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   EuGH, 02.09.2015 - C-309/14   

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https://dejure.org/2015,23140
EuGH, 02.09.2015 - C-309/14 (https://dejure.org/2015,23140)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2015 - C-309/14 (https://dejure.org/2015,23140)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2015 - C-309/14 (https://dejure.org/2015,23140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    CGIL und INCA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Nationale Regelung - Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels - Voraussetzung - Zwangsgebühr - Gebühr, die achtmal höher ist ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CGIL und INCA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Nationale Regelung - Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels - Voraussetzung - Zwangsgebühr - Gebühr, die achtmal höher ist ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen; Richtlinie 2003/109/EG; Nationale Regelung; Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels; Voraussetzung; Zwangsgebühr; Gebühr, die achtmal höher ist als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßig hohe Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln zugunsten Drittstaatsangehöriger; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale amministrativo regionale per il Lazio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CGIL und INCA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Nationale Regelung - Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels - Voraussetzung - Zwangsgebühr - Gebühr, die achtmal höher ist ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-309/14
    Insoweit weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243) darauf hin, dass die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats mit den in der Richtlinie 2003/109 aufgestellten Grundsätzen nur dann vereinbar sein könnten, wenn die verlangten Gebühren, auch wenn sie innerhalb einer Spanne von Werten variieren könnten, bereits vom niedrigsten Wert an nicht auf einen Betrag lauteten, der übermäßig hoch sei und daher außer Verhältnis zu dem Betrag stehe, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats für die Ausstellung eines entsprechenden Dokuments, wie eines nationalen Personalausweises, zu entrichten hätten.

    Im Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243) seien die Bestimmungen der Rechtsordnung des Königreichs der Niederlande, die bereits bei der geringsten für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verlangten Gebühr ungefähr das Siebenfache der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen hätten, für mit den in der Richtlinie 2003/109 aufgestellten Grundsätzen unvereinbar befunden worden.

    In Anbetracht dessen, dass sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Kosten für die Ausstellung des nationalen Personalausweises in Italien derzeit auf ungefähr zehn Euro belaufen und die geringste Gebühr, die im Dekret von 2011 festgesetzt worden sei, 80 Euro betrage, so dass die finanzielle Belastung, die dem Drittstaatsangehörigen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für das nationale Hoheitsgebiet auferlegt werde, ungefähr das Achtfache ausmache, äußert dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen mit den Grundsätzen der Richtlinie 2003/109 im Licht des Urteils Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243).

    Zunächst ist zu beachten, dass das vorrangige Ziel der Richtlinie 2003/109, wie aus ihren Erwägungsgründen 4, 6 und 12 hervorgeht, die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Aufenthaltstiteln im Sinne der Richtlinie 2003/109 von der Zahlung von Gebühren abhängig machen dürfen und dass ihnen bei der Festlegung der Gebührenhöhe ein Entscheidungsspielraum zukommt (Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 64).

    Allerdings hat der Gerichtshof klargestellt, dass das den Mitgliedstaaten insoweit zustehende Ermessen nicht schrankenlos ist und die Mitgliedstaaten keine nationale Regelung anwenden dürfen, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2003/109 verfolgten Ziele gefährden und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 65).

    Darüber hinaus müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel für die Umsetzung der Richtlinie 2003/109 zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75).

    Daher steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ausstellung von Aufenthaltstiteln nach der Richtlinie 2003/109 von dem Erhalt von Gebühren abhängig zu machen, doch darf deren Höhe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weder bezwecken noch bewirken, dass ein Hindernis für die Erlangung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie für weitere Rechte, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben, geschaffen wird, da andernfalls sowohl das mit der Richtlinie verfolgte Ziel als auch ihr Geist beeinträchtigt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 69).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109, dass diese darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46, sowie vom 2. September 2015, CGIL und INCA, C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21), und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

    29 Siehe z. B. Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), ähnlich im Mehrwertsteuerrecht: Urteil vom 2. September 2015, CGIL und INCA (C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 24), vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75), und vom 26. März 2015, Macikowski (C-499/13, EU:C:2015:201, Rn. 48 ff.).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-636/16

    Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen kann

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das vorrangige Ziel der Richtlinie 2003/109 in der Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteile vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66, und vom 2. September 2015, CGIL und INCA, C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-557/17

    Y.Z. u.a.

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S (C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. September 2015, CGIL und INCA (C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21).
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