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   EuGH, 02.09.2021 - C-718/18   

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https://dejure.org/2021,35532
EuGH, 02.09.2021 - C-718/18 (https://dejure.org/2021,35532)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-718/18 (https://dejure.org/2021,35532)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-718/18 (https://dejure.org/2021,35532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 2 Nr. 21 - Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 - Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 2 Nr. 20 - Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats â€" Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt â€" Richtlinie 2009/72/EG â€" Art. 2 Nr. 21 â€" Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 â€" Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b â€" Richtlinie 2009/73/EG â€" Art. 2 Nr. 20 â€" Art. 19 Abs. ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Deutschland - Mangelnde Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 2 Nr. 21 - Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 - Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 2 Nr. 20 - Art. 19 Abs. 3, 5 und 8 - Art. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH gibt Klage der EU-Kommission statt: Bundesnetzagentur nicht unabhängig genug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Die konkrete Ausgestaltung des deutschen Regulierungsrechts ist europarechtswidrig

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Absolute Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Energiewirtschaftsgesetz muss nachgebessert werden

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörde

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1441
  • EuZW 2021, 893
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-378/19

    Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Zum Begriff der "Unabhängigkeit", der weder in der Richtlinie 2009/72 noch in der Richtlinie 2009/73 definiert wird, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff in Bezug auf öffentliche Stellen seinem gewöhnlichen Sinn nach eine Stellung bezeichnet, die garantiert, dass die betreffende Stelle im Verhältnis zu den Einrichtungen, denen gegenüber ihre Unabhängigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 32 und 33).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass die NRB im Rahmen der in Art. 37 der Richtlinie 2009/72 genannten Regulierungsaufgaben und -befugnisse ihre Entscheidungen selbständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses trifft, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen unterworfen zu sein (Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 54).

    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Organisation und Strukturierung ihrer NRB zwar über eine Autonomie verfügen, diese Autonomie jedoch unter vollständiger Beachtung der in den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 festgelegten Ziele und Pflichten auszuüben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), mit denen sichergestellt werden soll, dass die NRB bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Zuständigkeiten ihre Entscheidungen autonom erlassen.

    Die Richtlinien 2009/72 und 2009/73 stehen dem indessen nicht entgegen, dass die Personen, die die Leitung der NRB ausüben, vom Parlament oder von der Regierung ernannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 36 bis 39).

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Im Übrigen habe, selbst wenn man davon ausgehe, dass die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung auf Unionsagenturen etablierten Grundsätze auf NRB übertragbar seien, im vorliegenden Fall das Unionsrecht selbst die Kriterien und Bedingungen hinreichend festgelegt, die gemäß dem Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 bis 54), die den NRB zugewiesene Zuständigkeit eingrenzen und ihren Handlungsspielraum begrenzen müssten, so dass die Ausübung dieser Zuständigkeit gerichtlich überprüft werden könne.

    Schließlich macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze auch dann anwendbar seien, wenn der Unionsgesetzgeber unabhängigen nationalen Behörden Befugnisse übertrage.

    Viertens ist zu dem auf das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), gestützten Argument - ohne dass auf die Frage eingegangen werden müsste, ob diese Rechtsprechung auf einen Fall wie den vorliegenden, der von den Mitgliedstaaten in Anwendung einer Richtlinie benannte nationale Behörden betrifft, übertragbar ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 134 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die Auslegung von Art. 37 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 der Richtlinie 2009/73, die insbesondere aus den Rn. 105 und 113 des vorliegenden Urteils hervorgeht, jedenfalls mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht.

  • EuGH, 29.10.2009 - C-474/08

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Diese Auffassung werde durch das Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Belgien (C-474/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:681), nicht entkräftet, da es sich im vorliegenden Fall bei den auf der Grundlage von § 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnungen um materielle Gesetze und nicht um Weisungen der Bundesregierung in ihrer Funktion als übergeordnete Behörde der NRB handele.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Wege der Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/54, der ähnliche Regelungen wie die in Rn. 104 des vorliegenden Urteils genannten enthielt, bereits entschieden, dass die Zuweisung der Zuständigkeit für die Festlegung wichtiger, die Festsetzung der Tarife betreffender Gesichtspunkte wie der Gewinnspanne an eine andere Behörde als die NRB nicht im Einklang mit diesen Regelungen steht, da eine solche Zuweisung den Umfang der der NRB durch diese Richtlinie vorbehaltenen Zuständigkeiten vermindert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Belgien, C-474/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:681, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Als den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist er bei der Auslegung dieser Richtlinien - so auch bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen - zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 41).

