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   EuGH, 03.02.2010 - C-502/09   

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https://dejure.org/2010,97324
EuGH, 03.02.2010 - C-502/09 (https://dejure.org/2010,97324)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.2010 - C-502/09 (https://dejure.org/2010,97324)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - C-502/09 (https://dejure.org/2010,97324)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.02.2010 - C-499/09

    CinemaxX (früher Flebbe Filmtheater) - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 03.02.2010 - C-502/09
    in der Rechtssache C-499/09.

    Die Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-282/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

    Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54, und vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 41).

    Ob die betreffende Leistung unter den Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 55, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 59, und vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die fraglichen Bestandteile sind aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers von Ladepunkten und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können, da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung verbunden ist, bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit einer komplexen Leistung, zu der auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung des betreffenden Gegenstands verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 63, und vom 22. April 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, C-703/19, EU:C:2021:314, Rn. 50).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 2/21

    Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung

    c) Das FG hat insoweit außerdem nicht berücksichtigt, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Fleischerei Nier - C-502/09 (s. EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 75 ff.) sowie der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2006 - V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480; vom 18.12.2008 - V R 55/06, BFHE 223, 539, unter II.6.; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 43; vom 12.10.2011 - V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz 20; vom 10.06.2011 - V B 74/09, BFH/NV 2011, 1547, Rz 5; vom 11.04.2013 - V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 17) bei einem Partyservice schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung ausreicht, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil diese Leistungen (im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos) einen gewissen personellen Einsatz verlangen, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen (EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 74).
  • FG Niedersachsen, 24.11.2022 - 5 K 57/22

    Biergarten; ermäßigter Steuersatz; Restaurationsumsatz; Steuersatz

    Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes folge insbesondere den EuGH-Urteilen vom 10. März 2011 in der Rechtssache CinemaxX (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, BStBl. II 2013, 256) sowie vom 22. April 2021 in der Rechtssache Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach (C-703/19, UR 2021, 902 ).

    cc) Entgegen dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, BStBl II 2013, 256 [EuGH 10.03.2011 - Rs. C-497/09; Rs. C-499/09; Rs. C-501/09; Rs. C-502/09] ) wird im Streitfall die Bierzeltgarnitur in Gestalt der Tische und Bänke (von der Klägerin) nicht unabhängig vom Verkauf von Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt.

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70).
  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

    Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH, Urteil vom 10.03.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, -Bog u. a.-, BStBl II 2013, 256; BFH, Urteil vom 30.06.2011, V R 18/10, BStBl II 2013, 246 m. w. Nachw.).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteile vom 10.03.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u. a., BStBl II 2013, 256 m. w. Nachw., sowie vom 10.11.2016, Bastová, C-432/15, juris, Rn. 70ff m. w. Nachw.).

  • FG Sachsen, 05.02.2020 - 5 K 1604/19

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das qualitativ überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 -, BStBl II 2013, 256 , Rn. 62; C-491/03, Slg. 2005, I-2025 - Hermann; C-231/94, BStBl. II 1998, 282 Rn. 13 und 14 - Faaborg-Gelting-Linien; BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 15/17, BFHE 258, 566 sowie BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 61/16 -, juris).

    Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH, Urteil vom 30.06.2011 - V R 3/07 -, BFHE 234, 484 , BStBl II 2013, 241 und EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 -, BStBl II 2013, 256 , Rn. 73).

  • EuGH, 03.02.2010 - C-499/09

    Lohmeyer - Verbindung

    und in der Rechtssache C-502/09.

    Die Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 03.02.2010 - C-501/09
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

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