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   EuGH, 02.09.2021 - C-932/19   

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https://dejure.org/2021,35544
EuGH, 02.09.2021 - C-932/19 (https://dejure.org/2021,35544)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-932/19 (https://dejure.org/2021,35544)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-932/19 (https://dejure.org/2021,35544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    OTP Jelzálogbank u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Fremdwährungsdarlehen - Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung - Regelung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Fremdwährungsdarlehen - Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung - Regelung eines ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entgegenstehen von Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG einer nationalen Regelung, die bei Verbraucherdarlehensvertrag missbräuchliche Klausel über Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und zur Ersetzung durch nationales Recht verpflichtet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig zu erklären, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • WM 2021, 2136
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Weiter heißt es in der Vorlageentscheidung, dass nach den Urteilen vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), immer mehr Verbraucher bei den ungarischen Gerichten beantragten, ihren Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, anstatt die missbräuchliche Klausel zu ersetzen und den Vertrag im Übrigen aufrechtzuerhalten, weil sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sie nicht hinreichend schütze.

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank des betreffenden Mitgliedstaats festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird, wie dies in den ungarischen Rechtsvorschriften, insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 62 bis 64 und 70, sowie vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat in einem ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Kontext in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist, eine Auslegung dieses Artikels vorgenommen.

    In diesem Rahmen wurde das Erste Devisenkredit-Gesetz erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 36), dessen Wirkungen der Kläger des Ausgangsverfahrens beanstandet.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist, hatte der Gerichtshof in einem vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie in der vorliegenden Rechtssache bereits eine ähnliche Frage zu beantworten.

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber weiterhin verpflichtet bleibt, die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebenden Anforderungen zu beachten, und dass der Umstand, dass eine Vertragsklausel durch Gesetz für missbräuchlich und nichtig erklärt und anschließend ersetzt wurde, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, nicht zur Schwächung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie garantierten Schutzes, wie er in Rn. 39 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, führen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 bis 43, und vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 bis 79).

    In Bezug auf die Grenzen, die ein Mitgliedstaat der Befugnis der Gerichte setzen kann, den Vertrag wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat, was vom befassten Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 bis 66, vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44, 45 und 56, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

    Somit ist es, da die erhobene Klage auf die in den mit der OTP Jelzálogbank u. a. geschlossenen Darlehensverträgen ursprünglich enthaltene Klausel über die Wechselkursdifferenz zurückgeht, nach der in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, durch die derartige Klauseln für nichtig erklärt und ersetzt wurden, es ermöglicht haben, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Kläger des Ausgangsverfahrens ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Rechts dieses Verbrauchers auf Rückerstattung der von den betreffenden Gewerbetreibenden aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu Unrecht vereinnahmten Beträge (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, dem Gy?'ri Ítél?'tábla (Tafelgericht Gy?'r, Ungarn), Berufung ein und machte u. a. geltend, dass zum einen die Folgen der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln über die Wechselkursdifferenz gemäß dem Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), zu bestimmen seien und dass zum anderen die ihm von den Darlehensgebern zur Verfügung gestellten Informationen über das Wechselkursrisiko unzureichend gewesen seien.

    Weiter heißt es in der Vorlageentscheidung, dass nach den Urteilen vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), immer mehr Verbraucher bei den ungarischen Gerichten beantragten, ihren Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, anstatt die missbräuchliche Klausel zu ersetzen und den Vertrag im Übrigen aufrechtzuerhalten, weil sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sie nicht hinreichend schütze.

    Außerdem habe die Kúria (Oberster Gerichtshof) in einer Pressemitteilung vom 11. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), für die ungarischen Verbraucher keine neue Klagemöglichkeit biete, da die in diesem Urteil angestellten Erwägungen zur angemessenen Abhilfe für die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz und das Wechselkursrisiko damit zusammenhingen, dass das polnische Recht, um das es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, keine dispositiven Bestimmungen vorsah, wie sie der ungarische Gesetzgeber eingeführt habe und wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), berücksichtigt worden seien.