    Der Umstand, dass den NRB eine von der allgemeinen Staatsverwaltung unabhängige Stellung zukommt, ist für sich allein noch nicht geeignet, diesen Behörden die demokratische Legitimation zu nehmen, sofern sie nicht jeder parlamentarischen Einflussmöglichkeit entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 42, 43 und 46).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Es trifft zwar zu, dass das Verbot von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch müssen die vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 53 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV erlassenen Koordinierungsmaßnahmen nicht nur zum Ziel haben, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern, sondern gegebenenfalls auch, den Schutz anderer grundlegender Interessen zu gewährleisten, die diese Freiheit beeinträchtigen kann (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Im Übrigen habe, selbst wenn man davon ausgehe, dass die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung auf Unionsagenturen etablierten Grundsätze auf NRB übertragbar seien, im vorliegenden Fall das Unionsrecht selbst die Kriterien und Bedingungen hinreichend festgelegt, die gemäß dem Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 bis 54), die den NRB zugewiesene Zuständigkeit eingrenzen und ihren Handlungsspielraum begrenzen müssten, so dass die Ausübung dieser Zuständigkeit gerichtlich überprüft werden könne.

    Zulässig ist hingegen eine Übertragung genau umgrenzter Ausführungsbefugnisse, deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale unterliegt, die von der übertragenden Behörde festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41, 42 und 54).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Im Übrigen kann, wie sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt, die Ausübung des Rechts auf freie Berufswahl Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Was drittens das Argument anbelangt, die nach § 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnungen seien gesetzgeberischer Natur, was erforderlich sei, um die demokratische Legitimation zu gewährleisten, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EUV die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht, der den in Art. 2 EUV genannten Wert der Demokratie konkretisiert (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115" Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-424/15

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
    Dieses Recht gilt nämlich nicht schrankenlos, sondern seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern diese Beschränkungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-767/19

    Kommission/ Belgien () und du gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

  • EuGH, 16.07.2020 - C-771/18

    Kommission/ Ungarn () und de gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 16.07.2015 - C-145/14

    Kommission / Bulgarien

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 09.07.2020 - C-199/19

    RL (Directive lutte contre le retard de paiement)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-648/13

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Maßnahmen

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 12.10.2017 - C-289/16

    Kamin und Grill Shop - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -

  • EuGH, 15.01.2016 - C-306/15

    Kommission / Rumänien

  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
    Diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung beinhaltet, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses treffen können muss, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer Stellen zu unterliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 108 f.; Urt. v. 03.12.2020 - C-767/19, juris Rn. 100, 110; in diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f., 54; Urt. v. 13.06.2018 - C-530/16, juris Rn. 67; dazu ferner BGH, Beschl. v. 26.10.2021 - EnVR 17/20, juris Rn. 15 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 22; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 17).

    Die Vertreter nationaler Ministerien dürfen hiernach zwar ihren Standpunkt vor der nationalen Regulierungsbehörde geltend machen; diese Beteiligung und insbesondere die Stellungnahmen dürfen jedoch keinen verbindlichen Charakter haben und von der Regulierungsbehörde in keinem Fall als Weisungen angesehen werden, nach denen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zu richten hat (EuGH, a.a.O., Rn. 32 f., 63; ferner EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C 718/18, juris Rn. 108 f., 119; Urt. v. 03.12.2020 - C-767/19, juris Rn. 100, 110).

    Dies zeigt sich letztlich auch an dem von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72/EG sowie Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73/EG, welches in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.09.2021 (C-718/18, juris Rn. 85 ff.) mündete, ohne dass dort Rechtsstellung und Rolle des Beirats in irgendeiner Weise thematisiert oder in Frage gestellt worden sind.

    Dementsprechend sieht auch der in informeller/interner Abstimmung mit der EU-Kommission erstellte Entwurf eines "Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben" zur Umsetzung der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.09.2021 (C-718/18) ergebenden Vorgaben im Hinblick auf den vierten Klagepunkt (Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von normativen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers), der derzeit das Gesetzgebungsverfahren durchläuft, (bislang) ebenfalls keine Veränderungen an der Rechtsstellung des Beirats oder gar seine Abschaffung vor (vgl. BT-Drs. 20/7310, S. 36; BR-Drs. 230/23 (Beschluss vom 07.07.2023), S. 27).

    aa) Eine in dieser Hinsicht gegen das unionsrechtliche Unabhängigkeitsgebot verstoßende unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wäre allein dann zu bejahen, wenn den Äußerungen des Beirats bzw. seines Vorsitzenden in diesem Kontext der Charakter einer verbindlichen Weisung zukäme oder diese von der Bundesnetzagentur, namentlich der für die streitgegenständliche Entscheidung zuständigen Beschlusskammer 4, zumindest als verbindliche Weisung angesehen worden wären und diese darauf entsprechend reagiert hätte (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 63; Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 107 ff.; ferner BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 - 6 C 8/20, juris Rn. 87 f.).

