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   EuGH, 02.10.1997 - C-259/95   

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https://dejure.org/1997,3178
EuGH, 02.10.1997 - C-259/95 (https://dejure.org/1997,3178)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.1997 - C-259/95 (https://dejure.org/1997,3178)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - C-259/95 (https://dejure.org/1997,3178)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigerklärung der Entscheidung 95/184/EG des Rates - Befugnisse des Parlaments

  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Rat

    Beitrittsakte von 1994, Artikel 169; Entscheidung 95/184 des Rates; Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des Rates
    Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Österreich - Finnland - Schweden - Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden sind - Rückwirkende Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des ...

  • EU-Kommission

    Parlament / Rat

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Umwelt und Verbraucher

  • Wolters Kluwer

    Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle; Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der finanziellen Unterstützung, die den Mitgliedstaaten für die Krankenhäuser gewährt wird; Anwendbarkeit des Art. 169 der Akte über ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 3; ; Entscheidung 95/184/EG; ; Entscheidung Nr. 3092/94/EG; ; Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Repub... lik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden VerträgeArt. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Österreich - Finnland - Schweden - Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden sind - Rückwirkende Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 95/184/EG des Rates zur Änderung der Entscheidung 3092/94/EG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle - Einseitige Änderung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-259/95
    13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt im Fall einer Divergenz zwischen verschiedenen sprachlichen Fassungen das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung, daß die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt wird (vgl. insbesondere Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-259/95
    21 Soweit schließlich Artikel 169 Absatz 1 Satz 2 der Beitrittsakte den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen auf den Zeitpunkt des Beitritts festsetzt und so für die nach dem Beitritt erlassenen Rechtsakte zu einer rückwirkenden Anwendung führt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß es zwar der Grundsatz der Rechtssicherheit im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß das jedoch ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.02.1982 - 39/81

    Halyvourgiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-259/95
    19 Auch widersprechen Rechtsakte, die auf der Grundlage des Artikels 169 nach dem Beitritt erlassen werden, nicht dem Grundsatz, daß der beitretende Staat alle bis zum Wirksamwerden seines Beitritts erlassenen Rechtsakte der Organe akzeptiert (vgl. Urteil vom 16. Februar 1982 in den Rechtssachen 39/81, 43/81, 85/81 und 88/81, Halyvourgiki und Helleniki Halyvourgia/Kommission, Slg. 1982, 593, Randnr. 12).
  • EuGH, 28.04.1988 - 31/86

    LAISA / Rat

    Auszug aus EuGH, 02.10.1997 - C-259/95
    9 Vorab ist zu bemerken, daß anders als die Anpassungen, die sich unmittelbar aus der Beitrittsakte ergeben und die keine Rechtsakte der Organe darstellen und daher nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin kontrolliert werden können, die Anpassungen, die aufgrund von Rechtsakten der Organe vorgenommen werden, als solche der im Vertrag vorgesehenen Rechtmässigkeitskontrolle unterliegen (Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Randnr. 17).
  • EuGH, 28.11.2006 - C-413/04

    Parlament / Rat - Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den

    15 Vorab ist klarzustellen, dass zwar die französische Fassung des Artikels 57 darauf hindeutet, dass die gemäß dieser Bestimmung vorzunehmenden Anpassungen "vor dem Beitritt" vorzunehmen sind, doch bezieht sich diese zeitliche Begrenzung in Wirklichkeit - wie sich aus den anderen sprachlichen Fassungen dieser Bestimmung ergibt - nicht auf die Möglichkeit, auf Artikel 57 Bezug zu nehmen, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der zu ändernden Rechtsakte (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge [ABl. 1994, C 241, S. 21, im Folgenden: Beitrittsakte von 1994] Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-259/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-5303, Randnrn.

    37 Nach allem sind die Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003 erlassen werden können, grundsätzlich nur Anpassungen, die dazu bestimmt sind, vorher erlassene Gemeinschaftsrechtsakte in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen; jede andere Änderung ist ausgeschlossen (vgl. entsprechend in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Beitrittsakte von 1994 Urteil Parlament/Rat, Randnrn.