    Es obliegt daher dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher dieser Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und 54, vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 46 und 47, sowie Beschluss vom 1. Juni 2021, Banco Santander, C-268/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:423, Rn. 30 und 31).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Verbraucher, da dieses System zum Schutz vor missbräuchlichen Klauseln keine Anwendung findet, wenn er nicht damit einverstanden ist, entsprechend erst recht auf den nach diesem System gewährten Schutz vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes ergeben, verzichten dürfen muss, wenn er sich unter Umständen, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), genannt werden, nicht auf diesen Schutz berufen möchte, nämlich falls die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, diesen Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 46 bis 48, 55 und 56).

    Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden, und nach dem objektiven Ansatz des Gerichtshofs ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32 und 33, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40 und 41, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56, 83 und 90).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber weiterhin verpflichtet bleibt, die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebenden Anforderungen zu beachten, und dass der Umstand, dass eine Vertragsklausel durch Gesetz für missbräuchlich und nichtig erklärt und anschließend ersetzt wurde, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, nicht zur Schwächung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie garantierten Schutzes, wie er in Rn. 39 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, führen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 bis 43, und vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 bis 79).

    In Bezug auf die Grenzen, die ein Mitgliedstaat der Befugnis der Gerichte setzen kann, den Vertrag wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat, was vom befassten Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 bis 66, vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44, 45 und 56, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

    Somit ist es, da die erhobene Klage auf die in den mit der OTP Jelzálogbank u. a. geschlossenen Darlehensverträgen ursprünglich enthaltene Klausel über die Wechselkursdifferenz zurückgeht, nach der in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, durch die derartige Klauseln für nichtig erklärt und ersetzt wurden, es ermöglicht haben, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Kläger des Ausgangsverfahrens ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Rechts dieses Verbrauchers auf Rückerstattung der von den betreffenden Gewerbetreibenden aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu Unrecht vereinnahmten Beträge (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

    Es obliegt daher dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher dieser Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und 54, vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 46 und 47, sowie Beschluss vom 1. Juni 2021, Banco Santander, C-268/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:423, Rn. 30 und 31).

    Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden, und nach dem objektiven Ansatz des Gerichtshofs ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32 und 33, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40 und 41, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56, 83 und 90).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Außerdem habe die Kúria (Oberster Gerichtshof) in einer Pressemitteilung vom 11. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), für die ungarischen Verbraucher keine neue Klagemöglichkeit biete, da die in diesem Urteil angestellten Erwägungen zur angemessenen Abhilfe für die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz und das Wechselkursrisiko damit zusammenhingen, dass das polnische Recht, um das es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, keine dispositiven Bestimmungen vorsah, wie sie der ungarische Gesetzgeber eingeführt habe und wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), berücksichtigt worden seien.

    Was den Kontext dieser Frage anbelangt, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und aus den Urteilen des Gerichtshofs zu den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 43 und 44, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 26 und 27), dass im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), die Kúria (Oberster Gerichtshof) ihren Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen Nr. 2/2014 PJE ( Magyar Közlöny 2014/91, S. 10975) über Darlehensverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verkündete.

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Verbraucher, da dieses System zum Schutz vor missbräuchlichen Klauseln keine Anwendung findet, wenn er nicht damit einverstanden ist, entsprechend erst recht auf den nach diesem System gewährten Schutz vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes ergeben, verzichten dürfen muss, wenn er sich unter Umständen, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), genannt werden, nicht auf diesen Schutz berufen möchte, nämlich falls die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, diesen Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 46 bis 48, 55 und 56).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank des betreffenden Mitgliedstaats festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird, wie dies in den ungarischen Rechtsvorschriften, insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 62 bis 64 und 70, sowie vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 37).

    Was den Kontext dieser Frage anbelangt, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und aus den Urteilen des Gerichtshofs zu den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 43 und 44, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 26 und 27), dass im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), die Kúria (Oberster Gerichtshof) ihren Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen Nr. 2/2014 PJE ( Magyar Közlöny 2014/91, S. 10975) über Darlehensverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verkündete.

