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   EuGH, 03.02.2022 - C-20/21   

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https://dejure.org/2022,1429
EuGH, 03.02.2022 - C-20/21 (https://dejure.org/2022,1429)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.2022 - C-20/21 (https://dejure.org/2022,1429)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - C-20/21 (https://dejure.org/2022,1429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    LOT Polish Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Besondere ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Besondere ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Verspätung bei Teilflügen: Gericht des Abflugortes ist zuständig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Klage auf Entschädigung nach Flugverspätung

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit nicht am Ort der Zwischenlandung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 486
  • MDR 2022, 326
  • EuZW 2022, 287
  • NZV 2022, 434
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus EuGH, 03.02.2022 - C-20/21
    Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die auf die entsprechenden Bestimmungen von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 übertragen werden kann, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 65), was bei LOT Polish Airlines hier der Fall ist.

    Dieser Ort ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, auf denen die Beförderung von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, der "Erfüllungsort" im Sinne dieser Vorschrift sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 36) als auch der Ankunftsort des letzten Teilflugs (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 73) sein kann, und zwar unabhängig davon, ob die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen gegen das mit der Durchführung des betreffenden Teilflugs beauftragte Luftfahrtunternehmen oder gegen den Vertragspartner des betreffenden Fluggasts, der nicht dieses Luftfahrtunternehmen ist, erhoben wird.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 03.02.2022 - C-20/21
    In Bezug auf einen Direktflug zwischen zwei Mitgliedstaaten, der von der Fluggesellschaft durchgeführt wird, die Vertragspartnerin des betreffenden Fluggasts ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abflug- und der Ankunftsort des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Luftbeförderungsvertrags sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Abflug- oder das des Ankunftsorts des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).

    Wie in Rn. 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, der Ort, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem betreffenden Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, insbesondere derjenige Ort, an dem nach dem Vertrag die Dienstleistungen hauptsächlich zu erbringen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 38).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-606/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 03.02.2022 - C-20/21
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, auf denen die Beförderung von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, der "Erfüllungsort" im Sinne dieser Vorschrift sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 36) als auch der Ankunftsort des letzten Teilflugs (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 73) sein kann, und zwar unabhängig davon, ob die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen gegen das mit der Durchführung des betreffenden Teilflugs beauftragte Luftfahrtunternehmen oder gegen den Vertragspartner des betreffenden Fluggasts, der nicht dieses Luftfahrtunternehmen ist, erhoben wird.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist und mehrere Teilflüge umfasst, der Abflugort des ersten Teilflugs die nach den besonderen Zuständigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgegebene enge Verknüpfung zwischen dem Luftbeförderungsvertrag und dem zuständigen Gericht gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 31).

  • BGH, 12.04.2022 - X ZR 101/20

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen

    Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 19 f. - Wegener; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 Rn. 16 - Ceské aeroline; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM; Urteil vom 3. Februar 2022 - C-20/21, EuZW 2022, 287 Rn. 19 - LOT Polish Airlines; Urteil vom 24. Februar 2022 - C-451/20, NJW-RR 2022, 563 Rn. 25 ff. - Austrian Airlines).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem AEU-Vertrag auch eine geringfügige oder wenig bedeutende Beschränkung einer Grundfreiheit grundsätzlich untersagt (Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:71, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.06.2022 - X ZR 22/21

    Zuständiges Gericht bei luftfahrtrechtlichen Ausgleichsansprüchen: Ort der

    Hierzu ist aber zumindest erforderlich, dass einzelne Elemente des Vertrags im Hinblick auf eine sachgerechte Gestaltung des Verfahrens eine hinreichend enge Verbindung zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (EuGH, Urteil vom 3. Februar 2022 - C-20/21, NJW-RR 2022, 486 Rn. 22 ff. - LOT).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.11.2023 - 980a C 19/23

    Verwalter verschuldet Kündigung des Verwaltervertrags: Keine weitere Vergütung

    Zwischen einem Miteigentümer und der Beklagten zu 2) war zum Az. 980a C 20/21 WEG eine Anfechtungsklage betreffend einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.05.2021 rechtshängig, die mit Urteil vom 28.01.2022 - veröffentlicht in ZMR 2022, 417 - beschieden wurde.

    Dies gilt zunächst für die unterlassene Information der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 08.09.2022 (und zuvor) über das laufende Berufungsverfahren in der Sache 980a C 20/21 WEG sowie die eigenmächtige Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 28.01.2022.

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