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   EuGH, 03.02.2021 - C-156/19   

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EuGH, 03.02.2021 - C-156/19 (https://dejure.org/2021,2160)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.2021 - C-156/19 (https://dejure.org/2021,2160)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - C-156/19 (https://dejure.org/2021,2160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Auch ein Sportverband kann öffentlicher Auftraggeber sein!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Privatrechtliche Vereine als öffentliche Auftraggeber

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Privatrechtliche Vereine als öffentliche Auftraggeber

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Was zweitens die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 20 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 1-bis und 1-ter der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI angeht, gegenüber den italienischen Sportverbänden Leitlinien, Entscheidungen, Richtlinien und Anweisungen hinsichtlich der Ausübung der von ihnen betreuten sportlichen Aktivität zu erlassen, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob mit diesem Vorschriftenkomplex - wie von der FIGC, dem CONI und der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - den nationalen Sportverbänden nur allgemeine, weitgefasste und abstrakte Regeln bzw. allgemeine Leitlinien für die Organisation des Sports in seiner öffentlichen Dimension vorgegeben werden, so dass das CONI damit nicht so aktiv in die Leitung dieser Verbände eingreift, dass es deren Entscheidungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen kann, oder ob das CONI diesen Verbänden vielmehr detaillierte Leitungsregeln und ein bestimmtes Leitungsprofil, insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, vorgeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 50 bis 52 und 57).

    Was viertens die in Art. 15 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 7 Abs. 5 Buchst. g2 und Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI anbelangt, die Jahresabschlüsse und -haushalte der nationalen Sportverbände zu genehmigen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich das CONI insoweit auf eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung beschränkt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 53, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29), oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, EU:C:2003:110, Rn. 73).

    Was insbesondere die Befugnis des CONI anbelangt, nationale Sportverbände einer kommissarischen Leitung zu unterstellen, wenn es zu schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei der Leitung, schweren sportrechtlichen Verstößen, einer Funktionsunfähigkeit oder Problemen bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Sportwettkämpfen kommt, wird das vorlegende Gericht, um eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände ausschließen zu können, zu prüfen haben, ob - wie von der FIGC, dem CONI und der italienischen Regierung sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - diese Fälle des Eingreifens des CONI, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. e-ter und Art. 7 Abs. 2 Buchst. f des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie aus Art. 6 Abs. 4 Buchst. f1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. f und Art. 23 Abs. 3 der Satzung des CONI ergeben, zu einer bloßen Rechtmäßigkeitskontrolle und nicht zur Leitungspolitik der nationalen Sportverbände gehören und ob die Ausübung dieser Befugnis unabhängig vom Ausnahmecharakter der Anordnung der kommissarischen Leitung keine ständige Aufsicht über die Leitung dieser Verbände impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 55 und 56).

    Zur Beurteilung der Frage, ob eine aktive Aufsicht des CONI über die Leitung der FIGC und eine Möglichkeit der Einflussnahme des CONI auf die Entscheidungen der FIGC im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen, sind die verschiedenen Befugnisse des CONI, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, im Wege einer Gesamtwürdigung zu prüfen, wobei es in der Regel ein Bündel von Indizien sein wird, aus dem sich diese Aufsicht und diese Möglichkeit ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 59).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-526/11

    IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die drei Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/24 kumulativ sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die drei in der dritten Voraussetzung genannten Kriterien alternativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15, EU:C:2017:736, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts unabhängig von den formalen Modalitäten seiner Anwendung funktionell auszulegen, was es verbietet, nach der Rechtsform der Einrichtung und deren Status gemäß dem nationalen Recht oder nach der Rechtsform der Bestimmungen zu unterscheiden, durch die sie geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 62, vom 15. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-214/00, EU:C:2003:276, Rn. 55 und 56, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher erfüllt eine nachträgliche Kontrolle dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich nicht, da sie es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen in diesem Bereich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was viertens die in Art. 15 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 7 Abs. 5 Buchst. g2 und Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI anbelangt, die Jahresabschlüsse und -haushalte der nationalen Sportverbände zu genehmigen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich das CONI insoweit auf eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung beschränkt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 53, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29), oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, EU:C:2003:110, Rn. 73).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Zudem könne angesichts ihrer Eigenfinanzierungskapazität und des Urteils vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C-44/96, EU:C:1998:4), bei anderen Tätigkeiten als den öffentlichen Aufgaben, die der FIGC aufgrund einer abschließenden Liste übertragen seien, davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten unabhängig von der Pflicht der FIGC zur Erfüllung der genannten Aufgaben - zu ihrem allgemeinen privatrechtlichen Status gehörten.

    Ebenso wenig lässt das Urteil vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C-44/96, EU:C:1998:4), einen anderen Schluss zu.

    Zum anderen sind die Erwägungen in den Rn. 38 bis 41 des Urteils vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C-44/96, EU:C:1998:4), für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht einschlägig, da sich der hier vorliegende Sachverhalt von der in diesem Urteil beschriebenen Situation unterscheidet.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung ist erfüllt, wenn festgestellt wird, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung der betreffenden Einrichtung besteht, die eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfüllt ist, was es der öffentlichen Hand ermöglichen kann, die Entscheidungen dieser Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, EU:C:2003:110, Rn. 68, 69 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was viertens die in Art. 15 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 7 Abs. 5 Buchst. g2 und Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI anbelangt, die Jahresabschlüsse und -haushalte der nationalen Sportverbände zu genehmigen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich das CONI insoweit auf eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung beschränkt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 53, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29), oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, EU:C:2003:110, Rn. 73).

  • EuGH, 05.10.2017 - C-567/15

    LitSpecMet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die drei Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/24 kumulativ sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die drei in der dritten Voraussetzung genannten Kriterien alternativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15, EU:C:2017:736, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 genannten ersten dieser drei Voraussetzungen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber den zwingenden Vorschriften für öffentliche Aufträge nur Stellen unterwerfen wollte, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und deren Tätigkeit solche Aufgaben erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15, EU:C:2017:736, Rn. 35).

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Zum anderen ist der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts unabhängig von den formalen Modalitäten seiner Anwendung funktionell auszulegen, was es verbietet, nach der Rechtsform der Einrichtung und deren Status gemäß dem nationalen Recht oder nach der Rechtsform der Bestimmungen zu unterscheiden, durch die sie geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 62, vom 15. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-214/00, EU:C:2003:276, Rn. 55 und 56, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Einrichtung neben den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch andere Tätigkeiten ausübt und ob die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil ihrer Tätigkeiten ausmacht, solange sie weiterhin die Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 55).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-214/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Zum anderen ist der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts unabhängig von den formalen Modalitäten seiner Anwendung funktionell auszulegen, was es verbietet, nach der Rechtsform der Einrichtung und deren Status gemäß dem nationalen Recht oder nach der Rechtsform der Bestimmungen zu unterscheiden, durch die sie geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 62, vom 15. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-214/00, EU:C:2003:276, Rn. 55 und 56, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
    Insoweit muss die betreffende Einrichtung entweder ab ihrer Gründung oder danach die Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben tatsächlich wahrnehmen, wobei die Übernahme dieser Aufgaben objektiv festgestellt werden können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 63).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-249/21

    Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam

    Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 3. Februar 2021, FIGC und Consorzio Ge.Se.Av., C-155/19 und C-156/19, EU:C:2021:88, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

    Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 3. Februar 2021, FIGC und Consorzio Ge.Se.Av., C-155/19 und C-156/19, EU:C:2021:88, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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