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   EuGH, 02.08.1993 - C-9/92   

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https://dejure.org/1993,3041
EuGH, 02.08.1993 - C-9/92 (https://dejure.org/1993,3041)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-9/92 (https://dejure.org/1993,3041)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-9/92 (https://dejure.org/1993,3041)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7, und Richtlinie 83/183 des Rates, Artikel 6
    1. Steuerrecht; Harmonisierung; Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln und bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen; Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinien 83/182 und 83/183; Begriff; Beweismittel; ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Angleichung von Rechtsvorschriften ; Verstoß gegen gemeinschaftsvertragliche Verpflichtungen ; Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Verkehrsmitteln

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Griechenland: Besteuerung bei Kfz-Einfuhr

  • Judicialis

    Richtlinie 83/182/EWG Art. 7; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 6; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 3b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln und bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinien 83/182 und 83/183 - Begriff - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden und bei der endgültigen Einfuhr von Verkehrsmitteln - Richtlinien 83/182/EWG, 83/183/EWG und 73/148/EWG.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 867
  • DB 1994, 26
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-9/92
    31 Schließlich ist im Hinblick auf das von der Griechischen Republik in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführte Argument darauf hinzuweisen, daß die Aufenthaltserlaubnis nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75.

    Royer, Slg. 1976, 497) für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats das Recht, sich in Ausübung einer Grundfreiheit oder in den anderen im abgeleiteten Recht geregelten Fällen in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, nicht begründet, sondern lediglich ein Nachweis für dieses Aufenthaltsrecht ist.

  • EuGH, 17.10.1991 - C-58/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-9/92
    20 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983) müssen die Begünstigten ° soweit eine Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll ° in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-9/92
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943) festgestellt hat, bildet der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes die Grundlage der mit der Richtlinie 83/182 getroffenen Regelung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-389/95

    Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). -

    Die Mitgliedstaaten sind daher, wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland(14) entschieden hat, frei, Kontrollmaßnahmen zu erlassen.

    (2) - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-4467).

    (14) - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92 (a. a. O., Randnr. 38); vgl. auch Urteil in der Rechtssache 823/79 (Carciati, a. a. O., Randnr. 9).

    (21) - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-9/92 (Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnrn. 37 und 39).

    (26) - Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 19).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    In Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Erlasses D.245/11 in der Fassung des Art. 15 des Gesetzes Nr. 2187/1994 (FEK A' 16), der im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 2. August 1993, Kommission/Griechenland (C-9/92, Slg. 1993, I-4467), erlassen wurde, wird die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 enthaltene Definition des gewöhnlichen Wohnsitzes übernommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

    48 - Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Griechenland (C-9/92, Slg. 1993, I-4467, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fn. 48, Randnr. 6) hervorgehoben hat, kommt der Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Wohnsitzes für die Verwirklichung dieser Ziele besondere Bedeutung zu: Der Begriff bildet "die Grundlage der mit der Richtlinie 83/182 getroffenen Regelung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-156/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung - Verstoß gegen Artikel 90 EG und

    3 - Vgl. u. a. Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-4467), vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719) und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-262/99 (Louloudakis, Slg. 2001, I-5547).

    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27), vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377), vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965) und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 20).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-389/95

    Klattner / Elliniko Dimosio

    24 Die Richtlinie wurde nämlich auf der Grundlage von Artikel 99 EWG-Vertrag erlassen und zielt auf die Beseitigung der Hemmnisse für die Errichtung eines Binnenmarktes ab, die sich aus den steuerrechtlichen Regelungen ergeben, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-4467, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    19 - Vgl. Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Griechenland (C-9/92, Slg. 1993, I-4467, Randnr. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-381/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung -

    Vgl. ferner Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-0000, Randnr. 20).
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