    75 Zwar verbietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, doch gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45, und Parlament/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 28.11.2006 - C-414/04

    Parlament / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 - Netzzugangsbedingungen für den

    13 Vorab ist klarzustellen, dass zwar die französische Fassung des Artikels 57 darauf hindeutet, dass die gemäß dieser Bestimmung vorzunehmenden Anpassungen "vor dem Beitritt" vorzunehmen sind, doch bezieht sich diese zeitliche Begrenzung in Wirklichkeit - wie sich aus den anderen sprachlichen Fassungen dieser Bestimmung ergibt - nicht auf die Möglichkeit, auf Artikel 57 Bezug zu nehmen, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der zu ändernden Rechtsakte (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge [ABl. 1994, C 241, S. 21, im Folgenden: Beitrittsakte von 1994], Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-259/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-5303, Randnrn.

    35 Nach allem sind die Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003 erlassen werden können, grundsätzlich nur Anpassungen, die dazu bestimmt sind, vorher erlassene Gemeinschaftsrechtsakte in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen; jede andere Änderung ist ausgeschlossen (vgl. entsprechend in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Beitrittsakte von 1994 Urteil Parlament/Rat, Randnrn.

    52 Zwar verbietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, doch gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45, und Parlament/Rat, Randnr. 21).

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Eine Vorschrift einer Beitrittsakte kann als Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsetzungsakten dienen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-259/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-5303, über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Rates, die auf der Grundlage einer Beitrittsakte erlassen worden war).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

    85 - Vgl. Urteil vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat (C-259/95, Slg. 1997, I-5303, Randnrn.

    87 - Es handelte sich in den Urteilen Parlament/Rat (C-413/04) und Parlament/Rat (C-414/04) um Art. 57 der Beitrittsakte und im Urteil Parlament/Rat (C-259/95) um eine ähnliche Bestimmung, die in Art. 169 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge enthalten war (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    Ohne an dieser Stelle ins Detail gehen zu wollen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof auch über Regelungen zu entscheiden hatte, die, wenn auch auf andere Weise, den gleichen Bedenken Rechnung trugen; vgl. insbesondere Urteil vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat (C-259/95, Slg. 1997, I-5303).

    55 - Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat, Randnr. 26.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

    Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof zu dem Begriff "erforderliche Anpassungen" im Rahmen von Beitrittsakten bereits festgestellt hat, dass die nach Beitrittsakten vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nur Anpassungen zulassen, die dazu bestimmt sind, vorher erlassene Gemeinschaftsrechtsakte in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen, und dass jede andere Anpassung ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 169 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge [ABl. 1994, C 241, S. 21] Urteil vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat [C-259/95, Slg. 1997, I-5303, Randnrn.
  • EuGH, 21.01.2003 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

    Diese Grundsätze und Regeln sind daher beim Erlass von Rechtsakten, mit denen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, zu beachten, und es ist davon auszugehen, dass sich Artikel 202 EG insofern sowohl auf die Rechtsakte, die der Rat allein erlässt, als auch auf die im Wege der Mitentscheidung gemeinsam mit dem Parlament erlassenen Rechtsakte bezieht (in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-259/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-5303, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

    55 - Vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45), vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat (C-259/95, Slg. 1997, I-5303, Randnr. 21), und vom 28. November 2006, Parlament/Rat (C-413/04, Slg. 2006, I-11221, Randnr. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    8 - Vgl. z. B. Urteile vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat (C-259/95, Slg. 1997, I-5303), vom 27. November 1997, Danisco Sugar (C-27/96, Slg. 1997, I-6653), vom 15. Januar 2002, Weidacher (C-179/00, Slg. 2002, I-501), vom 28. November 2006, Parlament/Rat (C-413/04, Slg. 2006, I-11221), vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841), vom 4. Juni 2009, Balbiino (C-560/07, Slg. 2009, I-4447), vom 29. Oktober 2009, Rakvere Lihakombinaat (C-140/08, Slg. 2009, I-10533), und vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss (C-248/09, Slg. 2010, I-7701).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

    9: - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-259/95 (Parlament/Rat, Slg. 1997, I-5303, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2001 - C-428/99

    Van den Bor

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-413/04

    Parlament / Rat - Nichtigerklärung der Richtlinie Nr. (EG) Nr. 2004/85/EG vom 28.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-414/04

    Parlament / Rat - Nichtigerklärung der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1223/2004 vom 28.

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