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   EuGH, 02.06.2022 - C-196/21   

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https://dejure.org/2022,12739
EuGH, 02.06.2022 - C-196/21 (https://dejure.org/2022,12739)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-196/21 (https://dejure.org/2022,12739)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-196/21 (https://dejure.org/2022,12739)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SR (Frais de traduction dans une procédure civile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 5 - Übersetzung des Schriftstücks - Übernahme der Übersetzungskosten durch den Antragsteller - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 5 - Übersetzung des Schriftstücks - Übernahme der Übersetzungskosten durch den Antragsteller - ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Nach dem Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 35), obliege jedoch dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich sei, deren Kosten er im Übrigen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zu tragen habe.

    Mangels einer solchen Definition ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1393/2007 im Licht seines Zusammenhangs und der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 28, sowie entsprechend zur Verordnung Nr. 1348/2000 Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 45).

    Diese Unterscheidung zwischen dem Antragsteller und dem angerufenen nationalen Gericht ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1393/2007, insbesondere aus dem Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 41 bis 43), in dem der Gerichtshof hervorgehoben hat, dass das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht zum einen über inhaltliche Fragen zu entscheiden hat, sofern der Antragsteller und der Empfänger des Schriftstücks darüber unterschiedlicher Auffassung sind, und zum anderen für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien, nämlich des Antragstellers und des Empfängers des Schriftstücks, Sorge tragen muss.

    Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf, was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 47 und 48).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 in der Weise auszulegen ist, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Empfängers des Schriftstücks gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 51).

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Eine ähnliche Unterscheidung geht aus dem Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 75), hervor, in dem der Gerichtshof die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, dass das angerufene Gericht vor Einleitung des Verfahrens zur Zustellung des Schriftstücks eine erste vorläufige Beurteilung der Sprachkenntnisse des Empfängers vorzunehmen hat, um im Einvernehmen mit dem Antragsteller zu bestimmen, ob eine Übersetzung des Schriftstücks erforderlich ist.

    Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf, was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 47 und 48).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 in der Weise auszulegen ist, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Empfängers des Schriftstücks gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 51).

    Es ist daher Sache des Gerichts, vor dem der Rechtsstreit im Übermittlungsmitgliedstaat anhängig ist, die Interessen beider Parteien bestmöglich zu wahren, insbesondere unter Prüfung aller schlüssigen Tatsachen und Beweismittel, mit denen konkret der Nachweis für die Sprachkenntnisse des Empfängers erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Mangels einer solchen Definition ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1393/2007 im Licht seines Zusammenhangs und der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 28, sowie entsprechend zur Verordnung Nr. 1348/2000 Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 45).

    Der Erläuternde Bericht zu diesem Übereinkommen (ABl. 1997, C 261, S. 26), der für die Auslegung der Verordnung Nr. 1393/2007 relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Tecom Mican und Arias Domínguez, C-223/14, EU:C:2015:744, Rn. 40, sowie entsprechend zur Verordnung Nr. 1348/2000 Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 53), bestätigt die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1393/2007, nach der die Kosten der Übersetzung eines Schriftstücks nicht dem angerufenen Gericht auferlegt werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-500/18

    Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucuresti -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Ferner führt wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 2. April 2020, Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucure?Ÿti, C-500/18, EU:C:2020:264, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-223/14

    Der Gerichtshof definiert erstmals den Begriff der außergerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Der Erläuternde Bericht zu diesem Übereinkommen (ABl. 1997, C 261, S. 26), der für die Auslegung der Verordnung Nr. 1393/2007 relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Tecom Mican und Arias Domínguez, C-223/14, EU:C:2015:744, Rn. 40, sowie entsprechend zur Verordnung Nr. 1348/2000 Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 53), bestätigt die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1393/2007, nach der die Kosten der Übersetzung eines Schriftstücks nicht dem angerufenen Gericht auferlegt werden können.
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Juni 2022, SR [Übersetzungskosten in einem Zivilverfahren], C-196/21, EU:C:2022:427, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System - Rechtsmittel - Dumping - Subventionen

    45 Vgl. zuletzt Urteil vom 2. Juni 2022, SR (Übersetzungskosten in einem Zivilverfahren) (C-196/21, EU:C:2022:427, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur

    36 Urteil vom 2. Juni 2022, SR (Übersetzungskosten in einem Zivilverfahren) (C-196/21, EU:C:2022:427, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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