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   EuGH, 03.04.2014 - C-438/12   

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https://dejure.org/2014,5621
EuGH, 03.04.2014 - C-438/12 (https://dejure.org/2014,5621)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-438/12 (https://dejure.org/2014,5621)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-438/12 (https://dejure.org/2014,5621)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Natur des Vorkaufsrechts - Art. 27 Abs. 1 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Weber

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Natur des Vorkaufsrechts - Art. 27 Abs. 1 - ...

  • EU-Kommission

    Irmengard Weber gegen Mechthilde Weber.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Aussetzung durch später angerufenes ausschließlich zuständiges Gericht ("Weber")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Natur des Vorkaufsrechts - Art. 27 Abs. 1 - ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Internationale Zuständigkeit nicht abschließend geklärt: Verfahren aussetzen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte ausschließliche Zuständigkeit für unbewegliche Sachen wird nicht dadurch berührt, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuerst ...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Brüssel-I-Verordnung: Ausschließliche Zuständigkeit für unbewegliche Sachen wird von vorherigem Tätigwerden des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nicht berührt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Brüssel-I-Verordnung - Ausschließliche Zuständigkeit für unbewegliche Sachen

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Verfahrensaussetzung trotz ausschließlicher internationaler Zuständigkeit

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ausschließliche Zuständigkeit des zuletzt angerufenen Gerichts als Gericht des Belegenheitsstaates

Besprechungen u.ä. (2)

  • grooterhorst.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Aussetzungspflicht des später angerufenen mitgliedstaatlichen Gerichts gemäß Art. 27 EuGVVO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit nicht abschließend geklärt: Ist das Verfahren auszusetzen? (IBR 2014, 1213)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Weber

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht München - Auslegung von Art. 22 Nr. 1, Art. 27 und Art. 28 sowie Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1871
  • ZIP 2014, 1248
  • EuZW 2014, 469
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Mangels Geltendmachung einer ausschließlichen Zuständigkeit des im Ausgangsrechtsstreit später angerufenen Gerichts hat der Gerichtshof folglich die Auslegung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens für den vorbehaltenen Fall schlicht offen gelassen (Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Rn. 45, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums - lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, Rn. 26).

    Als der Gerichtshof später mit der Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens und dessen die ausschließliche Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung betreffenden Art. 17, dem Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, befasst wurde, hat er zwar im Urteil Gasser entschieden, dass die Geltendmachung einer Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach Art. 17 des Übereinkommens die Anwendung der Verfahrensregel in Art. 21 des Übereinkommens, die sich klar und ausschließlich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind, nicht in Frage stellen kann.

    In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch - wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt und anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Gasser ergangen ist - eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 6 ihres Kapitels II gehört, gegeben.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts somit nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.1991 - C-351/89

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Der Gerichtshof, der über die Frage zu entscheiden hatte, ob Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, das später angerufene Gericht ermächtigt oder verpflichtet, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen, hat ausgeführt, dass - vorbehaltlich einer ausschließlichen Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach dem Brüsseler Übereinkommen und insbesondere nach dessen Art. 16 - Art. 21, der die Rechtshängigkeit betrifft, dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Rüge der mangelnden Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts das später angerufene Gericht, sofern es sich nicht für unzuständig erklärt, lediglich befugt ist, seine Entscheidung auszusetzen, ohne selbst die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts prüfen zu dürfen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991, 0verseas Union Insurance u. a., C-351/89, Slg. 1991, I-3317, Rn. 20 und 26).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-332/11

    ProRail - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, ProRail, C-332/11, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-386/12

    Schneider - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens, und damit Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dahin auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 3. Oktober 2013, Schneider, C-386/12, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, Slg. 1990, I-27, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2001 - C-518/99

    Gaillard

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Unter Bezugnahme auf den Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 166) hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard, C-518/99, Slg. 2001, I-2771, Rn. 17).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovost', C-470/12, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
    Mangels Geltendmachung einer ausschließlichen Zuständigkeit des im Ausgangsrechtsstreit später angerufenen Gerichts hat der Gerichtshof folglich die Auslegung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens für den vorbehaltenen Fall schlicht offen gelassen (Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Rn. 45, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums - lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, Rn. 26).
  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, das Letzteren die Verantwortung überträgt, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 34, sowie vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher darf eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 35, sowie vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 19.03.2015 - V ZB 158/14

    Internationale Zuständigkeit für dingliche Klagen: Behandlung eines Streits über

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Urteil Weber, Rs. C-438/12, EU:C:2014:212 = NJW 2014, 1871) wie folgt entschieden:.

