Rechtsprechung
   EuGH, 02.09.2021 - C-180/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35554
EuGH, 02.09.2021 - C-180/20 (https://dejure.org/2021,35554)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-180/20 (https://dejure.org/2021,35554)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-180/20 (https://dejure.org/2021,35554)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,35554) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

    Nichtigkeitsklage - Beschlüsse (EU) 2020/245 und 2020/246 - Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Beschlüsse (EU) 2020/245 und 2020/246 - Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des Partnerschaftsabkommens mit Armenien für nichtig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Dieser geänderte Vorschlag folgte der Klarstellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), mit dem der Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien (ABl. 2017, L 73, S. 15) für nichtig erklärt wurde, weil sich der Rat für den Erlass dieses Beschlusses zu Unrecht auf Art. 31 Abs. 1 EUV gestützt hatte.

    Die Tschechische Republik ließ ebenfalls eine Erklärung in das Protokoll der Sitzungen des AStV und des Rates aufnehmen, wonach die genannte Hinzufügung vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), fehlerhaft sei.

    Im Übrigen seien diese neun Artikel inhaltlich und zahlenmäßig mit den Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens mit der Republik Kasachstan vergleichbar, die in der Rechtssache geprüft worden seien, in der das Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), ergangen sei, und die der Gerichtshof als nicht ausreichend angesehen habe, um die Hinzufügung einer speziellen materiellen Rechtsgrundlage in Bezug auf die GASP zu rechtfertigen.

    Anders als das Partnerschaftsabkommen, um das es im Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), gegangen sei, beinhalte das Partnerschaftsabkommen mit Armenien zumindest ein wesentliches zusätzliches Ziel, nämlich die Stärkung der umfassenden politischen Partnerschaft (Art. 1 Buchst. a) und die Förderung der Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (Art. 1 Buchst. b).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 218 AEUV, um Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte vorsieht, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, zuständig ist, es sei denn, die Verträge sehen besondere Verfahren vor (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus einer Gesamtschau der Abs. 6, 9 und 10 von Art. 218 AEUV ergibt sich jedoch, dass diese Vereinfachung, die nur für Rechtsakte gilt, die den institutionellen Rahmen der Übereinkunft weder ergänzen noch ändern, ausschließlich in einer Beschränkung der Mitwirkung des Europäischen Parlaments besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 25 und 26).

    In Bezug auf einen Beschluss, mit dem der Rat den Standpunkt festlegt, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Rat, wenn ein solcher Beschluss keinem der Fälle entspricht, in denen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV Einstimmigkeit verlangt, diesen Beschluss gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit erlassen muss (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um in diesem Zusammenhang zu klären, ob ein in dem durch Art. 218 Abs. 9 AEUV gesetzten Rahmen erlassener Beschluss einen Bereich betrifft, für den Einstimmigkeit erforderlich ist, ist auf seine materielle Rechtsgrundlage abzustellen (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Rechtsakt ist nur ausnahmsweise, wenn feststeht, dass mit ihm mehrere Zielsetzungen verfolgt werden oder er mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fällt die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente des Beschlusses in einen Bereich, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union keine Einstimmigkeit erforderlich ist, ist der Beschluss nach Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 AEUV mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 38).

    In Anbetracht des weiten Verständnisses der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Unionspolitiken, wie es in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, und des Umstands, dass mit dem Partnerschaftsabkommen mit Armenien als Ganzes hauptsächlich Ziele des Handels und der Entwicklungszusammenarbeit in den Beziehungen zu diesem Staat verfolgt werden, ist davon auszugehen, dass die Hauptkomponenten dieses Abkommens, nämlich die gemeinsame Handelspolitik, der Handel mit Verkehrsdienstleistungen und die Entwicklungszusammenarbeit, die im Abkommen enthaltenen Elemente des politischen Dialogs, die der GASP zugeordnet werden können, einschließen, so dass die GASP nicht als eigenständige Komponente des Abkommens angesehen werden kann, sondern im Gegenteil gegenüber den genannten Hauptkomponenten nebensächlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 46).

    Im vorliegenden Fall wäre die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse ohne Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen geeignet, die Arbeit der durch das Partnerschaftsabkommen mit Armenien eingesetzten Gremien zu beeinträchtigen, die Bindung der Union an die von diesen Gremien erlassenen Rechtsakte in Frage zu stellen und damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Die Einordnung eines Abkommens als Abkommen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit hat jedoch in Ansehung seines wesentlichen Gegenstands und nicht anhand einzelner Bestimmungen zu erfolgen, sofern diese Bestimmungen in den genannten besonderen Bereichen nicht Verpflichtungen von solcher Tragweite mit sich bringen, dass diese Verpflichtungen in Wirklichkeit anderen Zielen als der Entwicklungszusammenarbeit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 39, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von Art. 208 AEUV, die zu den Hauptbestandteilen des Partnerschaftsabkommens mit Armenien gehört, nicht auf Maßnahmen beschränkt, die unmittelbar die Bekämpfung der Armut betreffen, sondern auch die allgemeinen Ziele des Art. 21 EUV verfolgt, darunter das in Abs. 2 Buchst. c genannte Ziel, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken, und das in Abs. 2 Buchst. d genannte Ziel, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang käme es in der Praxis einer Aushöhlung der Zuständigkeit und des Verfahrens, die in der Vorschrift über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind, gleich, wollte man verlangen, dass ein Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit immer dann, wenn es einen besonderen Bereich berührt, zusätzlich auf eine andere als die genannte Vorschrift gestützt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 38, und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38).

