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   EuGH, 02.08.1993 - C-31/92   

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https://dejure.org/1993,3064
EuGH, 02.08.1993 - C-31/92 (https://dejure.org/1993,3064)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-31/92 (https://dejure.org/1993,3064)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-31/92 (https://dejure.org/1993,3064)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Larsy / INASTI

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46 Absatz 3
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Alters- und Todesfallversicherung; Berechnung der Leistungen; Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften; Unanwendbarkeit auf einen Arbeitnehmer, der verpflichtet war, während desselben Zeitraums Beiträge in zwei ...

  • EU-Kommission

    Larsy / INASTI

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 51; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 12; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit auf einen Arbeitnehmer, der verpflichtet war, während desselben Zeitraums Beiträge in zwei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift; Beiträge zur Altersversicherung; Gleichzeitige Arbeit in zwei Mitgliedsstaaten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Altersrenten - Nationale und gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.06.1992 - C-90/91

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-31/92
    11 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 15) dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verbieten, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden.

    12 Aus dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil Di Crescenzo und Casagrande, a. a. O., Randnr. 16) ergibt sich jedoch auch, daß, wenn die alleinige Anwendung der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats sich für den Arbeitnehmer als weniger günstig erweist als die des in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Gemeinschaftssystems, die Bestimmungen dieses Artikels insgesamt anzuwenden sind.

  • EuGH, 18.06.1991 - C-369/89

    Piageme / Peeters

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-31/92
    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. z. B. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89, Piageme, Slg. 1989, I-2971, Randnr. 7).
  • EuGH, 17.12.1987 - 323/86

    Collini / ONPTS

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-31/92
    20 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge den höchsten der theoretischen Rentenbeträge überschreitet, selbst wenn sich die Überschreitung dieser Obergrenze nicht aus einer Überschneidung von Versicherungszeiten ergibt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86, Collini, Slg. 1987, 5489, Randnr. 13).
  • EuGH, 28.06.2001 - C-118/00

    Larsy

    Mit Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-31/92 (Larsy, Slg. 1993, I-4543) entschied der Gerichtshof, dass Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 es nicht ausschließen, dass bei der Festsetzung einer Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eine nationale Antikumulierungsvorschrift angewandt wird.

    Dieser hatte dieAnsicht vertreten, das Urteil Larsy habe keine Rechtskraft erlangt, sondern habe eher moralische Kraft; diese habe das Inasti durch die in zeitlicher Hinsicht teilweise Änderung seines Bescheids vom 21. Dezember 1988 beachtet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-366/96

    Louisette Cordelle gegen Office national des pensions (ONP).

    (8) - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-31/92 (Larsy, Slg. 1993, I-4543, Randnr. 11); siehe auch Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 15), Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91 (Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 16), Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81 (Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15), Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 (Celestre, Slg. 1981, 1737, Randnr. 9) und Urteil vom 5. Oktober 1978 in der Rechtssache 26/78 (Viola, Slg. 1978, 1771, Randnr. 16/19).

    (9) - Urteil in der Rechtssache C-31/92 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 12); siehe auch Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 16); Urteil in der Rechtssache C-5/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssace 238/81 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 15); Urteil in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 (a. a. O. (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 9) und Urteil in der Rechtssache 26/78 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 20/21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    56: - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-31/92 (Slg. 1993, I-4543, Randnrn.
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