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   EuGH, 02.06.2016 - C-27/15   

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https://dejure.org/2016,12240
EuGH, 02.06.2016 - C-27/15 (https://dejure.org/2016,12240)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-27/15 (https://dejure.org/2016,12240)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-27/15 (https://dejure.org/2016,12240)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pizzo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um notwendige Bedingungen zu erfüllen - Nichtzahlung eines nicht ausdrücklich ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pizzo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um notwendige Bedingungen zu erfüllen - Nichtzahlung eines nicht ausdrücklich ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorabentscheidung; Eignungsleihe; Nichterfüllung von Vorgaben; auslegungsbedürftige Vorgaben; nachträgliche Behebung von Mängeln; Gleichbehandlung; Verhältnismäßigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss nur auf Grundlage einer eindeutigen (gesetzlichen) Regelung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Unklare Rechtslage geht zu Lasten des Auftraggebers

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss nur bei Verstoß gegen eindeutige Vorgaben! (VPR 2016, 145)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss nur bei Verstoß gegen eindeutige Vorgaben! (IBR 2016, 408)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pizzo

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um notwendige Bedingungen zu erfüllen - Nichtzahlung eines nicht ausdrücklich ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 626
  • VergabeR 2016, 604
  • ZfBR 2016, 815
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-27/15
    In diesem Zusammenhang war der Gerichtshof der Ansicht, dass Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 kein grundsätzliches Verbot für einen Bewerber oder Bieter vorsehen, sich über seine eigenen Kapazitäten hinaus auf die Kapazitäten eines oder mehrerer Drittunternehmen zu stützen, um die von einem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kriterien zu erfüllen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 30).

    Somit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/18 es erlaubt, die Kapazitäten mehrerer Wirtschaftsteilnehmer zu kumulieren, um die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit zu erfüllen, soweit diesem gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass der Bewerber oder der Bieter, der sich auf die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen stützt, tatsächlich über deren Mittel, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 33).

    Außerdem ist diese Auslegung auch geeignet, kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, was mit der Richtlinie 2004/18, wie sich aus ihrem 32. Erwägungsgrund ergibt, ebenfalls beabsichtigt ist (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass dieser Fall eine Ausnahme darstellt und das innerstaatliche Recht die fraglichen Erfordernisse nicht als allgemeine Regeln aufstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-27/15
    Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher obliegt es gemäß Art. 2 der Richtlinie 2004/18 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem öffentlichen Auftraggeber, die von ihm selbst festgelegten Kriterien strikt einzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 40, und vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 42 und 43).

    Nach Rn. 46 des Urteils des Gerichtshofs vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda (C-42/13, EU:C:2014:2345), kann der öffentliche Auftraggeber keine Behebung von Mängeln zulassen, die gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen zum Ausschluss des Angebots führen müssen.

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-27/15
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Person, die von einem öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag erhalten möchte, nach dem Unionsrecht, um als vergabeverfahrensberechtigter Wirtschaftsteilnehmer eingestuft zu werden, nicht in der Lage zu sein braucht, die Leistung unmittelbar mit eigenen Mitteln zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 41).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen, das mit den einschlägigen Richtlinien im Interesse nicht nur der Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch der öffentlichen Auftraggeber angestrebt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2006 - C-226/04

    ERSTES URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU DER FRAGE, OB DIENSTLEISTUNGSERBRINGER, DIE

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-27/15
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, die für alle Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, gebieten, dass die materiell- und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren, insbesondere die Pflichten der Bieter, im Voraus eindeutig festgelegt und öffentlich bekannt gegeben werden, damit diese genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und damit sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a., C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 32).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-336/12

    Manova - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-27/15
    Daher obliegt es gemäß Art. 2 der Richtlinie 2004/18 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem öffentlichen Auftraggeber, die von ihm selbst festgelegten Kriterien strikt einzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 40, und vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-27/15
    Auch wenn die Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten vorschreibt, während der Umsetzungsfrist einer Richtlinie den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45), erlaubt sie es nicht, einem Bieter vor Ablauf dieser Frist Zwänge aufzuerlegen, die sich nicht aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben.
  • EuGH, 14.01.2016 - C-234/14