    (1) Die Bundesnetzagentur übt als nationale Regulierungsbehörde (§ 54 Abs. 1 und 3 EnWG) die ihr gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a StrommarktRL obliegenden Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 57 Abs. 4 und 5 StrommarktRL unabhängig aus, kann völlig frei handeln und ist vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt (vgl. EuGH, Urt. v.02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 103 ff.; Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f. - jeweils zu Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 39 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit klargestellt, diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung bedeute, dass die nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der ihr zugewiesenen Regulierungsaufgaben und -befugnisse ihre Entscheidungen selbstständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses trifft, um die Einhaltung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne dabei externen Weisungen anderer öffentlicher und privater Stellen unterworfen zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 108 f.; Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f., 54, 63 f. - jeweils zu Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 39 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG).

    Gegen ein derart absolutes Unabhängigkeitsverständnis - im Sinne einer Freiheit (auch) vor jeglichen äußeren Einflussnahmeversuchen - spricht letztlich auch, dass allgemeine Weisungen von Regierungsstellen, namentlich des BMWK bzw. BMWi, im Sinne genereller politischer Rahmenvorgaben, d.h. soweit sie nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen in Zusammenhang stehen (dazu EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 110), gemäß Art. 57 Abs. 4 Buchst. b Ziffer ii StrommarktRL ebenso zulässig sind (vgl. etwa BeckOK EnWG/Pielow/Groneberg, a.a.O., § 59 Rn. 39; BerlKommEnR/Schmidt-Preuß, a.a.O., Einl. B Rn. 8, § 59 EnWG Rn. 13; Sander/Dix in: Elspas/Graßmann/Rasbach, a.a.O., § 59 Rn. 13, § 61 Rn. 3, 5 m.w.N.) wie eine Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörde mit anderen zuständigen nationalen Behörden.

    (2) Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.09.2021 (C-718/18, juris) rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung.

    (3) In Anbetracht insbesondere der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.09.2021 (C-718/18, juris Rn. 107 ff.) und den dortigen Ausführungen zum unionsrechtlichen Unabhängigkeitsgebot in Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG sowie Art. 39 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG (den Vorgängerrichtlinien zur aktuellen Strommarkt- und GasmarktRL), in der auch die für die hiesige Fallgestaltung einschlägigen Erwägungen und Grundsätze aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.06.2020 (C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f., 54) bestätigt werden, ist eine Vorlage nicht veranlasst.

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2024 - 3 Kart 87/23
    Die damit verbundene unabhängige Entscheidungsfindung darf nicht durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber umfangreich vorstrukturiert werden (dazu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, RdE 2020, 534 Rn. 103 ff.; BT-Drucks. 20/7310, S. 1).

    (3) Treten die Entscheidungen der Bundesnetzagentur bei funktionaler Betrachtung an die Stelle exekutiver Rechtssetzung und soll sie dazu im Stande sein, bei ihrem Handeln eine langfristige Perspektive zu verfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, RdE 2020, 534 Rn. 112), ist es geboten, ihr bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ebenso wie dem Verordnungsgeber (siehe dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417 unter II 4 und 5) einen Anpassungsspielraum auch in zeitlicher Hinsicht zuzubilligen.

    Dies gilt sowohl im Hinblick auf Änderungen desjenigen detaillierten normativen Rahmens auf Unionsebene, der den Wertungsspielraum der Bundesnetzagentur beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, RdE 2020, 534 Rn. 132), als auch in Bezug auf etwaige Maßnahmen des nationalen Gesetzgebers.

    Gegen eine Überschreitung der Prüf- und Entscheidungsfrist spricht im Weiteren, dass erst mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 405, S. 1) die Kompetenzen der Bundesnetzagentur neu gefasst und erweitert worden sind, um den durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2020, 534 Rn. 103 ff.) konkretisierten Anforderungen der RL 2009/73/EG Rechnung zu tragen.

    b) Allerdings bleibt die Bundesnetzagentur der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, RdE 2020, 534 Rn. 126).

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    Diese Regelungen finden auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN; vom 27. Juni 2023 - EnVR 22/22, RdE 2023, 366 Rn. 8 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; siehe nunmehr § 21a EnWG in der seit dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie Rn. 14).

    Diese im Zuge der Umsetzung des Urteils des Unionsgerichthofs vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) ergangene Vorschrift findet vorliegend nach ihrem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71, BVerwGE 41, 227 [juris Rn. 15]; vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20, BVerwGE 171, 300 Rn. 11).

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