unionsrechts auf konkrete Fälle anzuwenden, er kann aber dem nationalen Gericht die Auslegungshinweise geben, die dieses zur Entscheidung des Rechtsstreits benötigt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, EU:C:1977:9, Rn. 4, und vom 8. Juli 1992, Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 18).
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Auch wenn somit aus der in den Rn. 33 bis 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, dass es im Fall der Einstufung einer Vereinbarung als "bezweckte" Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV für die Annahme, dass die Vereinbarung nach dieser Bestimmung verboten ist, nicht erforderlich ist, darüber hinaus die Wirkung dieser Vereinbarung darzutun, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits festgestellt, dass ein und dieselbe Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Oktober 1987, van Vlaamse Reisbureaus, 311/85, EU:C:1987:418, Rn. 17, vom 19. April 1988, Erauw-Jacquery, 27/87, EU:C:1988:183, Rn. 14 und 15, vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 13, sowie vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 72).
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38) erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 24).
  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

  • EuGH, 09.07.2015 - C-231/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen

  • EuGH, 19.04.1988 - 27/87

    Erauw-Jacquery / La Hesbignonne

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

    (1.) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV zu unterscheiden, ob die Koordinierung zwischen Unternehmen die Beschränkung des Wettbewerbs "bezweckt" oder "bewirkt" (EuGH, 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 33, juris; EuGH, 16. Juli 2015 - C 172/14 - Rumänische Pensionsfonds, Rn. 29, juris).

    Steht der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung fest, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden, weil bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen bzw. ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können (EuGH, 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 34 f., juris; EuGH, 11. September 2014 - C-67/13 P - Groupement des cartes bancaires, Rn. 49 f., juris; EuGH, 13. Dezember 2021 - C-226/11 - Expedia, Rn. 35, juris).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (EuGH, 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 36, juris; EuGH, 11. September 2014 - C-67/13 P - Groupement des cartes bancaires, Rn. 51, juris).

    Kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, ist zu prüfen, ob sie wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten angesehen werden kann (EuGH, 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 55, juris).

    Dieser Begriff kann nämlich nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (EuGH, 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 54, juris).

    (cc) Zu prüfen ist, ob die Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (EuGH, 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 37, juris).

    Dabei wird geprüft, ob die betreffende Vereinbarung in eine Kategorie von Vereinbarungen fällt, deren schädlicher Charakter angesichts gesicherter Erfahrung allgemein anerkannt und leicht nachweisbar ist (Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek vom 5. September 2019 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 42, juris).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (EuGH, 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 51, juris; EuGH, 16. Juli 2015 - C 172/14 - Rumänische Pensionsfonds, Rn. 33, juris; EuGH, 11. September 2014 - C-67/13 P - Groupement des cartes bancaires, Rn. 53, juris).

    Dieser Schritt dient der Prüfung, ob der mutmaßlichen Wettbewerbswidrigkeit der Vereinbarung, die sich aus ihrer rein formalen Beurteilung ergibt, nicht Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontextes, in dem die Vereinbarung angewendet wurde, entgegenstehen (Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek vom 5. September 2019 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 43, juris).

    Die Komplexität der Prüfung, die auf einer eher allgemeinen Ebene erfolgt, hängt von allen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek vom 5. September 2019 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 49, juris).

    Wenn der betreffende Fisch jedoch etwas Ungewöhnliches an sich hat, kann er gleichwohl als Fisch eingestuft werden, jedoch erst nachdem das betreffende Wesen eingehend untersucht worden ist (Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek vom 5. September 2019 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 51, juris).

    Es trifft zwar zu, dass der EuGH bei Kreditkartensystemen, bei denen es sich um sog. Vier-Parteien-Systeme handelt (vgl. anschaulich die Grafik in: BKartA, Beschluss vom 8. April 2014 - B4-9/11 - girocard, Rn. 33), den Markt in einen sog. "intersystemischen Markt", auf dem die unterschiedlichen Kartensysteme miteinander im Wettbewerbs stehen, in einen "Issuing Markt", auf dem die Issuing-Banken miteinander im Wettbewerb um die Kundengruppe der Bankkarteninhaber stehen, und schließlich in einen "Acquiring-Markt", auf dem die Acquiring-Banken miteinander um die Kundengruppe der Händler konkurrieren, aufgeteilt hat (EuGH, Entscheidung vom 2. April 2020 - C-228/18 - Budapest Bank, Rn. 56, juris).

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 28-30 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; Urteile vom 11. September 2014 - C-67/13 P, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 - Groupement des cartes bancaire/Kommission; vom 2. April 2020 - C-228/18, WuW 2020, 261 Rn. 35 - Visa und Mastercard Ungarn, jeweils mwN).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-306/20

    Visma Enterprise

    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 29, sowie vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 59).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff kann nämlich nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass eine Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt, schließt nicht die Feststellung aus, dass diese Maßnahme im Hinblick auf ein weiteres mit ihr verfolgtes Ziel, das seinerseits als unrechtmäßig anzusehen ist, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Bestimmungen dieser Maßnahme und des Zusammenhangs, in dem sie steht, einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt ist, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte diese Vereinbarung nicht als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" eingestuft werden können, hätte das vorlegende Gericht ihre Auswirkungen zu prüfen, und es müsste, um sie als "Wettbewerbsbeschränkung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einstufen zu können, feststellen, dass die Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, in der Feststellung liegt, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20, sowie vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 37).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In ihrer Erwiderung machen die HSBC-Gesellschaften geltend, der Gerichtshof habe nach der Einlegung des Rechtsmittels in den Urteilen vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 103), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 74, 75, 81 und 82), bestätigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Vereinbarung eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, als Bestandteil des Kontexts dieser Vereinbarung auch deren wettbewerbsfördernde Wirkungen gebührend zu berücksichtigen seien, wenn sich die Parteien der Vereinbarung darauf beriefen.

    In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, die Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265), könnten die Auffassung der HSBC-Gesellschaften nicht stützen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

    27 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2019:678, Nrn. 54 und 63 bis 73).

    45 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

    32 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-438/22

    Em akaunt BG

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

    En effet, certaines formes de coordination entre entreprises peuvent être considérées par leur nature même comme nuisibles au bon fonctionnement du jeu normal de la concurrence (voir arrêt du 2 avril 2020, Budapest Bank e.a., C-228/18, EU:C:2020:265, point 35 et jurisprudence citée).

    Le critère juridique essentiel pour déterminer si un accord comporte une restriction de concurrence « par objet " réside donc dans la constatation qu'un tel accord présente en lui-même un degré suffisant de nocivité à l'égard de la concurrence pour considérer qu'il n'y a pas lieu d'en rechercher les effets (voir arrêt du 2 avril 2020, Budapest Bank e.a., C-228/18, EU:C:2020:265, point 37 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    96 In Bezug auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118 bis 121), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 74).
  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 17 U 1/22

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages zwischen Chefarzt und Augenklinik;

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

  • EuG, 18.10.2023 - T-74/21

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

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