    Ostas celtnieks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-27/15
    Nach dieser Rechtsprechung erkennen diese Bestimmungen jedem Wirtschaftsteilnehmer das Recht zu, sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen - "ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen" - zu stützen, sofern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen wird, dass dem Bieter die Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks, C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 23).
  • VK Niedersachsen, 27.01.2017 - VgK-49/16

    Auftraggeber muss Informationsvorsprung eines Projektanten ausgleichen!

    Der EuGH hat mit Urteil vom 02.06.2016 in der Rs. C-27/15 (zitiert nach ibr-online) allerdings entschieden, dass der Ausschluss eines Angebotes ohne eindeutige gesetzliche Regelung nicht ohne weiteres erfolgen darf.
  • EuGH, 02.05.2019 - C-309/18

    Lavorgna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe -

    Das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo (C-27/15, EU:C:2016:404), und im Beschluss vom 10. November 2016, Edra Costruzioni und Edilfac (C-140/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:868), zu der Frage Stellung genommen habe, ob Wettbewerber von einer öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen werden könnten, weil sie die Ausgaben für die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht im Einzelnen angegeben hätten, und ob ein solches Versäumnis nachträglich behoben werden könne.

    Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot dahin auszulegen sind, dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen dieses Verfahrens oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ergibt, sondern aus einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften und dieser Unterlagen sowie der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch die Behörden oder die nationalen Verwaltungsgerichte (Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 51, vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2016, Spinosa Costruzioni Generali und Melfi, C-162/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:870, Rn. 32).

    Dies gilt erst recht, als der öffentliche Auftraggeber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dann, wenn in den Ausschreibungsunterlagen unter Androhung des Ausschlusses eindeutig Verpflichtungen vorgesehen waren, keine Behebung der Mängel hinsichtlich dieser Verpflichtungen zulassen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 46 und 48, vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 49, und vom 10. November 2016, Ciclat, C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 30).

    Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, das dies tatsächlich der Fall war, ist ferner hinzuzufügen, dass in einem solchen Fall der öffentliche Auftraggeber einem solchen Bieter angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit geben kann, seine Situation zu bereinigen und den in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 51, sowie Beschluss vom 10. November 2016, Spinosa Costruzioni Generali und Melfi, C-162/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:870, Rn. 32).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Was sodann die Frage betrifft, ob mangels einer ausdrücklichen normativen Bestimmung oder spezifischen Bedingung in der Ausschreibung oder den Verdingungsunterlagen, in denen die Bedingungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags geregelt sind, die Bieter gleichwohl verpflichtet sind, gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ihre Verbindungen zueinander offenzulegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, die für alle Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, gebieten, dass die materiell- und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren, insbesondere die Pflichten der Bieter, im Voraus eindeutig festgelegt und öffentlich bekannt gegeben werden, damit diese genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und damit sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorabentscheidungsverfahren -

    Hingegen wird es Situationen geben, in denen man unter Anwendung der Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Pizzo für Bieter, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, entwickelt hat, "da ihre Kenntnis vom nationalen Recht und seiner Auslegung sowie von der Praxis der nationalen Behörden nicht mit der der nationalen Bieter verglichen werden kann"(42), flexibler sein kann.

    35 Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo (C-27/15, EU:C:2016:404, im Folgenden: Urteil Pizzo, Rn. 36).

    38 Diese Art Wirtschaftsteilnehmer beurteilt der Gerichtshof im Urteil Pizzo (Rn. 36).

    42 Urteil Pizzo (Rn. 46).

  • VK Westfalen, 27.10.2023 - VK 3-30/23

    Schwerwiegende Vergaberechtsverstöße werden von Amts wegen aufgegriffen!

