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   EuGH, 02.09.2021 - C-665/19 P   

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https://dejure.org/2021,35536
EuGH, 02.09.2021 - C-665/19 P (https://dejure.org/2021,35536)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-665/19 P (https://dejure.org/2021,35536)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-665/19 P (https://dejure.org/2021,35536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NeXovation / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes (Deutschland) - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes (Deutschland) - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 694
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:434), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1, im Folgenden: abschließender Beschluss) abgewiesen hat.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-353/15 erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T - 353/15, EU:T:2019:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Die bloße Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin nicht auf den relevanten Märkten tätig gewesen sei, schließe die Möglichkeit einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung nicht aus, wie die Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 35), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53), bestätigten.

    Was die Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 35), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53), betrifft, so ergibt sich daraus lediglich, dass eine Beeinträchtigung der Marktstellung nicht zwangsläufig aus einer bedeutenden Umsatzeinbuße, aus nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder aus einer signifikanten Verringerung der Marktanteile abzuleiten ist, sondern auch aus Einnahmeausfällen oder aus einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne die fragliche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre, resultieren kann.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Die bloße Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin nicht auf den relevanten Märkten tätig gewesen sei, schließe die Möglichkeit einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung nicht aus, wie die Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 35), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53), bestätigten.

    Was die Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 35), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53), betrifft, so ergibt sich daraus lediglich, dass eine Beeinträchtigung der Marktstellung nicht zwangsläufig aus einer bedeutenden Umsatzeinbuße, aus nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder aus einer signifikanten Verringerung der Marktanteile abzuleiten ist, sondern auch aus Einnahmeausfällen oder aus einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne die fragliche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre, resultieren kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Die zweite streitige Entscheidung ist eine auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 beruhende Entscheidung, keine Einwände zu erheben, deren Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-353/15 erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-353/15 erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Die zweite streitige Entscheidung ist eine auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 beruhende Entscheidung, keine Einwände zu erheben, deren Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-353/15 erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
    Aus dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28), ergebe sich, dass es im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit der Klage gegen eine Entscheidung wie die erste streitige Entscheidung nicht Aufgabe des Gerichts sei, eine endgültige Schlussfolgerung zur Wettbewerbsstellung des Klägers auf den relevanten Märkten zu ziehen, sondern zu prüfen, ob die betreffende Entscheidung den berechtigten Interessen des Klägers schaden könne, indem sie seine Marktstellung beeinträchtige.
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.2021 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 20.05.2010 - C-583/08

    Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von den Rechtsmittelführern erhobenen Nichtigkeitsklagen, die Gegenstand der Rechtssachen T-515/13, T-515/13 RENV, T-719/13 und T-719/13 RENV waren, auf Klagegründe gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass diese Klagen insoweit, als sie nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils noch zu prüfen sind, nämlich in Bezug auf die Verpflichtung, die fragliche Beihilfe von ihren Begünstigten zurückzufordern, entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, NeXovation/Kommission, C-665/19 P, EU:C:2021:667, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

    Unter Berücksichtigung des oben in Rn. 14 dargelegten Sachverhalts und der Umstände, die zu dieser Beendigung der Dienstleistungen geführt haben, ist nämlich festzustellen, dass diese Einstellung wahrscheinlich vorübergehend war und dass das Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Begünstigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch nicht beendet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, NeXovation/Kommission, C-665/19 P, EU:C:2021:667, Rn. 63).
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