Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2008 - C-360/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4331
EuGH, 02.10.2008 - C-360/06 (https://dejure.org/2008,4331)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - C-360/06 (https://dejure.org/2008,4331)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - C-360/06 (https://dejure.org/2008,4331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

  • Europäischer Gerichtshof

    Heinrich Bauer Verlag

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

  • EU-Kommission PDF

    Heinrich Bauer Verlag

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

  • EU-Kommission

    Heinrich Bauer Verlag

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften“

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der von einer inländischen nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaften; Berücksichtigung der Ertragsaussichten neben dem Vermögenswert der Gesellschaft bei der Bewertung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit: Im Rahmen der Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften darf die einen sicheren Einfluss verleihende Beteiligung an einer EU-ansässigen Personengesellschaft nicht höher als die an einer inlandsansässigen Personengesellschaft ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 52; ; EWG-Vertrag Art. 58

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ? Deutsche Regelungen verstoßen gegen Niederlassungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Heinrich Bauer Verlag

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 5. September 2006 - Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH gegen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48, EGV 52, EGV Art 58, BewG § 9 Abs 2, BewG § 11 Abs 2 S 2, BewG § 31
    Anteil; Beteiligung; Bewertung; EG; Inland; Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Artikel 52 des EG-Vertrags (nunmehr nach Änderung Artikel 43 EG) und von Artikel 58 des EG-Vertrags (nunmehr nach Änderung Artikel 48 EG) - Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 662
  • DB 2008, 2344
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    In den sachlichen Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung nationale Vorschriften, die Anwendung finden, wenn ein Angehöriger oder eine Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft eine Beteiligung hält, die es ihm bzw. ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnrn.

    Es ist vorsorglich daran zu erinnern, dass dies insbesondere dann gilt, wenn eine inländische Gesellschaft zu 100 % am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft beteiligt ist, oder auch dann, wenn die Anteile einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar von den Mitgliedern derselben Familie, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, gehalten werden, die die gleichen Interessen verfolgen, einvernehmlich durch denselben Vertreter in der Gesellschafterversammlung die diese Gesellschaft betreffenden Beschlüsse fassen und die Tätigkeiten dieser Gesellschaft bestimmen (vgl. Urteile Rewe Zentralfinanz, Randnr. 23, sowie vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnrn.

    In Anbetracht dieses Unterschieds und der Tatsache, dass HBV vollständig von der Muttergesellschaft gehalten wird, könnte sie davon abgehalten werden, sich an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rewe Zentralfinanz, Randnr. 31).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Rewe Zentralfinanz, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 56).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-141/99

    AMID

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    In Bezug auf die Gesellschaften ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass ihr Sitz im genannten Sinn, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2000, AMID, C-141/99, Slg. 2000, I-11619, Randnr. 20).

    Auch ist klarzustellen, dass zwar die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, sie aber auch das Verbot für den Herkunftsstaat enthalten, die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaften, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 58 des Vertrags erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern (vgl. Urteil AMID, Randnr. 21).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    Zu dem von der deutschen Regierung vorgebrachten Argument ist festzustellen, dass der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    In Anbetracht der Aktenlage ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass Art. 67 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 67 Abs. 1 EG-Vertrag, der dann durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde) nicht bedeutete, dass die Beschränkungen des Kapitalverkehrs bereits zum Ende der Übergangszeit zu beseitigen waren; die Beseitigung dieser Beschränkungen erfolgte gemäß der auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 EG-Vertrag, die dann durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurden) erlassenen Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrags (ABl. L 178, S. 5) (vgl. Urteil vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    Denn die Steuerbehörden könnten die betreffenden Steuerpflichtigen auffordern, selbst die Beweismittel vorzulegen, die sie für die Berechnung des Wertes der Beteiligungen dieser Steuerpflichtigen an in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften für erforderlich halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Votgen, C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnr. 28).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    Es ist vorsorglich daran zu erinnern, dass dies insbesondere dann gilt, wenn eine inländische Gesellschaft zu 100 % am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft beteiligt ist, oder auch dann, wenn die Anteile einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar von den Mitgliedern derselben Familie, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, gehalten werden, die die gleichen Interessen verfolgen, einvernehmlich durch denselben Vertreter in der Gesellschafterversammlung die diese Gesellschaft betreffenden Beschlüsse fassen und die Tätigkeiten dieser Gesellschaft bestimmen (vgl. Urteile Rewe Zentralfinanz, Randnr. 23, sowie vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnrn.
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    Erforderlich ist zudem in einem solchen Fall, dass die Beschränkung zur Erreichung des fraglichen Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Rewe Zentralfinanz, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 56).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    Er hat vielmehr im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, sowie vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn.
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-360/06
    Es ist eingangs daran zu erinnern, dass zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unterlassen müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 17, und vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleef, C-105/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 12).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Er hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 2. Oktober 2008, Heinrich Bauer Verlag, C-360/06, Slg. 2008, I-7333, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    22 und 70, sowie vom 2. Oktober 2008, Heinrich Bauer Verlag, C-360/06, Slg. 2008, I-7333, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt entschieden, dass zwar die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass sie aber auch das Verbot für den Herkunftsstaat enthalten, die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 48 EG erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern (vgl. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 28, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 42, und Heinrich Bauer Verlag, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    18 Urteile vom 2. Oktober 2008, Heinrich Bauer Verlag (C-360/06, EU:C:2008:531, Rn. 25), und vom 14. Dezember 2000, AMID (C-141/99, EU:C:2000:696, Rn. 20); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nr. 40).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht