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   EuGH, 02.09.2021 - C-741/19   

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https://dejure.org/2021,35538
EuGH, 02.09.2021 - C-741/19 (https://dejure.org/2021,35538)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-741/19 (https://dejure.org/2021,35538)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-741/19 (https://dejure.org/2021,35538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    République de Moldavie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die Energiecharta - Art. 26 - Unanwendbarkeit zwischen Mitgliedstaaten - Schiedsspruch - Gerichtliche Überprüfung - Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats - Streitigkeit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die Energiecharta - Art. 26 - Unanwendbarkeit zwischen Mitgliedstaaten - Schiedsspruch - Gerichtliche Überprüfung - Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats - Streitigkeit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    ECT-Schiedsklausel in Intra-EU Verfahren nicht anwendbar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3243
  • EuZW 2021, 945
  • SchiedsVZ 2022, 34
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Das Unionsrecht ist aber Bestandteil des in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 41).

    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist in diesem System insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten soll dieses Verfahren, das das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems ist, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Zugehörigkeit eines von den Mitgliedstaaten geschaffenen Gerichts zum Gerichtssystem der Union folgt nämlich, dass seine Entscheidungen geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unterliegen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings stellt ein Ad-hoc -Schiedsgericht wie das in Art. 26 Abs. 6 VEC genannte ebenso wie das Schiedsgericht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 45), zugrunde liegenden Rechtssache ging, keinen Bestandteil des Gerichtssystems eines Mitgliedstaats - hier der Französischen Republik - dar.

    In Anbetracht dieses Merkmals eines solchen Schiedsgerichts kann dieses jedenfalls nicht als Gericht "eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden und ist folglich nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 46 und 49).

    Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher lassen sich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Überlegungen zur Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht auf ein Schiedsverfahren wie das in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC vorgesehene übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55).

    Unter Berücksichtigung der in den Rn. 48 bis 59 des vorliegenden Urteils erörterten Merkmale des Schiedsgerichts ist festzustellen, dass, wenn die Bestimmungen von Art. 26 VEC, nach denen die Beilegung einer Streitigkeit einem Schiedsgericht aufgetragen werden kann, auf eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat Anwendung finden könnten, dies bedeuten würde, dass mit dem Abschluss des VEC die Union und die an diesem Vertrag beteiligten Mitgliedstaaten einen Mechanismus geschaffen hätten, der es ausschließen kann, dass über eine solche Streitigkeit, obwohl sie die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen könnte, in einer Weise entschieden wird, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 56).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Möglichkeit wäre nämlich - wie der Gerichtshof in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache entschieden und der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - geeignet, die Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts, die insbesondere durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet wird, in Frage zu stellen.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass eine Bestimmung wie Art. 26 VEC trotz des multilateralen Charakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehört, in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache ging.

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu gehören u. a. die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist in diesem System insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    In den Urteilen vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28 bis 32), und vom 15. Mai 2003, Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 66 bis 70), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass der Umstand, dass die Vorlagefrage von einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird, nicht ausreicht, um die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des am 2. Mai 1992 unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) zu begründen.

    Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass er seine Zuständigkeit zur Auslegung des Unionsrechts, dessen Bestandteil das EWR-Abkommen ist, die Anwendung des Unionsrechts in den neuen Mitgliedstaaten nur vom Zeitpunkt ihres Beitritts an erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson, C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31, und vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 69).

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    In den Urteilen vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28 bis 32), und vom 15. Mai 2003, Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 66 bis 70), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass der Umstand, dass die Vorlagefrage von einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird, nicht ausreicht, um die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des am 2. Mai 1992 unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) zu begründen.

    Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass er seine Zuständigkeit zur Auslegung des Unionsrechts, dessen Bestandteil das EWR-Abkommen ist, die Anwendung des Unionsrechts in den neuen Mitgliedstaaten nur vom Zeitpunkt ihres Beitritts an erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson, C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31, und vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 69).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Während Letzteres nämlich auf der Parteiautonomie beruht, leitet sich Ersteres aus einem Vertrag her, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34), Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Allerdings hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass, wenn eine Vorschrift eines internationalen Übereinkommens sowohl auf dem Unionsrecht unterliegende als auch auf nicht dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, EU:C:1997:372, Rn. 23 bis 28, vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, EU:C:1998:292, Rn. 32, und vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 35).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verfügt die Union gemäß Art. 207 AEUV in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen aber über eine ausschließliche Zuständigkeit und in Bezug auf andere Investitionen als Direktinvestitionen über eine geteilte Zuständigkeit (Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 82, 238 und 243).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 22).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-224/16

    AEBTRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Externes Versandverfahren -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass ein vom Rat gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossenes Übereinkommen für die Union eine Handlung eines Unionsorgans ist, dass die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens ab dessen Inkrafttreten einen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bilden und dass der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtsordnung dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu entscheiden (Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6, vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30, und vom 22. November 2017, Aebtri, C-224/16, EU:C:2017:880, Rn. 50).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-741/19
    Allerdings hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass, wenn eine Vorschrift eines internationalen Übereinkommens sowohl auf dem Unionsrecht unterliegende als auch auf nicht dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, EU:C:1997:372, Rn. 23 bis 28, vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, EU:C:1998:292, Rn. 32, und vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 35).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Hierzu haben sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - C-378/17, NZA 2019, 27 [juris Rn. 35] - Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, mwN; Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 43] - Komstroy; vgl. auch BVerfGE 126, 286 [juris Rn. 53]; Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 48. Ergänzungslieferung August 2012, Art. 288 AEUV Rn. 47 bis 53).

    bb) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - Achmea; EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - C-638/19, RIW 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta; Beschluss vom 21. September 2022 - C-333/19, BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 - Romatsa).

    Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - Achmea; EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 109 bis 111] - CETA-Abkommen EU-Kanada; SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10]).

    Der Energiecharta-Vertrag weist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Doppelnatur als völkerrechtliches Abkommen sowie als Rechtsakt der Union auf, weil die Union selbst Vertragspartei des Abkommens ist (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - Komstroy; dazu Köster aaO S. 131 bis 135).

    Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht danach in der Sache jedenfalls auch nach unionsrechtlichen und nicht allein nach völkerrechtlichen Vorschriften (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - Komstroy; dazu Köster aaO S. 131 bis 135).

    bb) Ein ICSID-Schiedsgericht gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zum Gerichtssystem der Union, weil es kein vorlageberechtigtes Gericht ist (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 141 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 36 f. - Romatsa; zu einem UNCITRAL-Schiedsgericht nach dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 51 bis 53] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497).

    Dadurch wird lediglich ein Gleichklang mit Investitionsschiedssprüchen nach anderen Schiedsregeln erreicht, bei denen eine solche eingeschränkte Kontrolle jedoch ebenfalls nicht genügt (zu einem UNCITRAL-Verfahren nach dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 54 bis 59] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497).

    Eine Kompetenzüberschreitung ist auch nicht mit der in einem obiter dictum erfolgten Aussage zur Nichtanwendbarkeit von Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV im Intra-EU-Kontext (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 64 bis 66] - Komstroy) verbunden.

    Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Schiedsbindung des Gaststaats in einem Investitionsschiedsverfahren auf seinem stehenden Angebot aus seiner vorab gegenüber anderen Vertragsstaaten erteilten Zustimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag beruht und nicht - wie bei der Handelsschiedsgerichtsbarkeit - auf der Ausübung der Parteiautonomie im Einzelfall gegenüber dem jeweiligen Investor (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 55] - Achmea; SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 59] - Komstroy).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Hierzu haben sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - C-378/17, NZA 2019, 27 [juris Rn. 35] - Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, mwN; Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 43] - Komstroy; vgl. auch BVerfGE 126, 286 [juris Rn. 53]; Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 48. Ergänzungslieferung August 2012, Art. 288 AEUV Rn. 47 bis 53).

    bb) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - Achmea; EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - C-638/19, RIW 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta; Beschluss vom 21. September 2022 - C-333/19, BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 - Romatsa).

    Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - Achmea; EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 109 bis 111] - CETA-Abkommen EU-Kanada; SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10]).

    Der Energiecharta-Vertrag weist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Doppelnatur als völkerrechtliches Abkommen sowie als Rechtsakt der Union auf, weil die Union selbst Vertragspartei des Abkommens ist (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - Komstroy; dazu Köster aaO S. 131 bis 135).

    Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht danach in der Sache jedenfalls auch nach unionsrechtlichen und nicht allein nach völkerrechtlichen Vorschriften (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - Komstroy; dazu Köster aaO S. 131 bis 135).

    bb) Ein ICSID-Schiedsgericht gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zum Gerichtssystem der Union, weil es kein vorlageberechtigtes Gericht ist (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 141 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 36 f. - Romatsa; zu einem UNCITRAL-Schiedsgericht nach dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 51 bis 53] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497).

    Dadurch wird lediglich ein Gleichklang mit Investitionsschiedssprüchen nach anderen Schiedsregeln erreicht, bei denen eine solche eingeschränkte Kontrolle jedoch ebenfalls nicht genügt (zu einem UNCITRAL-Verfahren nach dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 54 bis 59] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497).

    Eine Kompetenzüberschreitung ist auch nicht mit der in einem obiter dictum erfolgten Aussage zur Nichtanwendbarkeit von Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV im Intra-EU-Kontext (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 64 bis 66] - Komstroy) verbunden.

    Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Schiedsbindung des Gaststaats in einem Investitionsschiedsverfahren auf seinem stehenden Angebot aus seiner vorab gegenüber anderen Vertragsstaaten erteilten Zustimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag beruht und nicht - wie bei der Handelsschiedsgerichtsbarkeit - auf der Ausübung der Parteiautonomie im Einzelfall gegenüber dem jeweiligen Investor (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 55] - Achmea; SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 59] - Komstroy).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es nach Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 45).
  • BGH, 12.10.2023 - I ZB 12/23

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der

    Schiedsklauseln in Extra-EU-BITs widersprechen nicht dem Unionsrecht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).

    Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - Achmea; EuGH, Gutachten vom 30. April 2019 - Gut 1/17, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 109 bis 111] - CETA-Abkommen EU-Kanada; Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy).

    (1) Der Gerichtshof der Europäische Union hat in diesem Verfahren zum Energiecharta-Vertrag ausgeführt, dass dieser den Mitgliedstaaten vorschreiben kann, in ihren Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des Energiecharta-Vertrags sind, im Hinblick auf deren Investitionen in diesen Staaten die im Energiecharta-Vertrag vorgesehenen schiedsgerichtlichen Mechanismen einzuhalten; der Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des Unionsrechts steht aber entgegen, dass der Energiecharta-Vertrag den Mitgliedstaaten untereinander dieselben Pflichten auferlegen kann (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht selbst davon aus, dass die Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag trotz des multilateralen Charakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehört, in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der Rechtssache "Achmea" (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 58]) ging (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 64] - Komstroy).

    Allerdings verweisen die Autoren in einer Fußnote auf die Rechtssache "Komstroy" (C-741/19) als eines von "derzeit anhängige[n] Vorabentscheidungsverfahren", woraus sich ergibt, dass die - jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits ergangene - Entscheidung in der Kommentierung offensichtlich noch nicht berücksichtigt wurde.

    Dem steht schon entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in dem zeitlich nachfolgenden Urteil in der Rechtssache "Komstroy" in Randnummer 65 gerade keine entsprechende Einschränkung unter Verweis auf sein Gutachten zum CETA-Abkommen vorgenommen hat, obwohl ihm bewusst war, dass Rechtsstreitigkeiten unter dem in der Rechtssache "Komstroy" streitgegenständlichen Energiecharta-Vertrag zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und einem Mitgliedstaat unmittelbar dem Unionsrecht unterliegen (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 31] - Komstroy).

