Rechtsprechung
   EuGH, 02.09.2021 - C-790/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35539
EuGH, 02.09.2021 - C-790/19 (https://dejure.org/2021,35539)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-790/19 (https://dejure.org/2021,35539)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-790/19 (https://dejure.org/2021,35539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,35539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    LG und MH (Autoblanchiment)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Richtlinie 2005/60/EG - Straftat der Geldwäsche - Geldwäsche durch den Täter der Vortat ("Selbstgeldwäsche")

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Richtlinie (EU) 2015/849; Richtlinie 2005/60/EG; Straftat der Geldwäsche; Geldwäsche durch den Täter der Vortat (Selbstgeldwäsche)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Richtlinie 2005/60/EG - Straftat der Geldwäsche - Geldwäsche durch den Täter der Vortat ("Selbstgeldwäsche")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 1007
  • NZG 2021, 1419
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Nach den Erläuterungen zu Art. 52 der Charta soll mit dessen Abs. 3 die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden, "ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird" (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Prüfung der Vorlagefrage anhand der durch die Charta verbürgten Grundrechte und insbesondere ihres Art. 50 vorzunehmen (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta geht hervor, dass er es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteile vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 18, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 36).

    Art. 50 der Charta verbietet somit, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (vgl. Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei dem nationalen Gericht tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem er eine Entscheidung erlassen muss, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Art. 50 der Charta verbietet somit, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (vgl. Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 656/2002 darauf achten muss, dass der Grundsatz ne bis in idem sowie alle einschlägigen Grundsätze und die Grundrechte, die den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nach der Charta zustehen, gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 53, und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 68), insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 52) sowie der in Art. 49 der Charta verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen.
  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, veranlasst sein kann, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-513/17

    Baumgartner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. September 2018, Baumgartner, C-513/17, EU:C:2018:772, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Um zu bestimmen, ob ein solcher Komplex konkreter Umstände vorliegt, müssen die zuständigen nationalen Gerichte feststellen, ob die materiellen Taten, um die es in den beiden Verfahren geht, einen Komplex von Tatsachen darstellen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 27, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2018 - C-676/16

    CORPORATE COMPANIES

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Die Maßnahmen sollen so weit wie möglich diese Tätigkeiten verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden (Urteil vom 17. Januar 2018, Corporate Companies, C-676/16, EU:C:2018:13, Rn. 26).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-17/16

    Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2005/60 in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht, wie aus ihrem Titel und ihren Erwägungsgründen sowie daraus hervorgeht, dass sie in einem internationalen Kontext erlassen wurde, um die Empfehlungen der FATF in der Union anzuwenden und verbindlich zu machen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, El Dakkak und Intercontinental, C-17/16, EU:C:2017:341, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-217/15

    Orsi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-790/19
    Schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta geht hervor, dass er es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteile vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 18, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 36).
  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

  • EuGH, 17.11.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    Zunächst ist festzustellen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung [ABl. 2005, L 309, S. 15] Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 44).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können.

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, sollen diese Sorgfaltspflichten so weit wie möglich die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

    Art. 50 der Charta verbietet somit, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (Urteile vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37, sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 78).

    Um zu bestimmen, ob eine solche Gesamtheit konkreter Umstände vorliegt, müssen die zuständigen nationalen Gerichte feststellen, ob die materiellen Taten, um die es in den beiden Verfahren geht, einen Komplex von Tatsachen darstellen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des durch Art. 50 der Charta gewährten Schutzes weder von einem Mitgliedstaat zum anderen (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 80) noch, sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, von einem Bereich des Unionsrechts zu einem anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 35).

  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig sind Vorabentscheidungsverfahren zu allgemeinen oder rein hypothetischen Fragen (vgl. EuGH, Urt. v. 2. September 2021, C-790/19 - LG und MH (Autoblanchiment), juris Rn. 37 m. w. N.).

    Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit obliegt allein dem nationalen Gericht (vgl. EuGH, Urt. v. 2. September 2021, C-790/19 - LG und MH (Autoblanchiment), juris Rn. 36 m. w. N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23

    Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    6 Vgl. Urteile vom 2. September 2021, LG und MH (Selbstgeldwäsche) (C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 47), und vom 16. März 2023, Colt Technology Services u. a. (C-339/21, EU:C:2023:214, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    10 Vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. 2005, L 309, S. 15), die sodann von der Richtlinie 2015/849 aufgehoben wurde, Urteil vom 2. September 2021, LG und MH (Selbstgeldwäsche) (C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Die Maßnahmen sollen so weit wie möglich diese Tätigkeiten verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden (vgl. insoweit in Bezug auf die Richtlinie 2005/60 Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, veranlasst sein kann, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht