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   EuGH, 02.10.2018 - C-207/16   

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EuGH, 02.10.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,30957)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,30957)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2018 - C-207/16 (https://dejure.org/2018,30957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministerio Fiscal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und 3 - Geltungsbereich - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Oktober 2018. Verfahren auf Betreiben des Ministerio Fiscal. Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Tarragona. Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 7, 8 GRC

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Straftaten, die nicht von besonderer Schwere sind, können den Zugang zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten rechtfertigen, sofern dieser Zugang nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des Privatlebens ...

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Zugriff von Behörden auf Daten von Handynutzern bereits bei minderschwerer Straftat möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ministerio Fiscal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und 3 - Geltungsbereich - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der ...

  • heise.de (Pressemeldung, 03.10.2018)

    Vorratsdatenspeicherung: Behördenzugriff fallweise leichter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erhebung persönlicher Daten im Strafverfahren: Ermittler dürfen auch bei leichten Delikten auf Handydaten zugreifen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch bei nicht schweren Straftaten ist Zugriff auf elektronische Kommunikationsdaten rechtlich zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zugriff auf Telefonverbindungsdaten auch im Rahmen von Ermittlungen zu "nicht schweren" Straftaten möglich - Datenzugriff darf keine schweren Beeinträchtigung des Privatlebens mit sich bringen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ministerio Fiscal

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und 3 - Geltungsbereich - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 655
  • K&R 2018, 700
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung falle daher nach Art. 51 Abs. 1 der Charta ungeachtet der Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54) durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), in den Anwendungsbereich der Charta.

    Falls die Ermittlung der Schwere der Straftat allein anhand der in Betracht kommenden Strafe mit den Verfassungsgrundsätzen der Union, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), als Standards für die strikte Kontrolle der Richtlinie 2002/58 herangezogen hat, vereinbar ist, wie hoch muss dann die Mindeststrafe sein? Wäre eine allgemeine Grenze von drei Jahren Freiheitsentzug zulässig?.

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, nach welchen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob die Straftaten, bezüglich deren den Polizeibehörden zu Ermittlungszwecken der Zugang zu personenbezogenen Daten erlaubt wird, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gespeichert haben, hinreichend schwer sind, um den mit einem solchen Zugang verbundenen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte, wie sie vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), und Tele2 Sverige und Watson u. a., ausgelegt worden sind, zu rechtfertigen.

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Die dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind allesamt spezifische Tätigkeiten der Staaten oder staatlicher Stellen, die nichts mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen zu tun haben (vgl. entsprechend zu Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan Todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan Todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Zudem stellt ein solcher Zugang einen Eingriff in das in Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar, da es sich dabei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handelt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-207/16
    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 2016 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15 (Urteil vom 21. Dezember 2016, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson u. a.), ausgesetzt worden.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25, vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 45, sowie vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und 19).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47; Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 40 und 42; Urteil vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 39 und 46; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51; Verfassungsgerichtshof Belgien, Entscheid vom 11. Juni 2015, Nr. 84/2015, B.11; Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht Finnland], Entscheidung vom 15. August 2017, Nr. 3736/3/15, FI:KHO:2017:T3872; High Court Irland, Entscheidung vom 18. Juni 2014, [2014] IEHC 310, Rn. 58).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden können (vgl. zur RL 2002/58/EG EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 78 ff.; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 29 ff.) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 39 - Recht auf Vergessen I; näher unter Rn. 261).

    Hierunter fallen auch personenbezogene Informationen zu den Modalitäten der Bereitstellung von Telekommunikation (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51).

    Die hiermit erstrebte Unterstützung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dient der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste, mithin legitimen Zwecken, die einen Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 57).

    140 (2) Gleichwohl ist der durch § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG begründete Eingriff nicht von sehr großem Gewicht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 61).

    245 aa) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107 (nicht endgültig); EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Ministerio Fiscal" (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788) ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein über die Grundrechte des Grundgesetzes hinausgehendes Schutzniveau der Grundrechtecharta.

