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   EuGH, 02.04.2020 - C-830/18   

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EuGH, 02.04.2020 - C-830/18 (https://dejure.org/2020,6375)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-830/18 (https://dejure.org/2020,6375)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-830/18 (https://dejure.org/2020,6375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landkreis Südliche Weinstraße

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Kinder von Grenzarbeitnehmern - Soziale Vergünstigungen - System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Voraussetzung des Wohnsitzes in einem Bundesland - Ausschluss ...

  • doev.de PDF

    Landkreis Südliche Weinstraße - Wohnsitzerfordernis für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Kinder von Grenzarbeitnehmern - Soziale Vergünstigungen - System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Voraussetzung des Wohnsitzes in einem Bundesland - Ausschluss ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderung - Schülerbeförderung und Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig zu machen, stellt eine mittelbare Diskriminierung von Grenzarbeitnehmern und ihrer Familie dar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schülerbeförderungskosten für Kinder von Grenzgängern

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Diskriminierung von Grenzarbeitnehmern bei Übernahme von Schulbeförderung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 704
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zuerkannten Gleichbehandlung sind (vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40).

    Der in Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung genannte Begriff der sozialen Vergünstigung umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, als geeignet erscheint, deren Mobilität zu erleichtern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nämlich nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Grenzarbeitnehmer benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 31 und 32, vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45).

    Dafür muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen kann, und dass ein Hochschulstudium ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 31).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Daher fällt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zwar seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, seinen Wohnsitz aber in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und damit in den der Verordnung Nr. 492/2011 (vgl. in diesem Sinne bezüglich der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. 1968, L 257, S. 2], die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 19).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zwar seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, seinen Wohnsitz aber in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und seitdem seine berufliche Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer ausübt, den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 20).

    So stellt die Voraussetzung eines Wohnsitzes im Inland, die von einer nationalen Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, um in den Genuss von Erziehungsgeld zu kommen, eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 28 bis 31).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-410/18

    Aubriet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Dafür muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen kann, und dass ein Hochschulstudium ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 31).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Zum anderen seien nach dem Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25), alle Vergünstigungen betroffen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpften oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt würden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seien, als geeignet erscheine, deren Mobilität zu erleichtern.

    Der in Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung genannte Begriff der sozialen Vergünstigung umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, als geeignet erscheint, deren Mobilität zu erleichtern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Jedenfalls stellt eine solche nationale Maßnahme eine durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verbotene Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, da sie, auch wenn sie unterschiedslos anwendbar ist, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten kann, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 96).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-104/08

    Kurt - Art. 92 § 1 und Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Grundfreiheiten -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Ihre Situation fällt gegebenenfalls unter den Begriff der umgekehrten Diskriminierung und wird vom Unionsrecht nicht berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2008, Kurt, C-104/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:357, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Hierzu ist hervorzuheben, dass die vom vorlegenden Gericht erwähnte Tatsache, dass solche alternativen Maßnahmen von den nationalen Behörden schwieriger umzusetzen seien, nicht ausreicht, um für sich genommen die Beeinträchtigung einer durch den AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 59) und infolgedessen eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zu rechtfertigen.
  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nämlich nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Grenzarbeitnehmer benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 31 und 32, vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45).
  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
    Gleichermaßen wird in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011, dessen Wortlaut mit dem von Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 identisch ist, ohne Einschränkung auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist", Bezug genommen (Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, und vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-45/12

    Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 2 A 11358/18
    In dem Verwaltungsrechtsstreit PF u. a., [OMISSIS], F-6716[0] Wissembourg, - Kläger und Berufungsbeklagte - [OMISSIS] gegen den Landkreis Südliche Weinstraße, [OMISSIS] 76829 Landau, VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 - Beklagter und Berufungskläger - beteiligt: Vertreter des öffentlichen Interesses - Ministerium der Justiz -, [OMISSIS] 55116 Mainz, wegen Schülerbeförderung hier: Vorlage nach § 267 AEUV [Or. 2] ,',.

    Zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 [OMISSISl 3 Anonymisierte Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 - Schul gesetz - 6 § 7 Dauer des Schulbesuchs Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Schuljahren zu besuchen.

    [... ] [Or.6] 12 § 5 5 Anonymisi VORABENTSCHElDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 Öffentlicher Personennahverkehr auf der Straße und mit Schiffen (1) Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

    7 Anonymisi Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 20 d) Schließlich können sich Arbeitnehmer und ihre Kinder auch gegenüber ihrem eigenen Heimatstaat auf die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen haben, da in diesem Fall der notwendige zwischenstaatliche Bezug besteht (siehe nur EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006 - Rs. C-152/03, Ritter-Coulais -, [EU:C:2006:123] Rn. 31 m.w.N.).

    26 Der Europäische Gerichtshof hat indes auch einer Vorschrift, wonach lokale Museen und Denkmäler ermäßigte Eintrittspreise für bestimmte Personen 9 Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 gewähren durften, die im Gebiet der Einrichtungen wohnten, mittelbar diskriminierende Wirkung zugesprochen.

    Vorrangig werden die für den öffentlichen Personennahverkehr anfallenden Fahrtkosten übernommen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 11 Anonyrnisi Fassung VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.12.2018 - RECHTSSACHE C-830/18 Schulgesetz).

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen (vgl nur EuGH vom 2.3.2017 - C-496/15 - RdNr 35 f mwN; EuGH vom 2.4.2020 - C-830/18 - RdNr 30 ff, zur Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2020 - 2 A 10461/20

    Landkreis muss Schülerbeförderungskosten auch für Kinder sog. Grenzgänger mit

    Mit Urteil vom 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18) hat der Europäische Gerichtshof diese Fragen wie folgt beantwortet:.

    Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten ist daher lediglich ergänzend auszuführen, dass der Senat im Hinblick auf Art. 267 AEUV an die von dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18) vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit gebunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - Rs. C-493/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Dies hat der Europäische Gerichtshof aber mit Urteil vom 2. April 2020 (Rs. C-830/18, Rn. 44 f.) unmissverständlich verneint.

  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

    Nach den Kriterien, die sich aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, stellt eine solche Voraussetzung eines Wohnsitzes im Inland mangels Rechtfertigung eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

    Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Larcher, C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    So kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 für sich in Anspruch nehmen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und seitdem seine berufliche Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-830/18 - P.F. u.a., juris Rn. 24; in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde: EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-212/05 - Hartmann, juris Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    58 Vgl. zum Nachkommen eines Wanderarbeitnehmers, der von diesem abhängig ist, Urteil Lebon (Rn. 12) sowie Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26), und vom 2. April 2020, PF u. a. (C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

    Zur neueren Rechtsprechung im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, in der der Gerichtshof diesen Begriff verwendet, vgl. insbesondere Urteil vom 2. April 2020, PF u. a. (C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Überdies ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt, eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35, sowie vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

    15 Urteil vom 2. April 2020, Landkreis Südliche Weinstraße (C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 22 bis 24).
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