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   EuGH, 02.04.2020 - C-753/18   

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https://dejure.org/2020,6364
EuGH, 02.04.2020 - C-753/18 (https://dejure.org/2020,6364)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-753/18 (https://dejure.org/2020,6364)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-753/18 (https://dejure.org/2020,6364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stim und SAMI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Unternehmen, das standardmäßig mit einem Radioempfangsgerät ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Stim und SAMI

    Art. 3 Abs. 1 RiLi 2001/29/EG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Stim und SAMI/Fleetmanager Sweden u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Keine Gebühren für Radios in Mietwagen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vermietung von mit Autoradio ausgestatteten Fahrzeugen ist keine öffentliche Wiedergabe und Autovermieter muss keine Gebühr an Verwertungsgesellschaft zahlen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Erhebung urheberrechtlicher Gebühren für Autoradios in Mietwagen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Keine Gebühren für Radios in Mietwagen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Keine Gebühren für Radios in Mietwagen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stim und SAMI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Gesellschaft zur Vermietung von Autos, die jeweils ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Stim und SAMI

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 609
  • MMR 2020, 379
  • ZUM 2020, 463
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Zudem ist dieser Ausdruck im Licht der entsprechenden Begriffe, die in den Vorschriften des Völkerrechts enthalten sind, so auszulegen, dass er mit diesen vereinbar bleibt, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 189, sowie vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 51 bis 56).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Diese Kriterien sind zudem einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da der Unionsgesetzgeber keinen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat, der in den beiden genannten Bestimmungen verwendete Ausdruck "öffentliche Wiedergabe" so auszulegen ist, dass er dieselbe Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 49 und 50, sowie vom 16. Februar 2017, Verwertungsgesellschaft Rundfunk, C-641/15, EU:C:2017:131, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unerheblich ist, ob es sich beim Ort der Wiedergabe um einen privaten oder um einen öffentlichen Ort handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 50).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-138/16

    AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Nach ständiger Rechtsprechung vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 22, vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Nach ständiger Rechtsprechung vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 22, vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Nach ständiger Rechtsprechung vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 22, vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Eine Bereitstellung wie die in der vorstehenden Randnummer genannte unterscheidet sich von den Handlungen der Wiedergabe, mit denen Dienstleister geschützte Werke absichtlich dadurch an ihre Kunden übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 47 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-753/18
    Zudem ist dieser Ausdruck im Licht der entsprechenden Begriffe, die in den Vorschriften des Völkerrechts enthalten sind, so auszulegen, dass er mit diesen vereinbar bleibt, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 189, sowie vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 51 bis 56).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-641/15

    Verwertungsgesellschaft Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Da der Unionsgesetzgeber keinen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sind der Ausdruck "öffentliche Zugänglichmachung", der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 als Ausprägung des ausschließlichen Rechts der Urheber, jegliche "öffentliche Wiedergabe" zu erlauben oder zu verbieten, verwendet wird, und der gleichlautende Ausdruck in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie, mit dem ein ausschließliches Recht der Inhaber verwandter Schutzrechte bezeichnet wird, dahin auszulegen, dass sie die gleiche Bedeutung haben (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    23 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; Urteil vom 2. April 2020 - C-753/18, GRUR 2020, 609 Rn. 33 bis 37 = WRP 2020, 715 - Fleetmanager; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 Rn. 13 und 20 f.; Beschluss vom 19. Juli 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 184 Rn. 9).

    Kommt dagegen zur Bereitstellung der Empfangsgeräte eine Verbreitungshandlung, etwa eine Weiterleitung von Rundfunksendungen über eine Verteileranlage an die Endgeräte hinzu, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor (EuGH, GRUR 2020, 609 Rn. 35 - Fleetmanager; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 f. und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 14, 23 und 27; ZUM 2019, 184 Rn. 11).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    5 Vgl. die Rechtssache, in der das Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:268), ergangen ist, sowie die derzeit beim Gerichtshof anhängigen verbundenen Rechtssachen Blue Air Aviation (C-775/21 und C-826/21).

    32 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 33).

    35 Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 33 bis 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:4) hatte ich bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwar das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabehandlung unter zahlreichen Umständen festgestellt hat, die über den Rahmen einer einfachen direkten Verbreitung eines Werkes hinausgehen, diese Situationen aber alle eine Gemeinsamkeit haben, und zwar den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Nutzers und den öffentlich wiedergegebenen urheberrechtlich geschützten Werken.

    22 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:4, Nrn. 24 bis 35).

    23 Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:268, Tenor).

  • OLG München, 24.11.2022 - 29 U 6583/21

    EuGH-Vorlage: Öffentliche Wiedergabe durch Fernsehapparat in Hotelzimmer bei

    Das vorlegende Gericht neigt dazu, die Art. 3 Absatz 1 der InfoSoc-Richtlinie umsetzenden nationalen Regelungen in § 22 UrhG und § 20b Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 5 UrhG so zu verstehen, dass in richtlinienkonformer Auslegung eine öffentliche Wiedergabe angesichts von Erwägungsgrund 27 zwar noch nicht in einem bloßen Zurverfügungstellen von Empfangsgeräten zu erblicken ist (vgl. EuGH ECLI:EU:C:2020:268 Rn. 35 - Stim und SAMI/Fleetmanager; ECLI:EU:C:2006:764 Rn. 46 - SGAE), dass in dieses Recht jedoch aufgrund der vorgelagerten Weiterleitung des Signals an die Empfangsgeräte mittels einer hoteleigenen Kabelverteilanlage eingegriffen wird (EuGH ECLI:EU:C:2006: 764 Rn. 42 - SGAE; ECLI:EU:C:2016:379 Rn. 47 und 54 - Reha Training).

    Eine bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten unterscheidet sich maßgeblich von den Handlungen der Wiedergabe, mit denen Dienstleister geschützte Werke absichtlich dadurch an ihre Kunden übertragen, dass sie zusätzlich und willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger verbreiten, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben (EuGH ECLI:EU:C:2020:268 Rn. 35 - Stim und SAMI/Fleetmanager; ECLI:EU:C:2016:379 - Rn. 47 u. 54 - Reha Training).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1300/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des BGH zur Vorlage an

    Aufgrund der Beantwortung der Vorlagefrage des Högsta domstolen (Schweden) im Vorabentscheidungsverfahren C-753/18 (EuGH, Urteil der Fünften Kammer vom 2. April 2020, C-753/18, ECLI:EU:C:2020:268) durch den Europäischen Gerichtshof ist eine Vorlage durch den Bundesgerichtshof jedenfalls nicht mehr geboten.

    Das Radioempfangsgerät unterscheide sich von den Handlungen der Wiedergabe, mit denen Dienstleister geschützte Werke absichtlich dadurch an ihre Kunden übertrügen, indem sie willentlich ein Signal über installierte Fernseh- oder Radioempfänger verbreiteten (EuGH, Urteil der Fünften Kammer vom 2. April 2020, C-753/18, ECLI:EU:C:2020:268, Rn. 35).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

    Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-135/23

    GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • EuGH, 02.06.2022 - C-112/21

    Classic Coach Company

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