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   EuGH, 02.06.2022 - C-587/20   

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https://dejure.org/2022,12735
EuGH, 02.06.2022 - C-587/20 (https://dejure.org/2022,12735)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-587/20 (https://dejure.org/2022,12735)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-587/20 (https://dejure.org/2022,12735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HK/ Danmark und HK/Privat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d - Geltungsbereich - Stelle des gewählten Vorsitzenden einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d - Geltungsbereich - Stelle des gewählten Vorsitzenden einer ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze fällt in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters in einer Arbeitnehmerorganisation ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaftsvorsitz und Altersdiskriminierung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3279
  • EuZW 2022, 976
  • NZA 2022, 1183
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-587/20
    Aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch dem Gleichheitssatz folgt jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Richtlinie die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit" nicht definiert, ist diese Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 wird durch deren Ziele bestätigt, aus denen folgt, dass die Wendung "Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit", die den Geltungsbereich der Richtlinie festlegt, nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 39).

    Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung soll diese Richtlinie nämlich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit konkretisiert diese Richtlinie in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 35 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind daher durch diese Ziele gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 50 und 51).

    Sie wahren auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die verbotenen Diskriminierungsgründe in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 aufgezählt sind, deren materieller und persönlicher Geltungsbereich in Art. 3 der Richtlinie definiert ist, und der Eingriff in die Ausübung der Vereinigungsfreiheit nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen, indem nur die Satzungen einer Arbeitnehmerorganisation verboten werden, die eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 52).

    Außerdem sind die sich aus der Richtlinie 2000/78 ergebenden Einschränkungen der Ausübung der Vereinigungsfreiheit erforderlich, um die Rechte in Beschäftigung und Beruf zu gewährleisten, über die die Personen verfügen, die zu den durch einen der in Art. 1 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe gekennzeichneten Gruppen gehören (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-258/15

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-587/20
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die ein Höchstalter für die Einstellung auf eine Stelle festlegt, die Bedingungen für die Einstellung der Betroffenen berührt und infolgedessen als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-587/20
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Anwendung dieser Richtlinie unerheblich ist, wie die Einstellung auf eine Stelle erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 45).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-587/20
    Abgesehen davon, dass diese Bestimmung ausdrücklich selbständige Erwerbstätigkeiten erfasst, ergibt sich aus dem Begriff "unselbständige Erwerbstätigkeit", in seinem herkömmlichen Sinn verstanden, somit auch, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 nicht auf Stellen beschränken wollte, die von einem "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt werden, bei dem es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um eine Person handelt, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-587/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Ohne einen solchen Verweis müssen, wie es sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz verlangen, die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind dabei der Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-356/21

    Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines

    Aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch dem Gleichheitssatz folgt jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Richtlinie 2000/78 die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit" nicht definiert, ist diese Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Begriffe sind nämlich weit zu verstehen, wie aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung und aus der Verwendung allgemeiner Ausdrücke in diesen wie zum einen "activité non salariée" "actividad por cuenta propia", "selvstændig erhvervsvirksomhed", "selbständige Erwerbstätigkeit", "self-employment", "arbeid ... als zelfstandige" und "pracy na w?‚asny rachunek" und zum anderen "travail" "ejercicio profesional", "erhvervsmæssig beskæftigelse", "unselbständige Erwerbstätigkeit", "occupation", "beroep" und "zatrudnienia" in französischer, spanischer, dänischer, deutscher, englischer, niederländischer bzw. polnischer Sprache hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 27).

    Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung ausdrücklich selbständige Erwerbstätigkeiten erfasst, ergibt sich ferner aus dem Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit, in seinem herkömmlichen Sinn verstanden, auch, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 nicht auf Stellen beschränken wollte, die von einem "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 bestätigt, dass deren Geltungsbereich nicht auf die Bedingungen für den Zugang zu Stellen beschränkt ist, die von "Arbeitnehmern" im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt werden, denn nach diesem Wortlaut gilt die Richtlinie "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, ... unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 29).

    Die am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 wird durch deren Ziele bestätigt, aus denen folgt, dass die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit", die den Geltungsbereich der Richtlinie festlegt, nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Richtlinie 2000/78 kein Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts wie die insbesondere auf Art. 153 Abs. 2 AEUV gestützten, die auf den Schutz der Arbeitnehmer als der schwächeren Partei eines Arbeitsverhältnisses abzielen, sondern ihr Zweck ist - aus im sozialen und öffentlichen Interesse liegenden Gründen - die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgründe gestützten Hindernisse für den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Fähigkeit, durch Arbeit, egal auf welcher Rechtsgrundlage, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie 2000/78, das darin besteht, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen, so dass die Begriffe, die in Art. 3 der Richtlinie deren Geltungsbereich präzisieren, nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Dänemark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 51).

  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    Schon deshalb verfängt sein erst in der Revisionsinstanz angebrachter Verweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Juni 2022 (- C-587/20 - HK/ Danmark und HK/Privat) zur Altersdiskriminierung bei einer - in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit von Mitgliedern der Organisation für deren Vorsitz festgelegten - Altersgrenze nicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-356/21

    Generalanwältin Capeta: Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen darf

    18 Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat (C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 34).

    Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat (C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 27).

    22 Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat (C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 29).

    35 In seinem Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat (C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 34), stellte der Gerichtshof fest: "Wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist die Richtlinie 2000/78 ... kein Rechtsakt des abgeleiteten Unionsrechts wie die insbesondere auf Art. 153 Abs. 2 AEUV gestützten, die auf den Schutz des Arbeitnehmers als der schwächeren Partei eines Arbeitsverhältnisses abzielen ...".

    Im Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat (C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 41 bis 47), wog der Gerichtshof das Recht auf Nichtdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78 gegen die in Art. 12 der Charta geschützte Vereinigungsfreiheit ab.

  • EuGH, 20.10.2022 - C-306/21

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie"

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-518/22

    AP Assistenzprofis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    27 Vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat (C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 31).
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