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   EuGH, 02.07.2015 - C-209/14   

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https://dejure.org/2015,15837
EuGH, 02.07.2015 - C-209/14 (https://dejure.org/2015,15837)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2015 - C-209/14 (https://dejure.org/2015,15837)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - C-209/14 (https://dejure.org/2015,15837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    NLB Leasing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen - Leasingvertrag - Rückgabe einer geleasten Immobilie an den Leasinggeber - Begriff "der Annullierung, der Rückgängigmachung, der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    NLB Leasing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen - Leasingvertrag - Rückgabe einer geleasten Immobilie an den Leasinggeber - Begriff "der Annullierung, der Rückgängigmachung, der ...

  • Betriebs-Berater

    Leasingleistungen bei Immobilien und Grundsatz der Steuerneutralität

  • datenbank.nwb.de

    Leasing als Lieferung, wenn die Gesamtheit der abgezinsten Leasingraten dem Verkehrswert des Gegenstands entsprechen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienleasing: Wonach berechnet sich die Umsatzsteuer?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leasing als Lieferung, wenn die Gesamtheit der abgezinsten Leasingraten dem Verkehrswert des Gegenstands entsprechen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    NLB Leasing

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 14, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1
    Mehrwertsteuer, Immobilienleasing, Forderungsausfall, Finanzleasing

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen - Leasingvertrag - Rückgabe einer geleasten Immobilie an den Leasinggeber - Begriff "der Annullierung, der Rückgängigmachung, der ...

Papierfundstellen

  • DB 2015, 1762
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
    Dass das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit übertragen werden soll oder die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, sind Kriterien, die einzeln oder zusammen ermöglichen, festzustellen, ob ein Vertrag als Finanzierungsleasing eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Eon Aset Menidjmunt, C 118/11, EU:C:2012:97, Rn. 38).

    Außerdem bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteil Eon Aset Menidjmunt, C 118/11, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn daher ein Leasingvertrag über eine Immobilie vorsieht, dass das Eigentum an der Immobilie am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dieser Immobilie verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, ist der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eon Aset Menidjmunt, C 118/11, Rn. 40).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-163/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV nicht befugt ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden (Urteil Patriciello, C 163/10, EU:C:2011:543, Rn. 21).

    Dagegen hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten (Urteil Patriciello, C 163/10, EU:C:2011:543, Rn. 23).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines tragenden Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteil Almos Agrárkülkereskedelmi, C 337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie - außer in den Fällen der Annullierung oder der Auflösung von Verträgen, in denen die Vertragsparteien in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich vor Vertragsschluss befunden haben, und der Steuerpflichtige seine Forderung nicht mehr besitzt - nur diejenigen Fallgestaltungen betrifft, in denen der Vertragspartner eine Forderung nicht oder nur teilweise erfüllt, die nach dem Vertrag gegen ihn besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Almos Agrárkülkereskedelmi, C 337/13, EU:C:2014:328, Rn. 23 und 24).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Steuerneutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, einer Doppelbesteuerung der unternehmerischen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Puffer, C 460/07, EU:C:2009:254, Rn. 45 und 46, sowie Klub, C 153/11, EU:C:2012:163, Rn. 42).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
    Unter bestimmten Umständen sind jedoch mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C 155/12, EU:C:2013:434, Rn. 20).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Steuerneutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, einer Doppelbesteuerung der unternehmerischen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Puffer, C 460/07, EU:C:2009:254, Rn. 45 und 46, sowie Klub, C 153/11, EU:C:2012:163, Rn. 42).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-209/14
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (Urteil BGŻ Leasing, C 224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).
  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Sieht ein Leasingvertrag vor, dass das Eigentum am Leasinggut am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dem Leasinggut verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Leasingguts entspricht, ist der Umsatz mit dem Erwerb des Leasingguts gleichzusetzen (EuGH-Urteile Eon Aset Meidjmunt vom 16. Februar 2012 C-118/11, EU:C:2012:97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 454, Rz 38; NLB Leasing vom 2. Juli 2015 C-209/14, EU:C:2015:440, HFR 2015, 819, Rz 30, 32).

    Ob eine Leasingleistung in Wirklichkeit zu einem einheitlichen Umsatz gehört, der sich aus mehreren Leistungen zusammensetzt, ist vom nationalen Gericht zu prüfen (EuGH-Urteil NLB Leasing, EU:C:2015:440, HFR 2015, 819, Rz 26).

  • EuGH, 04.10.2017 - C-164/16

    Mercedes-Benz Financial Services UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dass das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit übertragen werden soll oder die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, sind Kriterien, die einzeln oder zusammen ermöglichen, festzustellen, ob ein Vertrag als Finanzierungsleasingvertrag eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 38, und vom 2. Juli 2015, NLB Leasing, C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 30).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    aa) Hiervon ist bei der Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag auszugehen, die allerdings häufig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2013 - V R 17/13, BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513, Rz 24; vom 09.09.2015 - XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 20; vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 18, jeweils m.w.N.; zum Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vgl. z.B. EuGH-Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe vom 08.02.1990 - C-320/88, EU:C:1990:61, UR 1991, 289, Rz 7 f.; NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, HFR 2015, 819, Rz 29; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 44, jeweils m.w.N.).
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