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   EuGH, 03.03.2022 - C-634/20   

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https://dejure.org/2022,3925
EuGH, 03.03.2022 - C-634/20 (https://dejure.org/2022,3925)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2022 - C-634/20 (https://dejure.org/2022,3925)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2022 - C-634/20 (https://dejure.org/2022,3925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Formation médicale de base)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Anwendungsbereich - Voraussetzungen für die Erlangung der Berechtigung, den Arztberuf im Aufnahmemitgliedstaat selbstständig auszuüben - Im Herkunftsmitgliedstaat ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Anwendungsbereich - Voraussetzungen für die Erlangung der Berechtigung, den Arztberuf im Aufnahmemitgliedstaat selbstständig auszuüben - Im Herkunftsmitgliedstaat ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.07.2021 - C-166/20

    Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-634/20
    Außerdem hat der Gerichtshof zum Ziel der Richtlinie 2005/36 bereits präzisiert, dass aus deren Art. 1 und 4 hervorgeht, dass die gegenseitige Anerkennung hauptsächlich dazu dient, es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementierten Berufs erlaubt, zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und ihn dort unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 25).

    Die Anwendung dieser Regelung setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller über eine Ausbildung verfügt, die ihn im Herkunftsmitgliedstaat dazu qualifiziert, dort einen reglementierten Beruf auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija , C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 26 und 27).

    10 der Richtlinie 2005/36, der den Anwendungsbereich der in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen festlegt, kann den Aufnahmemitgliedstaat gemäß seinem Buchst. b nicht verpflichten, die Ausbildungsnachweise eines Antragstellers zu prüfen, der nicht die Qualifikationen besitzt, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat für die Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung erforderlich sind, ohne dem in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten Ziel dieser Richtlinie zuwiderzulaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, insbesondere die Richtlinie 2005/36 nicht das Ziel, die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in nicht von ihnen erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 36 und 37).

    In einer Situation, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36, aber unter Art. 45 AEUV oder Art. 49 AEUV fällt, müssen somit die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34 und 38).

    Ergeben sich aus dieser vergleichenden Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung des Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung, so können die zuständigen Behörden Ausgleichsmaßnahmen festlegen, um diese Unterschiede zu beseitigen (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-634/20
    Diese Erwägung gilt auch, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort eine akademische Qualifikation erworben hat, auf die er sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berufen will (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 27 bis 29).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Inhaber vermuten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Führt diese vergleichende Prüfung der Diplome zu der Feststellung, dass die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, dass dieses Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-422/09

    Vandorou - Art. 39 EG und 43 EG - Richtlinie 89/48/EG - Anerkennung von Diplomen

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-634/20
    Somit müssen Ausgleichsmaßnahmen auf den Fall beschränkt werden, dass sie im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Vandorou u. a., C-422/09, C-425/09 und C-426/09, EU:C:2010:732, Rn. 65).

    Bevor die zuständigen nationalen Behörden Maßnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat und derjenigen im Aufnahmemitgliedstaat eines Antragstellers anordnen, müssen sie daher beurteilen, ob die von einem Antragsteller erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Kenntnisse ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Vandorou u. a., C-422/09, C-425/09 und C-426/09, EU:C:2010:732, Rn. 67).

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-634/20
    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 36, sowie Beschluss vom 1. September 2021, 0KR [Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters], C-387/20, EU:C:2021:751, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.09.2021 - C-387/20

    OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-634/20
    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 36, sowie Beschluss vom 1. September 2021, 0KR [Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters], C-387/20, EU:C:2021:751, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes) - Vorlage

    15 Urteile vom 14. September 2000, Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 31 und 34), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 25 und 26), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 35 und 36), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 37).

    16 Urteile vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/00, EU:C:2021:554), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

    19 Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

    25 Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24), vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23

    Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    3 Vgl. Urteile vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 25), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 34).

    38 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 43).

    41 Vgl. Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 45).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes)

    Die Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, insbesondere die Richtlinie 2005/36, haben nämlich nicht das Ziel, die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in nicht von ihnen erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Betroffene nicht die Voraussetzungen der mit der Richtlinie 2005/36 eingeführten Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt, auf die aber Art. 45 AEUV oder Art. 49 AEUV anwendbar ist, der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen, auf die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, nachkommen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 41).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Qualifikationen dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Inhaber vermuten lässt (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

    In einer Situation, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) fällt, sondern unter Art. 45 AEUV - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist -, muss der betreffende Aufnahmemitgliedstaat nämlich seine Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen beachten (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 41).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Behörden dieses Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach dem anwendbaren nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach dieser nationalen Regelung vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle)

    In Anbetracht der Antworten in den Rn. 52 und 65 des vorliegenden Urteils, aus denen sich ergibt, dass der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 fällt, ist noch zu ergänzen, dass es, wie der Generalanwalt in den Nrn. 90 bis 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Sache der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ist, die Situation von A im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Bestimmungen der Art. 45 und 49 AEUV zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali-ja terveysalan lupa-ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 38 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

    42 Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, im Folgenden: Urteil Valvira - Ärztliche Grundausbildung, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

    18 Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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