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   EuGH, 02.10.2018 - C-73/17   

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https://dejure.org/2018,30936
EuGH, 02.10.2018 - C-73/17 (https://dejure.org/2018,30936)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2018 - C-73/17 (https://dejure.org/2018,30936)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2018 - C-73/17 (https://dejure.org/2018,30936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich/ Parlament (Exercice du pouvoir budgétaire)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union - Europäisches Parlament - Begriff der "Haushaltstagung", die in Straßburg ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Oktober 2018. Französische Republik gegen Europäisches Parlament. Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel statt in Straßburg ausüben, wenn es für den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens geboten ist

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Frankreich/ Parlament (Exercice du pouvoir budgétaire)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union - Europäisches Parlament - Begriff der "Haushaltstagung", die in Straßburg ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tagungsort des EU-Parlaments: Auch in Brüssel darf entschieden werden

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um Tagungsort des EU-Parlaments: Aus Versehen in Brüssel getagt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Frankreich/ Parlament (Exercice du pouvoir budgétaire)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union - Europäisches Parlament - Begriff der "Haushaltstagung", die in Straßburg ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-237/11

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Die Frage, ob die angefochtenen Tagesordnungen ausschließlich die interne Organisation des Parlaments betreffen oder ob sie Rechtswirkungen Dritten gegenüber haben, weil sich solche Wirkungen daraus ergeben, dass dieses Organ seine Befugnisse ausübt, ist aber untrennbar mit der Prüfung ihres Inhalts, also mit der Untersuchung der Begründetheit der Klage, verbunden, so dass diese Frage nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, 230/81, EU:C:1983:32, Rn. 30, vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, C-213/88 und C-39/89, EU:C:1991:449, Rn. 16, sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 20).

    Was Art. 1 Buchst. a des Beschlusses von Edinburgh, der nahezu mit dem einzigen Artikel Buchst. a dieses Protokolls identisch ist, angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung den Sitz des Parlaments als den Ort definiert, an dem in regelmäßigen Zeitabständen zwölf ordentliche Plenartagungen dieses Organs einschließlich derjenigen, auf denen das Parlament die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Haushaltsbefugnisse auszuüben hat, abzuhalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament, C-345/95, EU:C:1997:450, Rn. 29, und vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Ausübung seiner Haushaltszuständigkeit in Plenarsitzung durch das Parlament ein grundlegendes Element des demokratischen Lebens der Union dar und bedarf insbesondere einer öffentlichen Erörterung in Plenarsitzung, die es den Unionsbürgern ermöglicht, von den unterschiedlichen zum Ausdruck gebrachten politischen Ausrichtungen Kenntnis zu nehmen und sich damit eine politische Meinung über die Handlungen der Union zu bilden (Urteil vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 68).

    Folglich ist das Parlament gehalten, in diesem Bereich mit größter Aufmerksamkeit, Genauigkeit und allem Einsatz, den eine solche Verantwortung erfordert, zu handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 68), was voraussetzt, dass die parlamentarische Aussprache und Abstimmung auf Texten beruhen, die den Abgeordneten rechtzeitig und in alle Amtssprachen der Union übersetzt übermittelt werden.

    Im Übrigen liegen dem Protokoll über die Sitze der Organe nach ständiger Rechtsprechung die gegenseitige Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Parlaments sowie gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit zugrunde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 34 und 35, vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament, C-345/95, EU:C:1997:450, Rn. 31 und 32, sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 41, 42 und 60).

  • EuGH, 01.10.1997 - C-345/95

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST VERPFLICHTET, ZWÖLF ORDENTLICHE PLENARTAGUNGEN IN

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Was Art. 1 Buchst. a des Beschlusses von Edinburgh, der nahezu mit dem einzigen Artikel Buchst. a dieses Protokolls identisch ist, angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung den Sitz des Parlaments als den Ort definiert, an dem in regelmäßigen Zeitabständen zwölf ordentliche Plenartagungen dieses Organs einschließlich derjenigen, auf denen das Parlament die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Haushaltsbefugnisse auszuüben hat, abzuhalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament, C-345/95, EU:C:1997:450, Rn. 29, und vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 40).

    Im Übrigen liegen dem Protokoll über die Sitze der Organe nach ständiger Rechtsprechung die gegenseitige Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Parlaments sowie gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit zugrunde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 34 und 35, vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament, C-345/95, EU:C:1997:450, Rn. 31 und 32, sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 41, 42 und 60).

  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Die Frage, ob die angefochtenen Tagesordnungen ausschließlich die interne Organisation des Parlaments betreffen oder ob sie Rechtswirkungen Dritten gegenüber haben, weil sich solche Wirkungen daraus ergeben, dass dieses Organ seine Befugnisse ausübt, ist aber untrennbar mit der Prüfung ihres Inhalts, also mit der Untersuchung der Begründetheit der Klage, verbunden, so dass diese Frage nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, 230/81, EU:C:1983:32, Rn. 30, vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, C-213/88 und C-39/89, EU:C:1991:449, Rn. 16, sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 20).
  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Im Übrigen liegen dem Protokoll über die Sitze der Organe nach ständiger Rechtsprechung die gegenseitige Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Parlaments sowie gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit zugrunde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 34 und 35, vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament, C-345/95, EU:C:1997:450, Rn. 31 und 32, sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 41, 42 und 60).
  • EuGH, 03.07.1986 - 34/86

    Rat / Parlament

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Wären die verschiedenen Handlungen der Haushaltsbehörde der Überwachung durch den Gerichtshof entzogen, könnten die Organe, die zusammen die Haushaltsbehörde bilden, in die Befugnisse der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen ihrer Befugnisse überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament, 34/86, EU:C:1986:291, Rn. 12).
  • EuGH, 28.11.1991 - 213/88

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Die Frage, ob die angefochtenen Tagesordnungen ausschließlich die interne Organisation des Parlaments betreffen oder ob sie Rechtswirkungen Dritten gegenüber haben, weil sich solche Wirkungen daraus ergeben, dass dieses Organ seine Befugnisse ausübt, ist aber untrennbar mit der Prüfung ihres Inhalts, also mit der Untersuchung der Begründetheit der Klage, verbunden, so dass diese Frage nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, 230/81, EU:C:1983:32, Rn. 30, vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, C-213/88 und C-39/89, EU:C:1991:449, Rn. 16, sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 20).
  • EuGH, 17.09.2013 - C-77/11

    Rat / Parlament - Nichtigkeitsklage - Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Die Handlung des Präsidenten des Parlaments, der nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens feststellt, dass der Jahreshaushaltsplan endgültig erlassen ist, stellt den letzten Schritt im Verfahren zum Erlass dieses Haushaltsplans dar und verleiht diesem Bindungswirkung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2013, Rat/Parlament, C-77/11, EU:C:2013:559, Rn. 50).
  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Die Union ist nämlich der Mehrsprachigkeit verbunden, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV hervorgehoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2015, Spanien/Rat, C-147/13, EU:C:2015:299, Rn. 42, sowie vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 203).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
    Die Union ist nämlich der Mehrsprachigkeit verbunden, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV hervorgehoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2015, Spanien/Rat, C-147/13, EU:C:2015:299, Rn. 42, sowie vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 203).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-92/18

    Das Europäische Parlament hatte das Recht, den Haushaltsplan der Union für 2018

    Nach Erhebung der vorliegenden Klage hat der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C-73/17, EU:C:2018:787), die Klage der Französischen Republik auf Nichtigerklärung von Handlungen des Parlaments im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des Haushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 geführt hat, abgewiesen.

    Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 32, 35 und 37 des Urteils vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C-73/17, EU:C:2018:787), entschieden, dass mangels Konkretisierung im einzigen Artikel Buchst. a dieses Protokolls der Begriff "Haushaltstagung" als Bezugnahme auf alle Plenartagungen, während deren das Parlament seine Haushaltsbefugnisse ausübt, und auf alle Handlungen zu verstehen ist, die dieses Organ zu diesem Zweck erlässt.

    Die in dieser Bestimmung niedergelegten Termine und Fristen sollen die Annahme des Jahreshaushaltsplans der Union vor dem Ende des Jahres, das dem fraglichen Haushaltsjahr vorausgeht, gewährleisten, da ihre Nichteinhaltung gegebenenfalls zur Anwendung von Art. 315 AEUV über den vorläufigen Haushaltsplan führen kann (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 38).

