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   EuGH, 03.03.2016 - C-12/14   

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https://dejure.org/2016,3067
EuGH, 03.03.2016 - C-12/14 (https://dejure.org/2016,3067)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - C-12/14 (https://dejure.org/2016,3067)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - C-12/14 (https://dejure.org/2016,3067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 46b - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 54 - Altersversorgung - Doppelleistungsbestimmungen - Personen, die eine Altersrente nach der nationalen Regelung und eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 46b - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 54 - Altersversorgung - Doppelleistungsbestimmungen - Personen, die eine Altersrente nach der nationalen Regelung und eine ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Malta

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Aus diesem Grundsatz ergibt sich ferner, dass die Träger der anderen Mitgliedstaaten berechtigterweise erwarten dürfen, dass der Träger des betroffenen Mitgliedstaats dieser Pflicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Was schließlich das Argument anbelangt, dass die Kommission nach dem endgültigen Ablauf der Geltungsdauer der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 kein Klageinteresse mehr habe, ist auf den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigten Grundsatz hinzuweisen, wonach die Kommission kein Klageinteresse nachzuweisen braucht und auch nicht die Gründe darlegen muss, die sie zur Erhebung einer Vertragsverletzungsklage veranlasst haben (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in Anbetracht dieses Beurteilungsspielraums für die Zulässigkeit der gegen einen Mitgliedstaat erhobenen Vertragsverletzungsklage ohne Bedeutung ist, dass gegen einen anderen Mitgliedstaat keine derartige Klage erhoben wurde (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

  • LG Hamburg, 16.12.2015 - 318 S 33/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anspruch auf Unterlassung der Schließung des

    Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Hoftor um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB handele (Urteil vom 02.05.2014 - 980a C 12/14 WEG, Beschluss des LG Hamburg vom 20.11.2014 - 318 S 80/14).

    Dies hat das Amtsgericht bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Beklagten zu 1) gegen die Klägerin mit Urteil vom 02.05.2014 - 980a C 12/14 WEG so entschieden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    68 Urteile vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

    145 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42), und vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).

  • EuGH, 30.05.2018 - C-517/16

    Czerwinski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    In Bezug auf die nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgenommene Erklärung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Rechtsvorschriften und Systeme betreffend Leistungen der sozialen Sicherheit zu erklären, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und die Mitgliedstaaten haben sich daran - unter Beachtung der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Anforderungen - zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 36).

    Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt sich nämlich, dass jeder Mitgliedstaat für die in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannte Erklärung eine sorgfältige Prüfung seiner eigenen Regelungen der sozialen Sicherheit vorzunehmen und diese nach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls als in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallend zu erklären hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit begründet diese Erklärung eine Vermutung, dass die nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 erklärten nationalen Gesetze in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und grundsätzlich die anderen Mitgliedstaaten binden (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 38).

    Wenn jedoch Zweifel an der von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommenen Einstufung der Sozialleistung in seiner nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 abgegebenen Erklärung bestehen, obliegt es dem Mitgliedstaat, der diese Erklärung abgegeben hat, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 39).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit über eine nationale Regelung befasst ist, jederzeit dazu aufgerufen sein kann, sich mit der Einordnung der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden Leistung zu beschäftigen und gegebenenfalls dem Gerichtshof eine darauf bezogene Frage vorzulegen, um zu bestimmen, ob diese Regelung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    68 Urteile vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

    145 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42), und vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    68 Urteile vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

    145 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42), und vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    42 Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 24).

    43 Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB

    22 C-12/14, EU:C:2016:135.

    25 Vgl. Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 39).

  • LSG Hamburg, 13.11.2018 - L 3 R 100/17

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente

    Die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen begründen auch die Vermutung, dass die nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 erklärten nationalen Gesetze in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die Mitgliedstaaten grundsätzlich binden (EUGH v. 03.03.2016 - C 12/14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-427/19

    Bulstrad Vienna Insurance Group

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