    Dann nämlich wäre eine Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 EuGVVO nicht anzuerkennen und das später angerufene Gericht verpflichtet, ohne Aussetzung des Verfahrens über die bei ihm erhobene Klage zu entscheiden (EuGH, Urteil Weber, Rs. C-438/12, EU:C:2014:212 = NJW 2014, 1871 Rn. 56; Senat, Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 11).

    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren entschieden (Urteil Weber, Rs. C-438/12, EU:C:2014:212 = NJW 2014, 1871 Rn. 45-47).

    Diese Entscheidung beruht vielmehr auf der Überlegung, dass ein dingliches Vorkaufsrecht nach dem maßgeblichen deutschen Sachrecht dem Berechtigten die Möglichkeit verschafft, seinen Erwerbsanspruch gegen jeden durchzusetzen (Urteil Weber, Rs. C-438/12, EU:C:2014:212 Rn. 45).

    Das greift der Gerichtshof auf und stützt seine Qualifikation entscheidend auf die einem dinglichen Berechtigten vergleichbare Stellung des Berechtigten eines dinglichen Vorkaufsrechts (Urteil Weber, Rs. C-438/12, EU:C:2014:212 Rn. 46).

    Eine Klage zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Sache Weber (Rs. C-438/12, EU:C:2014:212) eine dingliche Klage im Sinne von Art. 22 EuGVVO.

  • BGH, 13.08.2014 - V ZB 163/12

    Internationale Zuständigkeit: Aussetzung eines Rechtsstreits durch das später

    Ist das später angerufene Gericht nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1 - EuGVVO) ausschließlich zuständig, darf es das Verfahren nicht nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aussetzen (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 3. April 2014, C-438/12 - Weber, Rn. 54 ff.).

    Nachdem der Gerichtshof diese Frage in einem anderen Verfahren verneint hat (Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12 - Weber, veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 1871 ff.), hat der Senat sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten.

    c) Schließlich verkennt das Beschwerdegericht, dass von einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesehen werden kann (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, aaO, Rn. 11 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12 - Weber, Rn. 59 f.).

    Der Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis jedoch deshalb der Erfolg versagt, weil dies dann nicht gilt, wenn das später angerufene Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist (EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12 - Weber, Rn. 54 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Weber(18) entschieden, dass eine Klage auf Feststellung, dass ein Vorkaufsrecht wie das in jenem Urteil in Rede stehende nicht wirksam ausgeübt wurde, unter die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, fällt.

    Das Urteil Weber(19) ist ein Beispiel für die erstgenannte Fallgestaltung.

    14 Vgl. Urteile vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 40).

    18 Urteil vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 45).

    19 Urteil vom 3. April 2014 (C-438/12, EU:C:2014:212).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212" Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833" Rn. 23).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Es verweist zum einen auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209), in dem die Anwendbarkeit der Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen hinsichtlich einer Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache verneint wurde, und zum anderen auf das Urteil vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212), wonach eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts unter diese ausschließliche Zuständigkeit fällt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13

    Insolvenzanfechtung der von einem Dritten geleisteten Kaufpreiszahlungen aus

    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12, NJW 2014, 1871 Rn. 42), wobei der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 43 mwN).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile Hogan Lovells International, C-229/09, EU:C:2010:673, Rn. 26, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62, und Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 30).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-605/14

    Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens, die auf Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 übertragbar ist, zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. sinngemäß Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    39 - Vgl. u. a. Urteile Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 15), Melzer (EU:C:2013:305, Rn. 22 und 34 ff.), Weber (C-438/12, EU:C:2014:212; Rn. 40) sowie Coty Germany (EU:C:2014:1318, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14

    A

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

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