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   EuGH, 03.04.2009 - C-387/08 P   

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EuGH, 03.04.2009 - C-387/08 P (https://dejure.org/2009,6156)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2009 - C-387/08 P (https://dejure.org/2009,6156)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2009 - C-387/08 P (https://dejure.org/2009,6156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission

    Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Richtlinie 89/665/EWG - Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 - Natürliche und juristische Personen - Unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission

    Untätigkeitsklage

  • EU-Kommission

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Europäischer Gerichtshof: Kein Anspruch einzelner Bürger auf Durchführung des Korrekturmechanismus! (IBR 2009, 1226)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Richtlinie 89/665/EWG - Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 - Natürliche und juristische Personen - Unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2009, 462
  • BauR 2009, 1639
  • VergabeR 2009, 773
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 13.12.2000 - T-69/99

    DSTV / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Sodann hat das Gericht unter Bezugnahmen auf die ständige Rechtsprechung zur unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG ausgeführt, dass sich erstens die fragliche Handlung auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirken müsse und sie zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lassen dürfe, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergeben müsse, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt würden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und des Gerichts vom 13. Dezember 2000, DSTV/Kommission, T-69/99, Slg. 2000, II-4039, Randnr. 24).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31).
  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Da Art. 230 Abs. 4 EG dem Einzelnen erlaube, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet sei, ihn aber unmittelbar und individuell betreffe, sei deshalb auch Art. 232 Abs. 3 EG dahin auszulegen, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben könne, das es unterlassen habe, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in dieser Weise betroffen hätte (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59, und des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 25).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Da Art. 230 Abs. 4 EG dem Einzelnen erlaube, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet sei, ihn aber unmittelbar und individuell betreffe, sei deshalb auch Art. 232 Abs. 3 EG dahin auszulegen, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben könne, das es unterlassen habe, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in dieser Weise betroffen hätte (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59, und des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Sodann hat das Gericht unter Bezugnahmen auf die ständige Rechtsprechung zur unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG ausgeführt, dass sich erstens die fragliche Handlung auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirken müsse und sie zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lassen dürfe, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergeben müsse, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt würden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und des Gerichts vom 13. Dezember 2000, DSTV/Kommission, T-69/99, Slg. 2000, II-4039, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31).
  • EuG, 25.06.2008 - T-185/08

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2009 - C-387/08
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die VDH Projektentwicklung GmbH und die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2008, VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission (T-185/08, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses ihre Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die darin liegen soll, dass die Kommission es unterlassen hat, umgehend den Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) einzuleiten und an die Bundesrepublik Deutschland eine Mitteilung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu richten, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

    5 - Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C-387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt sind, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr sowohl von Kriegsmaterial als auch von "Dual-Use"-Material stützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

    5 - Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C-387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt ist, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr von sowohl Kriegsmaterial als auch von "Dual-Use"-Material stützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

    5 - Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C-387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt ist, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr von sowohl Kriegsmaterial als auch von "Dual-Use"-Material stützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

    5 - Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C-387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt ist, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr von sowohl Kriegsmaterial als auch von "Dual-Use"-Material stützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

    5 - Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C-387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt ist, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr von sowohl Kriegsmaterial als auch von "Dual-Use"-Material stützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

    5 - Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C-387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt ist, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr von sowohl Kriegsmaterial als auch von "Dual-Use"-Material stützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

    5 - Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C-387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt ist, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr von sowohl Kriegsmaterial als auch von "Dual-Use"-Material stützt.
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