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   EuGH, 02.10.2014 - C-101/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27615
EuGH, 02.10.2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,27615)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,27615)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,27615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    U

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) - Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente - ...

  • doev.de PDF

    U.- Angabe des Geburtsnamens in deutschen Reisepässen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) - Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH zum Passrecht - Kürzel "geb." soll aus Reisepässen verschwinden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen bezüglich des Namens für ausgestellte Pässe und Reisedokumente

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss Eintrag im Reisepass-Geburtsnamenfeld ändern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    U

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 1021
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-101/13
    Es steht nämlich fest, dass die nicht eindeutige oder unrichtige Darstellung des Namens einer Person auf den von einem Staat zum Nachweis ihrer Identität ausgestellten Dokumenten für diese Person zu schwerwiegenden Nachteilen in ihrem Privat- und Berufsleben führen kann, da die Gefahr besteht, dass Zweifel an ihrer wirklichen Identität, der Echtheit des Passes oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angeben geweckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23, und Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 69).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-101/13
    Es steht nämlich fest, dass die nicht eindeutige oder unrichtige Darstellung des Namens einer Person auf den von einem Staat zum Nachweis ihrer Identität ausgestellten Dokumenten für diese Person zu schwerwiegenden Nachteilen in ihrem Privat- und Berufsleben führen kann, da die Gefahr besteht, dass Zweifel an ihrer wirklichen Identität, der Echtheit des Passes oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angeben geweckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23, und Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 69).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-101/13
    Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Erfordernisse im Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Schutz der Identität und des Privatlebens gestützt, zu dem die Beachtung des Namens als wesentlicher Teil gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 1 S 1843/16

    Anspruch auf Pass ohne Geburtsname

    Solange die Bundesrepublik Deutschland das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.10.2014 - C-101/13 - nicht umsetzt, hat ein Deutscher, der aufgrund der nach dem deutschen Passrecht vorgeschriebenen Nennung seines Geburtsnamens im Pass erhebliche Nachteile bei der Verwendung des Passes im Ausland erfährt, Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem nur sein Nachname, sein Geburtsname hingegen nicht genannt wird.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 02.10.2014 hierüber entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2014 - C-101/13 - StAZ 2015, 104).

    21 Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass einer Klage, die auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtet ist, der den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Urteil vom 02.10.2014 - C-101/13 - genügt, am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Beklagte ihre eindeutige Bereitschaft erklärt, einen neuen Pass auszustellen, sobald die Vorgaben in der Passverordnung durch einheitliche Passmuster umgesetzt sind (vgl. VG Berlin, a.a.O.), vermag der Senat jedenfalls für den inzwischen gegebenen Zeitpunkt über zwei Jahre, nachdem das genannte Urteil des Gerichtshofs ergangen ist, nicht zu folgen.

  • BVerwG, 19.10.2023 - 6 B 3.23

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwendung von XX und (

    Ob und in welchem Umfang er dabei im Hinblick auf das Unionsrecht noch über einen Gestaltungsspielraum verfügt, braucht hier nicht entschieden zu werden (zum Spielraum bei der Angabe des vollständigen Namens: EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 - C-101/13 - ZD 2014, 626 ).
  • VG Berlin, 27.11.2015 - 23 K 50.15

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines neuen Reisepasses

    Einer Klage, die auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtet ist, der den Anforderungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2014 (Rs C-101/13) genügt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beklagte ihre eindeutige Bereitschaft erklärt, einen neuen Pass auszustellen, sobald die Vorgaben in der Passverordnung durch einheitliche Passmuster umgesetzt sind.(Rn.26).

    Mit Schreiben vom selben Tag ergänzte sie ihren Passantrag und verwies darin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Oktober 2014 (C-101/13), wonach die Eintragung von Geburtsnamen im Datenfeld "Name/Surname/ Nom" in deutschen Reisepässen unzulässig sei.

  • VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund einer herabsetzenden

    Im Rahmen des staatlichen Behörden eingeräumten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Wahl der im maschinenlesbaren Teil von Personaldokumenten einzutragenden Namenselemente müssen die von den Behörden gewählten Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren (so bezüglich der durch EU-Verordnung geregelten Bestimmungen über die Ausstellung von Reisepässen und ihres maschinenlesbaren Teils der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag v. 30.04.2014 - C-101/13 - juris, Rn. 25; ebenso EuGH, U. v. 02.10.2014 - C -101/13 -, juris, Rn. 31 und 48 - 50 sowie VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1834/16 -, juris, Rn. 28).
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