  • EuGH, 01.06.2021 - C-268/19

    Banco Santander

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Es obliegt daher dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher dieser Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und 54, vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 46 und 47, sowie Beschluss vom 1. Juni 2021, Banco Santander, C-268/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:423, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden, und nach dem objektiven Ansatz des Gerichtshofs ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32 und 33, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40 und 41, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56, 83 und 90).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    In Bezug auf die Grenzen, die ein Mitgliedstaat der Befugnis der Gerichte setzen kann, den Vertrag wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat, was vom befassten Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 bis 66, vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44, 45 und 56, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    In Bezug auf die Grenzen, die ein Mitgliedstaat der Befugnis der Gerichte setzen kann, den Vertrag wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat, was vom befassten Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 bis 66, vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44, 45 und 56, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
    Was den Kontext dieser Frage anbelangt, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und aus den Urteilen des Gerichtshofs zu den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 43 und 44, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 26 und 27), dass im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), die Kúria (Oberster Gerichtshof) ihren Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen Nr. 2/2014 PJE ( Magyar Közlöny 2014/91, S. 10975) über Darlehensverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verkündete.
  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

  • EuGH, 14.04.2021 - C-364/19

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Für das Musterfeststellungsverfahren und die in diesem Rahmen für die Lückenfüllung zu treffenden Feststellungen ist es ohne Belang, ob sich einzelne Verbraucher nach gehöriger Aufklärung über die Folgen der Vertragsnichtigkeit für eine Rückabwicklung entscheiden werden (dazu z. B. EuGH WM 2022, 2120 Rn. 84 - D.B.P. u. a.; Urt. v. 2. September 2021, C-932/19 - JZ, WM 2021, 2136 Rn. 47 f.; Urt. v. 9. Juli 2020, C452/18 - Ibercaja Banco, WM 2020, 1404 Rn. 25 f.).
  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    In der vorliegenden Konstellation geht es bereits im Ausgangspunkt nicht um eine von dem Gerichtshof der Europäischen Union nur unter bestimmten Bedingungen für zulässig erachtete Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch das nationale Gericht (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 30 ff. - Banca B.; C-932/19, WM 2021, 2136 Rn. 48 - JZ; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. mwN), sondern vielmehr um eine sich unmittelbar aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV ergebende Befugnis des Versorgers zur einseitigen Anpassung unwirksamer Preisgleitklauseln nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, die ihrerseits nicht den Bestimmungen der Klausel-Richtlinie unterliegt (Art. 1 Abs. 2; vgl. auch Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 61 f.).
  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Insoweit übersieht die Revision bereits im Ausgangspunkt, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die Regelung in Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie nicht selbst die Kriterien dafür bestimmt, wann ein Vertrag ohne missbräuchliche Klauseln fortbestehen kann, sondern vielmehr grundsätzlich anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen ist, ob im jeweiligen Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn eine oder mehrere seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden (vgl. EuGH, C-118/17, NJW 2019, 1663 Rn. 51 - Dunai; C-70/17 und C-179/17, NJW 2019, 3133, Rn. 60 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia; C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 40 - Dziubak; C-932/19, WM 2021, 2136 Rn. 49 - OTP Jelzálogbank u.a.).

    Als "unionsrechtlich vorgegebene Grenze" weist der Gerichtshof in diesem Zusammenhang bei Anwendung des nationalen Rechts allein darauf hin, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen, so dass die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden kann, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. EuGH, C-260/18, aaO Rn. 41 - Dziubak; C-453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 32 - Perenicová und Perenic; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 56 f. - Bank BPH; C-932/19, aaO - OTP Jelzálogbank u.a.).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Allerdings kann dieser zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben vor der in die Entscheidungsbefugnis des befassten Gerichts fallenden Beurteilung, ob die Durchführung der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22

    Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    5 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

    Das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

    18 Urteile vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 38), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 30).

    27 Vgl. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 62 bis 64 und 70), vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 37), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-590/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Médecins spécialistes en formation) -

    Das Gleiche gilt für die beträchtliche Zahl von Rechtssachen, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt werden könnten (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bedeutsamkeit der Sicherstellung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen Anwendung aller Bestimmungen, die Teil ihrer Rechtsordnung sind, ist nämlich jedem Ersuchen nach Art. 267 AEUV immanent (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 84), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 49).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

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