    Deshalb müssen Vergabeunterlagen so gefasst werden, dass alle " durchschnittlich fachkundigen Bieter" sie bei Anwendung " der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen " können (vgl. nur EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-27/15 und Urteil vom 14.12.2016, C 171/15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-347/20

    Zinātnes parks - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 -

    17 Urteile vom 2. Juni 2016, Pizzo (C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 49), vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda und Cartiera di Cologno (C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 45), und vom 2. Mai 2019, Lavorgna (C-309/18, EU:C:2019:350, Rn. 28).

    18 Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda und Cartiera di Cologno (C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 46), ähnlich Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo (C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 50).

    20 Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda und Cartiera di Cologno (C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 45 und 46), ähnlich Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo (C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 49 und 50), siehe aber auch Urteil vom 2. Mai 2019, Lavorgna (C-309/18, EU:C:2019:350, Rn. 31).

  • EuGH, 14.12.2016 - C-171/15

    Connexxion Taxi Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Zudem verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die an einer öffentlichen Ausschreibung interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, dass sie genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und dass sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 36).

    Des Weiteren verlangt das Transparenzgebot, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit alle durchschnittlich fachkundigen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VK Bund, 10.07.2019 - VK 2-40/19

    Abweichen von den Vergabeunterlagen; 0 Euro Preisangaben; Aufrechnugsklausel

    Rechtsfolge einer Aufforderung durch die Ag, abweichend von Ziffer 10.3 ZVB anzubieten, könnte aber nur sein, dass das Angebot der ASt nicht ausgeschlossen wird, sondern dass der ASt Gelegenheit gegeben wird, ihr Angebot zu korrigieren und die Klausel zu akzeptieren wie in Ziffer 10.3 der ZVB vorgegeben, mithin den Ausschlusstatbestand zu beseitigen (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Juni 2016, RS C-27/15 Rn. 50, 51).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks

    Insbesondere impliziert die Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, dass für alle Bewerber in einem Programm dieselben Beweisanforderungen gelten und dass diese Anforderungen bekannt gemacht werden (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 37, und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 26).

    Was insbesondere die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Mitgliedstaat den Bewerbern eine Frist für die Vervollständigung ihrer Unterlagen gesetzt hat, diese Grundsätze die Verwaltungsbehörden verpflichten, alle Vorschläge vom Auswahlverfahren auszuschließen, die bei Ablauf dieser Frist nicht mit den erforderlichen Informationen versehen waren (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 42, und vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 42 bis 44).

  • VK Südbayern, 21.01.2019 - Z3-3-3194-1-38-11/18

    Anforderung an Zuschlagskriterium

    (vgl. EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-27/15, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung Richtlinie 2004/18/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-171/15

    Connexxion Taxi Services - Öffentliche Aufträge - Auswahlverfahren - Qualitative

  • EuGH, 13.07.2017 - C-76/16

    INGSTEEL und Metrostav - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • OLG Schleswig, 05.07.2021 - 54 Verg 4/21

    "Dienstleistungsauftrag" = öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

  • EuGH, 03.06.2021 - C-210/20

    Rad Service u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-6/20

    Riigi Tugiteenuste Keskus - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/18/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-14/17

    VAR - Vorabentscheidungsersuchen - Beförderungsvertrag - Lieferung von

  • EuGH, 26.01.2023 - C-403/21

    NV Construct

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-598/19

    Conacee

  • VK Westfalen, 09.11.2022 - VK 3-42/22

    Grafik-Karte kann nicht, was sie können soll: Angebot wird ausgeschlossen!

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-523/16

    MA.T.I. SUD

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

  • VK Westfalen, 21.12.2023 - VK 1-37/23

    Nachforderungsschreiben muss eindeutig und vollständig sein!

  • VK Westfalen, 15.08.2023 - VK 3-18/23

    Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

  • VK Westfalen, 29.07.2016 - VK 2-25/16

    Nicht wertungsrelevante Preise können nachgefordert werden!

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