    Es ist aber von besonderer Bedeutung für die Transparenz und die demokratische Legitimation der Handlungen der Union, die sich im Verfahren über den Erlass des Jahreshaushaltsplans offenbaren, dass das Parlament seine ihm nach Art. 314 Abs. 6 AEUV zustehende Befugnis ausübt und in Plenarsitzung über diesen gemeinsamen Entwurf entscheidet (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 40).

    Ihre Anwendung muss auf Einzelfallbasis erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 42).

    Außerdem liegen dem Protokoll über die Sitze der Organe nach ständiger Rechtsprechung die gegenseitige Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Parlaments sowie gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit zugrunde (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Ablauf dieses Verfahrens, der der Beachtung des einzigen Artikels Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe absoluten Vorrang vor der vollständigen Teilnahme des Parlaments an diesem Verfahren gibt, wäre mit diesen Bestimmungen unvereinbar, wonach diese Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden müssen, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt (Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 44).

    Zur richterlichen Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus den Rn. 22 bis 24 des vorliegenden Urteils hat der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C-73/17, EU:C:2018:787), klargestellt, dass das Parlament, wenn es die Anforderungen des einzigen Artikels Buchst. a des Protokolls über die Sitze der Organe mit denjenigen von Art. 314 AEUV in Einklang bringt, über einen Ermessensspielraum verfügt, der sich aus den zwingenden Erfordernissen für den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens ergibt.

    Eine solche Prämisse hat der Gerichtshof jedoch bereits verworfen, als er in Rn. 50 des Urteils vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C-73/17, EU:C:2018:787), entschieden hat, dass zum Zeitpunkt der Festlegung des Sitzungskalenders für die ordentlichen Plenartagungen sowohl die Inanspruchnahme des Vermittlungsverfahrens als auch der Zeitpunkt, zu dem dieses Verfahren beginnt und gegebenenfalls wegen einer Einigung über einen gemeinsamen Entwurf des Jahreshaushaltsplans endet, aus Prinzip ungewiss waren.

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Insbesondere beschränkt zwar, wie der Generalanwalt in den Nrn. 110 und 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 263 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Handlungen, die Rechtswirkungen gegenüber "Dritten" erzeugen sollen, doch sollen durch diese Formulierung nach ständiger Rechtsprechung Handlungen ausgeschlossen werden, die keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, weil sie nur die interne Funktionsweise der Verwaltung betreffen und lediglich innerhalb dieses Bereichs Wirkungen entfalten, ohne Rechte oder Pflichten Dritter zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 15).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-743/19

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage -

    Zum anderen hat der Gerichtshof diesem Beschluss zwar im Urteil vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, EU:C:1997:450), auf das er in späteren Urteilen Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 36 bis 42, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 33), rechtliche Bindungswirkung zuerkannt, jedoch kann Art. 2 des genannten Beschlusses nicht zu einer Auslegung von Art. 341 AEUV führen, die dessen klarem Wortlaut zuwiderliefe.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Zum anderen hat der Gerichtshof diesem Beschluss zwar im Urteil vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, EU:C:1997:450), auf das er in späteren Urteilen Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 36 bis 42, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 33), rechtliche Bindungswirkung zuerkannt, jedoch kann Art. 2 des genannten Beschlusses nicht zu einer Auslegung von Art. 341 AEUV führen, die dessen klarem Wortlaut zuwiderliefe.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    Zum anderen hat der Gerichtshof diesem Beschluss zwar im Urteil vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, EU:C:1997:450), auf das er in späteren Urteilen Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 36 bis 42, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 33), rechtliche Bindungswirkung zuerkannt, jedoch kann Art. 2 des genannten Beschlusses nicht zu einer Auslegung von Art. 341 AEUV führen, die dessen klarem Wortlaut zuwiderliefe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Vgl. Urteil vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament (Ausübung der Haushaltsbefugnis) (C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 15); vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Rat/Kommission (C-660/13, EU:C:2015:787, Nr. 58, Fn. 17).
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