    Insbesondere ist die Frage geklärt, dass Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzverträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten dem Unionsrecht nicht widersprechen (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Folglich kann diese internationale Übereinkunft vom Anwendungsbereich von Art. 351 Abs. 1 AEUV erfasst werden, bei dem es sich um eine Bestimmung des Unionsrechts handelt, für deren verbindliche Auslegung der Gerichtshof ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 45).

    Aus den vom Generalanwalt in den Nrn. 133 bis 137 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen und wie die Kommission zur Stützung der vorliegenden Rüge vorgebracht hat, soll diese internationalen Übereinkunft trotz ihres multilateralen Charakters die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise regeln, die einem bilateralen Abkommen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 64).

    Diese Bestimmung kann somit erhebliche Auswirkungen auf die Unionsrechtsordnung haben, da sie es, wie der Generalanwalt in den Nrn. 140 und 175 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erlaubt, vom Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1995, Evans Medical und Macfarlan Smith, C-324/93, EU:C:1995:84, Rn. 26 bis 28), der ein wesentliches Merkmal des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung, die, wie bereits aus den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dazu führt, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der eines seiner wesentlichen Merkmale ist, nicht zum Tragen kommt, ist nämlich geeignet, die Kohärenz, die volle Geltung und die Autonomie des Unionsrechts sowie letztlich den eigenen Charakter des durch die Verträge geschaffenen Rechts in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Da der Gerichtshof somit die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 45), ist es seine Sache, in Ausübung dieser Zuständigkeit die Tragweite des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu präzisieren, so dass diese Tragweite weder von einer Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts noch von einer Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung durch den Gerichtshof entspricht, abhängen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 254).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Diese Zustimmung beruht nämlich im Unterschied zu der Zustimmung, die im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Handelssachen gegeben worden wäre, nicht auf einer spezifischen Vereinbarung, die die Parteiautonomie widerspiegelt, sondern leitet sich aus einem zwischen Staaten geschlossenen Vertrag her, in dessen Rahmen diese Staaten allgemein und im Voraus übereingekommen sind, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können, zugunsten des Schiedsverfahrens der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55 und 56, sowie vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in bestimmten Artikeln der Pariser Verbandsübereinkunft, u. a. in ihrem Art. 4, aufgestellten Regeln in das TRIPS-Übereinkommen aufgenommen worden sind, das von der Union geschlossen wurde und integraler Bestandteil ihrer Rechtsordnung ist, so dass der Gerichtshof für die Auslegung dieser Regeln zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - Gutachten 1/20

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Am 8. Oktober 2021 haben die Berichterstatterin und der Generalanwalt das Königreich Belgien gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gefragt, ob es in Anbetracht des Urteils vom 2. September 2021, Republik Moldau (C-741/19, EU:C:2021:655), insbesondere seiner Rn. 40 bis 66, seinen Gutachtenantrag aufrechterhalten wolle.

    Erstens trifft es zwar zu, dass die Chartakonferenz eine Liste von für Verhandlungen offenen Bereichen erstellt hat und dass diese Liste nicht den in Art. 26 VEC vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus enthält; gleichwohl befanden sich die Verhandlungen zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Gutachtenantrags noch in einem sehr frühen Stadium, und das Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau (C-741/19, EU:C:2021:655), war noch nicht ergangen.

    Aus dem Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau (C-741/19, EU:C:2021:655), insbesondere aus dessen Rn. 40 bis 66, geht nämlich klar hervor, dass die Beachtung des in Art. 344 AEUV verankerten Grundsatzes der Autonomie des Unionsrechts gebietet, Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC dahin auszulegen, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    19 Zuletzt im Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau (C-741/19, EU:C:2021:655).

    Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau (C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau (C-741/19, EU:C:2021:655).

  • BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21

    Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

  • EuGH, 14.07.2022 - C-500/20

    ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21

    Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21

    Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022

  • EuGH, 08.12.2021 - C-155/21

    Athena Investments u.a.

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