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Dies gilt namentlich für ein Abkommen, das den Rahmen für diese Zusammenarbeit absteckt (Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang käme es in der Praxis einer Aushöhlung der Zuständigkeit und des Verfahrens, die in der Vorschrift über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind, gleich, wollte man verlangen, dass ein Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit immer dann, wenn es einen besonderen Bereich berührt, zusätzlich auf eine andere als die genannte Vorschrift gestützt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 38, und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-660/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Außenbeziehungen der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung insbesondere dann aufrechterhalten werden können, wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Rat/Kommission, C-660/13, EU:C:2016:616, Rn. 51).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Die Einordnung eines Abkommens als Abkommen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit hat jedoch in Ansehung seines wesentlichen Gegenstands und nicht anhand einzelner Bestimmungen zu erfolgen, sofern diese Bestimmungen in den genannten besonderen Bereichen nicht Verpflichtungen von solcher Tragweite mit sich bringen, dass diese Verpflichtungen in Wirklichkeit anderen Zielen als der Entwicklungszusammenarbeit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 39, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 47).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Die Kumulierung zweier Rechtsgrundlagen ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 37).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen als den Zielen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit dienlich angesehen werden kann, da sie zur Beseitigung oder Verringerung der Hindernisse für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betreffenden Landes beitragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 68).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-180/20
    Ferner kann zwar auch der Kontext des Rechtsakts bei der Bestimmung seiner Rechtsgrundlage berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-275/20

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée) - Nichtigkeitsklage -

    30 Vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 28).

    31 Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 29).

    32 Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 29).

    33 Vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Überdies geht aus Art. 218 Abs. 8 AEUV hervor, dass der Rat im Fall eines Beschlusses wie des in der vorstehenden Randnummer angesprochenen mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein solcher Beschluss keiner der Fallgruppen entspricht, bei denen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV Einstimmigkeit verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall kann es sich als erforderlich erweisen, zum Erlass eines Rechtsakts über den Abschluss einer geplanten internationalen Übereinkunft zwei oder mehr Beschlüsse zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 40).

  • EuGH, 09.04.2024 - C-551/21

    Kommission/ Rat (Signature d'accords internationaux)

    Der Rat und die ihn unterstützenden Regierungen machen geltend, dass Art. 218 AEUV, der ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung für die Aushandlung, die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte vorsehe, für deren Abschluss die Union zuständig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dessen Abs. 5 die Genehmigung der Unterzeichnung solcher Übereinkünfte betreffe, in Bezug auf diese Unterzeichnung zu den in Art. 17 Abs. 1 Satz 6 EUV genannten "übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen" gehöre.
  • EuGH, 16.11.2021 - C-479/21

    Auswärtige Beziehungen

    Da das Austrittsabkommen sämtliche in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Bereiche und Fragen abhandeln soll und zu Art. 50 Abs. 2 EUV keine Rechtsgrundlagen hinzugefügt werden können, die Verfahren vorsehen, die mit dem Verfahren nach Art. 50 Abs. 2 und 4 EUV unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zu folgern, dass allein Art. 50 EUV als eigenständige und von jeder anderen in den Verträgen vorgesehenen Rechtsgrundlage unabhängige Rechtsgrundlage garantieren kann, dass im Austrittsabkommen alle von den Verträgen erfassten Bereiche kohärent behandelt werden, womit sichergestellt werden kann, dass der Austritt geordnet abläuft.

    Zu ergänzen ist, dass die Notwendigkeit, diejenigen Bestimmungen eines Assoziierungsabkommens, die in den von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Zuständigkeitsbereich der Union fallen, mit einer spezifischen, diesen Titel betreffenden Rechtsgrundlage zu verknüpfen, auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnommen werden kann, wonach Rechtsakte, mit denen mehrere Zielsetzungen verfolgt werden oder die mehrere Komponenten umfassen, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit entschieden, dass die Anforderung, dass ein solches Abkommen immer dann, wenn es einen spezifischen Bereich berührt, zusätzlich auf eine andere Vorschrift als seine allgemeine Rechtsgrundlage gestützt werden muss, in der Praxis einer Aushöhlung der in dieser Rechtsgrundlage vorgesehenen Zuständigkeit und des darin geregelten Verfahrens gleichkäme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2022 - C-275/20

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée)

    Somit ist die anzuwendende Abstimmungsregel in jedem Einzelfall danach zu bestimmen, ob sie zu einem der in Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV genannten Fälle gehört oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 29).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung insbesondere dann aufrechterhalten werden können, wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall wäre die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkungen geeignet, die Bindung der Union an die Verlängerung des Geltungszeitraums des fraglichen Anspruchs um drei Jahre, nämlich vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, in Frage zu stellen und damit die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

    14 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 76 bis 78) und Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 32 und 34).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Indien) (C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37), vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Philippinen) (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38), sowie vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 50).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Indien) (C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 38), vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Philippinen) (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38), und vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 51).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Bestimmungen, mit denen die von Art. 21 EUV erfassten allgemeinen Ziele des Handelns der Union auf internationaler Ebene wie die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 49), sehen zwar vor, dass die Mitgliedstaaten und die Union zusammenarbeiten und sich abstimmen müssen, um sicherzustellen, dass sich ihre jeweilige Entwicklungshilfepolitik gegenseitig ergänzt und verstärkt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    82 Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Partnerschaftsabkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

    38 Vgl. Rechtssache C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 69 bis 74; vgl. auch Urteile vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 68), vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 21 bis 24), und vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht