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   EuGH, 02.08.2021 - C-262/21 PPU   

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https://dejure.org/2021,27607
EuGH, 02.08.2021 - C-262/21 PPU (https://dejure.org/2021,27607)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.2021 - C-262/21 PPU (https://dejure.org/2021,27607)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 2021 - C-262/21 PPU (https://dejure.org/2021,27607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts â€" Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung â€" Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rückgabe eines Kleinkindes bei gemeinsamer Sorge

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1475
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.10.2015 - C-215/15

    Gogova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.08.2021 - C-262/21
    In diesem Rahmen ist der Begriff "Zivilsachen" nicht restriktiv zu verstehen, sondern als autonomer Begriff des Unionsrechts, der insbesondere alle Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen im Bereich der "elterlichen Verantwortung" im Sinne dieser Verordnung erfasst, im Einklang mit dem in ihrem fünften Erwägungsgrund genannten Ziel (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen enthält Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung zwar eine Aufzählung der von ihr im Rahmen der "elterlichen Verantwortung" erfassten Bereiche, doch ist die Aufzählung nicht erschöpfend, sondern lediglich beispielhaft, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob ein Antrag in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung fällt, ist auf seinen Gegenstand abzustellen (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-111/17

    OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 02.08.2021 - C-262/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, um das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich einstufen zu können: Zum einen muss durch das Verbringen ein nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestehendes Sorgerecht verletzt worden sein, so dass geklärt werden muss, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor dem Verbringen befand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 53), und zum anderen muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein oder wäre ausgeübt worden, wenn das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

    Das im Haager Übereinkommen und in der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehene Rückgabeverfahren soll verhindern, dass ein Elternteil seine Position in Bezug auf die Sorge für das Kind stärken kann, indem er sich durch ein widerrechtliches Verhalten der Zuständigkeit der Gerichte entzieht, die nach den insbesondere in der Verordnung vorgesehenen Regeln grundsätzlich über die elterliche Verantwortung für das Kind zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 67, und vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-376/14

    C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 02.08.2021 - C-262/21
    Das im Haager Übereinkommen und in der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehene Rückgabeverfahren soll verhindern, dass ein Elternteil seine Position in Bezug auf die Sorge für das Kind stärken kann, indem er sich durch ein widerrechtliches Verhalten der Zuständigkeit der Gerichte entzieht, die nach den insbesondere in der Verordnung vorgesehenen Regeln grundsätzlich über die elterliche Verantwortung für das Kind zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 67, und vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E.

    Auszug aus EuGH, 02.08.2021 - C-262/21
    Während diese Verordnung nach ihrer Präambel zur Schaffung eines auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen durch Festlegung von Vorschriften für die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung beruhenden Rechtsraums dient, soll das Haager Übereinkommen nämlich nach seinem Art. 1 Buchst. a die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherstellen; zwischen diesen beiden Instrumenten, die im Wesentlichen den gemeinsamen Zweck haben, von Kindesentführungen über Staatsgrenzen hinweg abzuschrecken und, wenn es zu einer Entführung kommt, die sofortige Rückgabe des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu erreichen, besteht ein enger Zusammenhang (Urteil vom 19. September 2018, C.E. und N.E., C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 02.08.2021 - C-262/21
    Das im Haager Übereinkommen und in der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehene Rückgabeverfahren soll verhindern, dass ein Elternteil seine Position in Bezug auf die Sorge für das Kind stärken kann, indem er sich durch ein widerrechtliches Verhalten der Zuständigkeit der Gerichte entzieht, die nach den insbesondere in der Verordnung vorgesehenen Regeln grundsätzlich über die elterliche Verantwortung für das Kind zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 67, und vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 27.12.2021 - 17 UF 282/21

    Internationale Kindesentführung: Rückführung eines Kleinkindes nach Italien bei

    Ein Fall, wie er der Entscheidung des EuGH vom 02.08.2021 (FamRZ 2021, 1475 ff.) zugrunde lag, ist vorliegend nicht gegeben.
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