    Klargestellt wurde dort vielmehr, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu bei Diensteanbietern gespeicherten Bestandsdaten nicht als derart schwerer Grundrechtseingriff angesehen werden kann, dass er nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 63; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, §§ 95, 101 (nicht endgültig)).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Die dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind allesamt spezifische Tätigkeiten der Staaten oder staatlicher Stellen, die nichts mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen zu tun haben (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie die Tätigkeiten der Betreiber solcher Dienste regelt (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem regeln diese Rechtsvorschriften - zu den in dieser Bestimmung genannten Zwecken - die Tätigkeit der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Vorschriften haben nämlich zwangsläufig eine Verarbeitung der betreffenden Daten durch die Betreiber zur Folge und können, da sie die Tätigkeiten dieser Betreiber regeln, den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten spezifischen Tätigkeiten der Staaten nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Zwecke, die eine Beschränkung der insbesondere in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten rechtfertigen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Aufzählung der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Zwecke abschließend ist, so dass eine aufgrund dieser Bestimmung erlassene Rechtsvorschrift tatsächlich strikt einem von ihnen dienen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung der u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 102, und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 56 und 57; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 149).

    Der mit einer Vorratsspeicherung dieser Daten verbundene Eingriff kann somit grundsätzlich nicht als schwer eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 59 und 60).

    Daraus ergibt sich im Einklang mit den Ausführungen in Rn. 140 des vorliegenden Urteils, dass Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung dieser Daten als solcher, insbesondere auf ihre Speicherung und den Zugang zu ihnen zum alleinigen Zweck der Identifizierung des betreffenden Nutzers abzielen, ohne dass die Daten mit Informationen über die erfolgten Kommunikationen in Verbindung gebracht werden können, durch den in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 genannten Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 62).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Die dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind allesamt spezifische Tätigkeiten der Staaten oder staatlicher Stellen, die nichts mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen zu tun haben (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie die Tätigkeiten der Betreiber solcher Dienste regelt (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem regeln solche Rechtsvorschriften - zu den in dieser Bestimmung genannten Zwecken - die Tätigkeit der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Vorschriften haben nämlich zwangsläufig eine Verarbeitung der betreffenden Daten durch die Betreiber zur Folge und können, da sie die Tätigkeiten dieser Betreiber regeln, den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten spezifischen Tätigkeiten der Staaten nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Ministerio Fiscal (Case C-207/16; ECLI:EU:C:2018:788) 220. This request for a preliminary ruling arose after Spanish police, in the course of investigating the theft of a wallet and mobile telephone, asked the investigating magistrate to grant them access to data identifying the users of telephone numbers activated with the stolen telephone during a period of twelve days prior to the theft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    40 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) habe ich den Unterschied zwischen der unmittelbaren Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten des Staates auf der einen und der gewerblichen Verarbeitung mit darauffolgender Verwendung durch die Behörden auf der anderen Seite hervorgehoben.

    90 Vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44), Urteil PNR (Rn. 58) sowie Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41), vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige, Rn. 69), und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 32).

    97 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 34, 35 und 37).

    101 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 37, Hervorhebung nur hier).

    102 Vgl. in diesem Sinne Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 38).

    123 Vgl. Urteil Digital Rights Ireland (Rn. 33), Gutachten 1/15 (Rn. 124) und Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 51).

    170 Vgl. hierzu Urteil Tele2 Sverige (Rn. 115) und Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 55).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ergibt, stellen die Bestimmungen dieser Richtlinie eine Detaillierung und Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Zwecke der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten dar, die erforderlich sind, um u. a. einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 102).
  • EGMR, 30.01.2020 - 50001/12

    Prepaidkarten: Anonymität wird zum Fall für den Menschengerichtshof

    In einem dritten Fall, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788), wurde der EuGH gefragt, ob Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Artikel 7 und 8 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta verankerte Grundreche darstellt, der so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste, und nach welchen Kriterien bejahendenfalls die Schwere der in Rede stehenden Straftat zu beurteilen ist.
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Insbesondere ist die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zu dessen Schwere steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-470/21

    Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

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